Eine Welt ohne Kriege

 

ein Manifest von Ewald Rumpf

Vorwort

Ursprünglich, als sich die ersten Gedanken zu meiner Konzeption: „Eine Welt ohne Kriege“ zusammensetzte, dachte ich, dass ich mich in einer Utopie bewegen würde. Dann stellte ich mit Erstauen fest, dass all meine Gedanken schon in der Charta der UNO formuliert sind und dass meine Utopie kein Gespinst der Wolken ist, sondern dass sie schon längst schriftlich formuliert als Vorschläge, Satzungen, Gesetze, Empfehlungen und Vereinbarungen in der UNO vorliegen. In allen Jahrhunderten, in allen Generationen fanden sich Pessimisten, Optimisten, Idealisten und Träumer ein, welche sich die Welt anders vorstellten, als sie sie erlebten, und entwickelten positive wie auch negative Utopien. Jahrzehnte oder Jahrhunderte später wurde das Wirklichkeit, was einstmals Utopie war. Ich selbst habe das in meinem Leben erlebt: Geträumt und ersehnt hatte ich seit meiner Kindheit, dass sich der eiserne Vorhang einmal auftäte, dass Ost- und West – Deutschland sich vereine und dass die Grenzen in Europa keine Barrieren und Kontrollen mehr für die passierenden Menschen seien. „Realisten“ wiesen mich zurück in die „Realität“ mit der Gegenfrage, wie das je rechtlich machbar sein solle, wie je das Feindschema von Kapitalismus und Kommunismus auflösbar wäre, wie je das wachsame Misstrauen der Nationen untereinander in ein Vertrauen übergehen und die harte Konkurrenz zwischen den politischen Systemen je einer freundschaftlichen Kooperation weichen würde? Der kalte Krieg zwischen Ost und West schien ein festgefahrener Status quo zu sein. Dreißig oder vierzig Jahre später aber entstand fast plötzlich genau jene Verwandlung, deretwegen man mich als Utopist einst belächelt hatte.

Ich wage also wieder eine Utopie: eine Welt ohne Kriege! Sie müsste so aussehen: Kein Staat hat mehr Militär. Staaten sind nicht mehr Machtgebiete, sondern demokratisch statuierte Verwaltungsbezirke. Es herrschen allgemein anerkannte Menschenrechte, welche Gleichheit aller Menschen vor Gericht und Freiheit in Gedanken, Werken, Meinungen und Religion garantieren. Es gibt keine Grenzen mehr für den Personenverkehr. Die wirtschaftliche Kooperation aller Länder miteinander ist dergestalt, dass jeder Erdenbürger einen angemessenen Lebensstandard von Obdach, Nahrung, Schulbildung und medizinischer Versorgung hat. Es gibt ein Parlament der Vereinten Nationen, wo alle Länder der Erde mit einem oder mehreren Abgeordneten vertreten sind und für alle Entscheidungen eine paritätische Stimme ohne Vetorechte irgendwelcher Nationen haben Dieses Parlament hat die Aufgabe, internationale Konflikte zu lösen. Konflikte zwischen den Ländern dürfen nur noch durch Diplomatie, Anträge an die Vereinten Nationen oder Anrufung des internationalen Gerichtshofes gelöst werden. Dem Parlament angegliedert ist ein internationaler Gerichtshof, der über internationale Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat. Es gibt ein Internationales Strafgericht für Rechtsbrüche der Menschenrechte, wenn diese nicht vom Staat selbst gelöst werden. Zur Vollstreckung der von den internationalen Gerichtshöfen oder den Vereinten Nationen entschiedenen Maßnahmen, steht ein Militär zur Verfügung nur unter der Generalvollmacht der Vereinten Nationen, welches so stark ist, dass kein Land, weder mit dem Waffenarsenal der Polizei noch mit illegal angeeigneten Waffen auch nur entfernt an seine Stärke heranreicht. Neben diesen Einsatztruppen gibt es eine Friedenstruppe, welche unter Vermeidung von Gewalt schützend in aggressive Konflikte eingreift oder bei Katastrophen Hilfe leistet.

Das Oberhaupt des buddhistischen Tibets, der Friedensnobelpreisträger, der erhabene Dalai Lama sagte:

“Die Welt sollte entmilitarisiert werden

bis auf eine multinationale Kraft,

die nur dann interveniert,

wenn der Frieden in einer Welt bedroht ist.“

Eine Welt ohne Kriege

1. Kapitel: Die ethischen Leitsprüche

2. Kapitel: Die Neuordnung föderativer Staatsgebilde

3. Kapitel: Die Grundrechte

4. Kapitel: Die Vereinten Nationen

5. Kapitel: Die Abrüstung auf Null aller Staaten

6. Kapitel: Die militärischen Interventionen der Uno

7. Kapitel: Die internationalen Gerichtshöfe

8. Kapitel: Der Lastenausgleich und Länderfinanzausgleich

9. Kapitel: Bodenschätze und Naturvorkommen

10. Kapitel: Der Fleischkonsum

11. Kapitel: Das Grundeinkommen

12. Kapitel: Reduktion der Überbevölkerung

13. Kapitel: Das Manifest für eine Welt ohne Kriege

14. Kapitel: Wie ist die Welt ohne Kriege zu erreichen?

Kapitel 1. Die ethischen Maximen

Die höchsten ethischen Maximen sind schon vor über zweitausend Jahren formuliert worden: Die ältesten sind die zehn Gebote, welche Moses (ca. 1200 v. Chr.) auf dem Berg Sinai von Gott empfangen hat. (Exodus 20, 2-17) Derer sind drei über alle Zeiten und alle Kulturen gültig.

Du sollst nicht töten.

Du sollst nicht stehlen.

Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten.

Allein die Einhaltung dieser drei Gebote hätte jeden Krieg verhindert. Denn jeder Krieg besteht aus Mord, Raub und Verleumdung.

Der nächste große ethische Grundsatz lautet:

Liebe deinen Nächsten wie dich selbst. (Mark. 12, 19)

Es ist ein Wort Jesu (0 bis 32 n. Chr. oder historisch wahrscheinlicher 7 v. Chr. bis 25 n. Chr.) worin er sich auf das alte Testament beruft. Dort ist es nicht zu finden. Würde der Mensch, d.h. jeder Mensch sich daran halten, gäbe es keine Übervorteilung, keinen Betrug und keine Ignoranz gegenüber einem leidenden Mitmenschen. Die Nächstenliebe wäre dann nicht mehr an Organisationen gebunden, sie wäre die innere Pflicht eines jeden Menschen. Damit wäre die im sozialen Wesen formulierte Subsidiarität, d.h. Verpflichtung der Hilfe auf unterster Stufe gewährleistet. Jeder hilft jedem, soweit es in seiner Möglichkeit steht. Damit sollen aber die karitativen Körperschaften nicht abgeschafft werden, denn oft kann der Einzelne mangels eigener Beschränkung nicht helfen. Somit müssen Körperschaften weiterhin bestehen, die beruflich kompetent und materiell reichlich ausgestattet sind, um die nötige Hilfe zu leisten. In dieser Aufforderung steckt auch die Verantwortung für den Nächsten. Es wird oft übersehen, dass tierisches und menschliches Leben neben dem Egoismus, das eigene Leben zu sichern, auch immer einen Bereich der Verantwortung für das Leben des Nächsten birgt. Man denke an alle Sippenverbände im Tier- und Menschenbereich, an die Aufzucht der Jungtiere, den Schutz der Schwachen und die Verteidigung derjenigen, mit denen man in Liebe verbunden ist. Der Nächste ist immer der Mensch oder das Tier, mit dem wir es im Augenblick zu tun haben, mit dem wir kommunizieren oder zusammenleben. Somit sind wir fast immer mit einem Nächsten verbunden, auch wenn er uns in der Vergangenheit und in der Zukunft wieder ein Ferner sein wird. Gerechtigkeit und Nächstenliebe, das Allgemeine und das Individuelle, bedingen und korrigieren sich gegenseitig; beide sind gleich notwendig, um ein allgemein menschenwürdiges Dasein zu garantieren.

Ein weiteres Gebot Jesu lautet:

Liebe deine Feinde. (Luk. 6,27)

Dieser Satz klingt befremdlich und widersprüchlich. Denn mit dem Begriff Feind ist vorderhand die Emotion Hass, mindestens Abwehr verbunden, ansonsten wäre er eben kein Feind. Wenn die Forderung auch auf den ersten Blick absurd klingen mag weil Liebe an Freunde und an Geschöpfe gebunden ist, die uns Gutes tun, so wird sie auf einen zweiten tieferen Blick hin absolut großartig: Denn wenn ein Feind statt des erwarteten Hasses eine liebevolle Geste erfährt, wird er beschämt und lässt von seiner Bösartigkeit ab, verliert geradezu die Feindschaft, die möglicherweise sogar in eine Bewunderung und Freundschaft endet, wie das große Gedicht Schillers in der Bürgschaft, wo der Tyrann überwältigt von der Freundesliebe und -treue sich diesen als dritten Freund anvertrauen möchte. „Ich sei, gewährt mir die Bitte, in eurer Mitte der Dritte.“ Es gibt noch einen großen Gewinn bei der Umkehrung von Hass in Liebe: Derjenige, der dazu fähig ist, gewinnt an innerem Frieden, damit an seiner Gesundheit und wirkt als ethisches Vorbild für alle, die in der Gefahr stehen, Hass weiter aufrecht zu erhalten.

Bösartigkeit und Ungerechtigkeit darf nicht persönlich gerächt werden, damit wenigstens die Seele des Geschädigten gesund erhalten bleibt. Sie muss von einem Gericht geahndet werden, dessen Richter sich beruflich und nicht emotional damit beschäftigen.

Aus der Lehre Buddhas vor 2500 Jahren ist dieser Lehrsatz bedeutend:

Füge keinem Lebewesen ein Leid zu.

Es geschieht schon Leid genug allein durch Unachtsamkeit oder aus Versehen, wie erst recht muss jeder Mensch sich der absichtlichen Schädigung enthalten! Während im christlichen Abendland die Leidzufügung an Menschen in Friedenszeiten gesetzlich geahndet wurde, ließ der Schutz an Tieren noch lange auf sich warten. Heute noch werden in Forschungslabors unzählig vielen Tieren Leid zugefügt mit der Begründung, dass man brauchbare Forschungsergebnisse im Bereich der Medizin, Pharmakologie und Zoologie nur durch Versuche an Tieren gewinnen könne. Ebenso wird in der Massentierhaltung sehr oft großes Leid den gefangenen Tieren aufgebürdet.

Der Buddhismus hat schon sehr früh, angeregt durch die Lehrreden des Gautama Buddhas (563 bis 583 v. Chr. in Indien) ethische Lehren zur Lebensführung formuliert, darunter den achtfachen Pfad, dessen einer Lehrsatz mit der Bezeichnung Das rechte Streben sama vayama.

eine buddhistische Regel ist. Hier geht es darum, dass alle negativen Gemütsregungen oder Gefühlswallungen kontrolliert werden müssen, d.h. sich nicht nach außen hin entladen dürfen. Es ist eine Disziplin zur Erhöhung des Bewusstseins, was gleichgesetzt werden kann mit einer ethischen Verbesserung des Charakters. Gier, Hass, Neid, Eifersucht, Wollust sollen in Schranken gehalten werden, damit die guten und sozial nützlichen Eigenschaften hervortreten können, welche sind Mäßigkeit, Bescheidenheit, Verzeihung und Versöhnung, Toleranz und Mitgefühl, Zügelung aller unmäßigen Triebe. Dann geht der Mensch den „mittleren“ Weg, der seine und seiner Mitmenschen gesunde Lebenserhaltung fördert.

Diese wenigen Leitsätze des ethischen Verhaltens müssten eine unablässige Grundlage jeder privaten und öffentlichen Erziehung sein, müssten in Spielen eingeübt und an Beispielen demonstriert werden. Sie müssten in allen Körperschaften jedem Verhalten und jeder Kommunikation zugrunde gelegt werden.

Aber auch in jüngster Zeit ist noch ein epochemachender Satz formuliert worden, einer in den Schriften (ca. 1915) des Philosophen Albert Schweitzers (1875 bis 1965), welcher lautet:

Ehrfurcht vor dem Leben.

Diese ethische Maxime geht über die menschliche Gattung hinaus und beschützt alles Leben, die Tiere, die Pflanzen und alles, was die Erde an Leben hervorgebracht hat. Damit übernimmt jeder einzelne Mensch und die Menschheit in allen Bereichen und Regionen des Planeten eine ökologische Verantwortung. Das Gebot überschreitet zum ersten Mal den Anspruch des Menschen, dass nur er des Schutzes bedarf. Der Mensch ist ein Teil der Schöpfung, und die Missachtung dieser biologischen und geologischen Tatsache hat schon unendlich viel an Leben und Lebensgrundlagen zerstört. Dieses Gebot zielt auf alle Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz von Tieren und Pflanzen und Erdformationen und seine Beachtung erweist sich als Notwendigkeit für eine Lebenssicherung auf diesem Planeten Erde.

Da aber das Leben biologisch als ständiger Kampf zwischen den Arten und manchmal sogar jedes gegen jeden eingerichtet ist, und wo zahlreiche Tiere und Pflanzen nur durch das Töten anderer Tiere und Pflanzen leben können, werden auch wir Menschen nicht ohne Töten von Lebewesen existieren können. Seit seinem Bestehen als Gattung töten Menschen Tiere, die ihnen gefährlich erscheinen und solche, die sie zum Verzehr brauchen, rotten Pflanzen aus, die ihren Lebensraum bedrohen, töten Insekten und Bakterien zur Verteidigung ihrer Gesundheit und verzehren die Pflanzen, die sie zur Nahrung brauchen. Wenn die Dinge aus reiner Not geschehen und im Hinblick auf die Erhaltung von Leben im Bereich von Mensch, Fauna und Flora, dann wird die Ehrfurcht vor dem Leben nicht verletzt. Erst dann, wenn Gier, wütende Ausbeutung, Jagdlust, blinde Aggression, ökologische Ignoranz agieren, wird die Ehrfurcht vor dem Leben verletzt, und es wird dann nicht nur die Ehrfurcht verletzt, sondern wie sich zeigt, das gesamte ökologische Leben auf diesem Planeten Erde in Gefahr bis zum Zusammenbruch gebracht.

Kapitel 2: Statt Staaten föderative Verwaltungseinheiten

Alle historischen Staatsgebilde sind durch Macht- und Ausbeutungsgelüste entstanden. Mitglieder herrschender Sippen und sozialer privilegierter Schichten haben sich Regionen und Menschen angeeignet, sie ihrer Selbstbestimmung und der Verfügung materieller Ressourcen beraubt. Die gesamte bekannte Geschichte aller Hochkulturen, ungefähr seit Kenntnis der Schrift, beginnend mit den alten syrischen, ägyptischen, chinesischen Reichen, ist eine Aneinanderreihung von Kriegen und Eroberungen. Die Grenzen der Reiche waren allein durch Macht und Bemächtigung markiert, nicht durch das, was man als natürliche oder kulturelle Grenzen definieren könnte. Bis zum heutigen Tag bestehen die Grenzen fast sämtlicher Staaten (vielleicht mit Ausnahme einiger Inselstaaten wie Philippinen, Irland, Malta) aus Grenzen, die aus Kriegen und Eroberungen entstanden sind. Aus diesem Grund gibt es sehr viele kulturelle Minoritäten, die in Großstaaten eingebunden sind, und sich in ihren Lebensinteressen beschränkt und unterdrückt fühlen. Sie sind fast überall, wo ihnen nicht die staatliche Autonomie gewährt wird, ein aggressives Potential, das bei Lockerung der politischen Macht zu Aufständen und Bürgerkriegen führt. Allein die Geschichte Europas seit 100 Jahren zeigt die Absurdität auf, mit der Grenzen durch kulturell eigenständige Gebieten gezogen wurden oder kulturell eigenständige Gebiete in mächtige Staaten einverleibt wurden. Elsass-Lothringen als ursprünglich kulturell deutsches Gebiet geriet unter französische Herrschaft, Südtirol unter italienische Herrschaft, Schlesien unter polnische, Sudetenland unter tschechische Herrschaft, Siebenbürgen unter rumänische Herrschaft, ungarische Minoritäten einverleibt in rumänisches Staatsgebiet, kroatische, serbische, albanische Volksgruppen sind in einen autoritären jugoslawisches Staat zusammengefügt worden Die Staatsgrenzen in Afrika sind völlig willkürlich nach dem Machtspiel oder Machtkampf von England, Frankreich, Deutschland und Niederlande gezogen worden. Alle diese künstlichen Grenzziehungen haben Aufstände, Terrorakte und Kriege nach sich gezogen. Die Lösungen zu dem heute bestehenden Frieden in Europa waren unterschiedlich: Im Elsass und in Lothringen ging die französische Regierung mit radikaler Unterdrückung der deutschen Sprache voran: Deutsch durfte nicht mehr gesprochen werden und alle Schulbildung vollzog sich französisch, selbst Namen wurden ins Französische übersetzt. Da der französische Einfluss in diesen Gebieten schon seit dem westfälischen Frieden 1648 und der französischen Annexion 1681 bestand, und die deutsche Geschichte zwischen 1933 und 1945 grauenhaft war, fügte sich die Bevölkerung von Elsass-Lothringen ohne aggressive Gegenwehr der kulturellen Wandlung. In Südtirol ging die italienische Regierung ähnlich vor: deutsche Sprache wurde verboten, alle Schulen mit italienischen Lehrkräften besetzt. Zuzüglich wurden durch staatliche Anreize massenhaft Süditaliener nach Südtirol geholt, die ihrerseits diese Region als heimatfremd empfanden und sich nicht wohlfühlten. Es gab Aufstände und Terroranschläge. Erst als 1972 Südtirol weitgehende Autonomie und Selbstverwaltung zugestanden wurde einschließlich kultureller Freiheit, Gleichberechtigung deutscher und italienischer Sprache und Schulen, ist absoluter Friede in diese Region eingetreten, und sie zählt heute zu den reichsten Provinzen Italiens. Das mag die beste politische Lösung gewesen sein. Sehr schlimm und unmenschlich war 1946 die zwangsweise Vertreibung der Deutschen aus Schlesien und Sudetenland. Die polnische und tschechische Regierung hat im Zuge der grausamen Machenschaften des zweiten Weltkrieges eine harte Rache gegen die dort ansässige deutsche Bevölkerung gezogen. Nein, die Vertreibung ist noch nicht die schlimmste Variante ethnischer Säuberungen gewesen. Armenier haben ein noch schlimmeres Schicksal erlitten. Zwischen 1915 und 1918 wurden dreihunderttausend Menschen (manche sprechen von über einer Million) von der türkischen Regierung zur ethnischen Säuberung der Region umgebracht. Ein ähnliches Schicksal erlitt Georgien: Abgesehen davon, dass es Jahrhunderte lang Spielball zwischen Persien und Russland gewesen ist und immer wieder seine Selbstständigkeit eingebüßt hat mit zahlreichen Toten auf Seiten derer, die Selbstbestimmung forderten, hat Georgien fast periodisch Besetzungen und Völkermorde hinnehmen müssen: 1918 Georgisch-ossetischer Bruderkrieg mit tausenden von Menschenopfern, 1921 Besetzung von Tiflis durch die Rote Armee, 1942 Einzug der deutschen Wehrmacht in Georgien, 1956 Massaker in Tiflis gegen Demonstranten, 2008 Einmarsch russischer Truppen in Georgien.

In Tibet wird der Friede durch eiserne chinesische Regierungsgewalt aufrechterhalten. Jeder Anflug von Anspruch einer Selbstverwaltung oder von Empörung der Tibeter gegen die chinesische Fremdherrschaft wird brutal im Keim erstickt und gelangt kaum in die westliche Presse. Der Aufstand 1959 der Tibeter gegen die chinesische Zwangsherrschaft wurde mit zehntausenden von Morden an Tibetern und der Zerstörung fast sämtlicher Klöster beantwortet.

Es genügen diese Beispiele der Annexionen von Völkern und Gebieten, Auslöschung kultureller Selbstbestimmung, Völkermorden und Bürgerkriegen zur Veranschaulichung der Schrecken, welche durch gewöhnliche Politik zur Konsolidierung von Staaten seit dreitausend Jahren entstanden sind.

In der UNO-Charta wird in Artikel 55 auf den Zusammenhang von Selbstbestimmung der Völker zur Verbesserung des Lebensstandards verwiesen:

„Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten Nationen die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg.“ http://www.un.org/depts/german/un_charta/charta.pdf

Europas Frieden seit 1945 ist nur garantiert durch die Bildung föderativer und demokratischer Staatsgebilde, zunehmender Kooperation vieler kultureller Körperschaften und wirtschaftlicher internationaler Zusammenschlüsse über die Grenzen und schließlich die Öffnung der Staatsgrenzen, besonders jener zwischen den ehemaligen Ostblockstaaten und Westeuropa. Statt staatlicher Gebilde müssten Verwaltungsgebiete geschaffen werden, welche geographisch und kulturell einheitliche Gebiete verwalten. Deutschland und Österreich als Bundesrepubliken liefern bereits das Vorbild: Der übergeordnete Staat ist eine Föderation einzelner Bundesländer, die in sich alle kulturelle und verwaltungsmäßige Eigenständigkeit besitzen. Sie sind hinreichend groß genug, um wirtschaftlich bestehen zu können und haben die rechtliche Kompetenz zur Vertretung ihrer eigenen Interessen in welchem Zusammenhang auch immer, sei es in ihrer eigenen Bundesrepublik, in der Europäischen Union oder in anderen internationalen Körperschaften. Was die Bundesrepublik selbst anbetrifft, existiert sie praktisch nur durch den Zusammenschluss der Bundesländer. Heute verfügt nur noch der Bundesstaat über eine Bundeswehr, nicht die einzelnen Bundesländer. Aber genau das muss zur Abschaffung aller Kriege erreicht werden, dass auch die Bundesstaaten selbst über keine Armeen mehr verfügen. Ob die Vertretung der Bundesländer im Ausland und in der Europäischen Union durch die bundesstaatlichen Vertreter (Bundeskanzler, Bundesminister usw.) geschieht oder direkt auf der Ebene der Bundesländer bleibt der Praxis überlassen. Im Prinzip wird man Verwaltungseinheiten in immer umfassenderen und höheren Ebenen von Stadt, Gemeinde, Provinz, Land usw. als sinnvoll erachten bis zu einer Größe, in der Menschen sich noch sinnvoll als kulturell zusammengehörig betrachten können und eine demokratische Selbstverwaltung organisieren können. Die Einheit Bundesrepublik Deutschland als Kennzeichnung des Zusammenschlusses deutschsprachiger Gebiete ist geschichtlich und kulturell sinnvoll. Zentralistisch regierte Staaten haben meistens Probleme mit dem Anspruch einzelner Volksgruppen um Selbstbestimmung, wie z.B. Italien, welche zur Beseitigung solcher Konflikte den Provinzen Südtirol, Sardinien und Sizilien eine hinreichende Autonomie zugebilligt hat. Dem zentralistischen Spanien gelingt es nicht, Katalanien zu einer politischen Beruhigung zu bringen. Tschechien und Slowakei haben sich nach einer Periode kommunistischer Zwangsvereinigung friedlich getrennt. Die in Bünden zusammengeschlossenen Länder könnten dann größere wirtschaftliche, finanzielle und kulturelle Verflechtungen und Kooperationen bilden wie z,B. die Europäische Union. Die für unsere Bundesländer geschaffenen Gesetze, z.B. Artikel 20 des Grundgesetzes für die Zuständigkeiten von Bund und Ländern können Anhaltspunkte für andere föderative Verwaltungseinheiten bieten. Gleichermaßen könnten sich Länder des arabisch sprechenden Orients usw. zusammenschließen, alle Grenzen öffnen, auf jede Gewalt und jede Vereinnahmung von Gebieten verzichten, indem sie friedliche Verwaltungseinheiten nach dem Muster von Bundesstaaten bilden. Steuern und Abgaben werden nach verwaltungstechnischen Gesichtspunkten erhoben. Es gibt in Deutschland zwischen den Bundesländern einen Lastenfinanzausgleich, der dafür sorgt, dass reiche Länder einen Teil ihres Überschusses armen Ländern zur Verfügung stellen. Ähnlich verfährt die Europäische Union, indem reiche Länder Hilfsfonds für arme Länder bereit stellen. Europa hat endlich die politischen Machenschaften von Kriegen, Eroberungen, Annexionen, Unterdrückung von Minoritäten usw. überwunden und ein politisches System geschaffen, das bezüglich Demokratie, Selbstverwaltung, Grenzöffnung und gegenseitigem Austausch von Kultur und Wirtschaft und freiheitlichem Verkehr der Menschen vorbildlich für die Welt sein könnte und müsste. Es fehlt nur noch der gänzliche Verzicht auf jede Armee. Wenn nach dem Vorbild Europas die Länder anderer Erdteile vorgehen würden, könnten sämtliche Grenzen fallen, und die Welt wäre allen Menschen zugänglich. Es würden damit auch die Probleme der Immigration oder Emigration wegfallen, weil Menschen sich nicht unterdrückt fühlen, keine Bürgerkriege mehr entfachen würden und innerhalb ihrer kulturellen Sphären bleiben könnten, weil ihnen Freiheit und Garantie der Lebensführung und ein angemessener Lebensstandards geboten wird ähnlich wie es jetzt in Europa der Fall ist. Überall müssten als Voraussetzung des Friedens alle Bestrebungen von kultureller Selbstverwaltung ab sofort garantiert werden und alle politischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten dafür in Gang gesetzt werden. Man braucht nur einige der davon betroffenen Völker zu nennen: Kurden, Palästinenser, Israelis, Tschetschenier, Armenier, Tibeter, Uiguren, Kasachen u.a. Anstatt sie in die großen Staatsgebilde mit Steuern und der Ausbeutung ihrer Erdschätze zu zwingen, müsste man sie aus dem autoritären Staatsgebilde entlassen, ihnen ihre kulturelle und verwaltungsmäßige Freiheit zugestehen und die wirtschaftliche Kooperation einleiten. Um friedliche Bünde und Zusammenschlüsse von Verwaltungseinheiten zu schaffen, müsste also eine weltweite Gebietsreform mit demokratischen Vorschlägen und Abstimmungen in Gang gesetzt werden. Es würden zahlreiche Aufstände und Kriegsherde für immer gelöscht. Es liegt ja klar auf der Hand, dass die polizeilich oder militärisch erzwungene Aufrechterhaltung der Staatsgrenzen nur wegen der Ausbeutung der jeweiligen Regionen stattfindet. Würden diese ökonomischen Interessen, man könnte sagen, staatspolitische Gier nicht mehr existieren, könnte jeder Staat getrost den Minderheiten in seinem Gebiet die Freiheit der Selbstverwaltung geben, welche sie sich wünschen. Es fragt sich überhaupt, warum ein Staat heute noch imperialistische Politik verfolgt,, wo doch schon weltweit übergreifende Konzerne die Macht der Ressourcenverteilung an sich gerissen haben, und die Bodenschätze de facto überall dort zur Verfügung stellen, wo sie bezahlt werden können. Europa liefert ja das beste Beispiel für den Profit daraus, insofern es arm an natürlichen Ressourcen ist und dennoch seinen Bürgern den Zugriff auf Erdöl, Erdgas, Holz, Mineralien zum hohen Lebensstandard gesichert hat.

Viele Regionen ursprünglicher Minderheiten sind heute mit Menschen aus der Majorität des okkupierenden Staates infiltriert. Bei einer staatlichen Eigenständigkeit des Minderheitenvolkes werden dann die dort lebenden Bürger der vormaligen Majorität Minderheiten. Ihnen könnten genauso die Rechte kultureller Selbstbetätigung eingeräumt werden wie vergleichsweise in Südtirol den Italienern. Es gibt hervorragende Beispiel von Integration, Selbstbestimmung und Freiheit für heterogene kulturelle Gebiete. Es gibt Staaten, in denen die gebietsmäßige Entflechtung der verschiedenen Ethnien nicht möglich ist, wie heute in Elsass und Südtirol. Dann aber könnte man doch ebenso die Verwaltung aus Vertretern prozentual zu den ethnischen Anteilen zusammensetzen und das Land demokratisch regieren. Kann man es heute noch ethisch vertreten, dass Menschen verschiedener Religionen oder Sprachen oder Kulturen nicht nachbarschaftlich miteinander leben können? Warum können Palästinenser und Israelis nicht friedlich nebeneinander leben? Es könnten ja zusätzlich Regionen oder Areale eingerichtet werden, in denen Bürger gleicher Ethnien sich in freier Wahl und Selbstbestimmung zusammen tun. Jeder Rassenhass, Völkerhass, Religionshass, Nationalhass usw. ist doch anachronistisch, besser gesagt absurd. Es ist doch nun hinreichend erwiesen und erfahren, dass Menschen aller Nationen sich bezüglich ihrer Gefühle, Ambitionen, Intelligenz, beruflichen, intellektuellen und künstlerischen Fähigkeiten in nichts unterscheiden! Wer deklariert die Unterschiede? Immer der jeweilige Staat mit den zugewiesenen Privilegien oder Reduktionen von Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis, Einreise- oder Ausreiseverboten, mit Steuerbelastungen, mit Zuschüssen oder Abzügen je nach dem ethnischen Status ihrer Bürger, nicht aber nach ihrem reinen Menschsein. Wenn es keine Staaten mit exekutiver Gewalt mehr gäbe, sondern nur noch Verwaltungseinheiten, welche die Bedürfnisse ihrer Bürger hinreichend befriedigen, dann würden die Menschen ihre Migrationswünsche nicht nach Not, sondern sozialer Neigung wahrnehmen, und sich beruflich und sprachlich dort integrieren, wo sie sich wohlfühlen. Ebenso wie ein Deutscher Bürger sich seinen Wohn- und Arbeitsort in allen Bundesländern oder in allen Staaten der europäischen Union aussuchen kann, ohne irgendwelche Rechte zu verlieren, müssten alle Bürger aller Erdteile dies tun können. Dass hierbei Sprachkenntnisse, kulturelle Integration, sympathische Neigung zu dem betreffenden Land und seiner Natur eine große Rolle spielen, liegt auf der Hand. Der Migrant wechselt nicht mehr zwischen Staaten, sondern zwischen Verwaltungseinheiten, Ländern und Gebieten, die ihrerseits die entsprechende Steuer von ihm verlangen und die rechtlich verankerten Zuschüsse oder Privilegien ihm gewähren wie den eigenen Bürgern, wenn er sich mit Arbeit und Sprache integriert haben. Der übliche Besitzanspruch, den Staaten auf ihre Bürger haben, die Passkontrolle, die Wehrpflicht, die Ausreisebeschränkungen und die Gewalt über ihre Meinung, Religion und politische Gesinnung fällt weg. Menschen brauchen der Gewalt von Staaten nicht mehr zu entfliehen, weil Verwaltungseinheiten für Menschen verwalten und nicht diese beherrschen. Eine solche Freiheit würde jedes Flüchtlingsproblem beseitigen und damit ebenfalls ein großes Potential an Frieden schaffen.

Wenn also die bisherige Form der Staaten abgelöst würde durch Organisations- und Verwaltungsbezirke, die ich im folgenden Text einfach als Land bezeichnen möchte, gibt der Pass als Identitätsausweis Aufschluss über die Registrierung der Person in dem jeweiligen Land und liefert Indizien, z.B. digitale Fotos, Fingerabdruck u. ä. zur Identifizierung der Person. Verfolgung krimineller Handlungen erfolgen in internationaler Kooperation der zuständigen Polizeiorgane. Technisch ist jede Kontrolle machbar, menschlich muss sie auf das Minimum reduziert werden.

Selbstverständlich darf kein einziges Land mehr über eine Militärgewalt verfügen, die je andere Länder angreifen könnte. Veränderungen der Ländergrenzen werden mit den betreffenden Nachbarländern nach wirtschaftlichen und kulturellen Maßnahmen abgesprochen und in mehrheitlicher Übereinstimmung der Bevölkerung. Die Befragung der Bevölkerung durch Vorschlag vernünftig ausgearbeiteter Alternativen ist die Voraussetzung einer demokratischen Neubildung. Gebiete mit eigener traditioneller Kultur, Sprache, Religion und geographischen Beschaffenheit sind geeignet, um als autonomes Verwaltungsgebiet aufzutreten oder sich dafür bei der Gebietsreform zu bewerben. Bundesländer haben ihre Abgeordneten im Parlament der UNO.

Wie könnte die Auflösung der Staatsgrenzen zugunsten sinnvoll neu gestalteter Verwaltungseinheiten vonstattengehen? Jeder Staat müsste seine bisherigen Provinzen, ethnischen Minderheiten, Menschen innerhalb in sich geschlossener geologischer Regionen u. ä. zur Ausarbeitung eines Konzepts von Selbstverwaltung und politischer Selbstbestimmung auffordern. Gegebenenfalls müssen Staaten mit Nachbarstaaten neue Grenzen vereinbaren, Gebiete abtreten oder Gebiete aufnehmen, wenn Völker, welche bislang über die staatlichen Grenzen verbreitet sind, wie z. B. die Kurden, ein eigenes Land gründen wollen oder sich mit einem Land zu einem Bund zusammenschließen wollen. Mit Ausnahmen von großen Staaten, die viele sehr unterschiedliche Ethnien bergen wie u.a. USA, Russland, China, Brasilien, Kanada, Kongo u.a. könnten die geschichtlich entstandenen derzeit vorhandenen Staaten zum großen Teil namentlich bestehen bleiben, wenn ihre Verfassungen und Grenzen so geändert werden, dass sie die Qualität eines Bundesstaates von selbstverwalteten Regierungsbezirken bekommen. Der föderative Zusammenschluss von Provinzen zu einem Bundesstaat (analog zur Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder Schweiz), muss auf demokratischer Entscheidungsgrundlage beruhen. Der Bundesstaat ist dann der im internationalen Verkehr repräsentative Staat, welcher seine Vertreter in internationale Gremien und besonders jener der UNO entsendet. Ein Staat in der Welt ohne Kriege ist demnach der Verbund von einer Anzahl von Regierungsbezirken oder Provinzen, die ihm die Aufgaben zuweisen, welche zu ihrer optimalen wirtschaftlichen und kulturellen Kooperation und zur Vertretung in den Vereinten Nationen notwendig sind. Er wird mit den Aufgaben betreut, welche ihnen die Verwaltungsbezirke vorschreiben, nicht aber, dass er diesen Vorschriften macht. Er ist Repräsentant und Verbund von demokratisch regierten Verwaltungsbezirken, die bislang als Bundesländer, Kantonen oder Provinzen bezeichnet wurden, und die die sich zu dem Bundesstaat vereint haben. Ich möchte diese Verwaltungs- oder Regierungsbezirke analog zur Bundesrepublik Deutschland als Länder bezeichnen und den Zusammenschluss der Länder zu einem übergeordneten Staat Bundesstaat nennen. Gegebenenfalls könnten sich auch Länder, welche sich als ethnisch souveräne Einheit verstehen, wie zum Beispiel Finnland oder Ungarn, auch ohne Teil eines Bundeslandes zu sein, als Staat um Anerkennung bei der Uno vorsprechen.


Demnach hat der Bundesstaat keine exekutive Gewalt mehr, sondern nur eine der Vertretung und Vermittlung. Neue Bundesstaaten sollten von der UNO nach völkerrechtlichen Richtlinien zur Anerkennung gelangen und ihren Sitz, d.h. ihre Vertretung in den Vereinten Nationen haben. Bei Neugründung eines Staates sollte die UNO über seine staatliche Legitimation in der Vollversammlung aller Nationen abstimmen lassen, wenn die völkerrechtlichen Kriterien erfüllt sind.

Heute ist schon im Vollzuge weltweiten Handels und weltumfassender Konzerne kein Land mehr auf seine eigenen Ressourcen angewiesen. Boden- und Naturschätze sollten in der Welt ohne Kriege als allgemeines Menschenerbe betrachtet werden, das von Sonderkommissionen der UNO in gerechter Verteilung an die Produktionsstätten und dem Energiebedarf aller Menschen verwaltet und vertrieben werden. Der Ressourcenreichtum eines Landes kommt derzeit sowieso nicht der Bevölkerung zugute, weil Großkonzerne sie nach ihrem Gewinn ausbeuten und die arme Bevölkerung darben lässt. Zum Beispiel verbraucht ein zentrales Elektrizitätswerk in Südafrika täglich 71 Millionen Liter Wasser zur Kühlung seiner Kohle betriebenen Betriebsanlagen, während die angrenzende Bevölkerung nicht einmal mehr hinreichendes Trinkwasser bekommt. Damit werden 75% des gesamten Trinkwasser des ohnehin von Dürre gegeißelten Landes verbraucht ohne hinreichende Versorgung der armen Bevölkerung. (entnommen aus Emanuele Bompan und Marirosa Iannelli: „Water Grabbing“ Milano 2020, s. 75) Für die Konzeption eines Landes könnte sich das dafür zuständige Gremium das Bruttosozialprodukt anhand der arbeitsfähigen Bevölkerung und anhand der zu erwirtschaftenden Güter errechnen und prüfen, ob man damit die Grundbedürfnisse aller Einwohner bereitstellen kann, wenn nicht, sind Länderkooperationen erforderlich oder internationale Hilfen. Eines Landes Überlebenschance hängt nicht mehr von seiner ökonomischen Autonomie ab, sondern von wirtschaftlicher Kooperation und internationalem finanziellem Ausgleich. Die Gliederung wäre von unten nach oben, von kleinsten bis größten Bezirk so, dass Regierungen für Städte, Gemeinden, Provinzen und schließlich Länder nach demokratischen Gesetzen eingerichtet werden. Alle Verwaltungsbezirke oder Länder sind politisch autonom, unabhängig davon, welche ökonomischen Verbindungen sie eingehen. ihre Abgaben an den Staatenbund können ähnlich geregelt sein wie derzeit in den bestehenden Bundesrepubliken. Entweder das Land selbst beansprucht, bei der UNO als Land anerkannt zu werden oder im Falle des Anschlusses an einen Staatenbund, dass dieser (vorausgesetzt von der UNO anerkannt) ihn in der UNO vertritt. Die Anerkennungsregeln können wie bislang gehandhabt werden, insofern viele der bisher registrierten Staaten ungefähr in ihren Grenzen und Namen bestehen bleiben können, wenn sie von den Regierungen ihrer Provinzen oder Länder als zusammenfassender Bundesstaat akzeptiert werden, deutlicher gesagt, akkreditiert werden. In Afrika, im vorderen Orient und in Vielvölkerstaaten wird es sicherlich gravierende Umstellungen geben. Jede wirtschaftliche Kooperation und Hilfe ist sowohl horizontal als auch hierarchisch denkbar, wenn entsprechende Überschüsse horizontal zugunsten ökonomisch schwacher Regionen mittels eines Lastenausgleichs abgegeben werden und Hilfsfonds vertikal von reichen Ländern auf arme gebracht werden. Länder von kleinsten Einheiten wie Liechtenstein oder Andorra bis hin zu Bundesstaaten wie die USA können Beispiele für die verwaltungsmäßige Prosperität von politischen Verwaltungseinheiten liefern, ungeachtet von dem Vorkommen von Bodenschätzen. Es dürfte kein Land mehr Besitzer von Bodenschätzen sein, weil alle Bodenschätze in der Verfügungsgewalt der Uno liegen und von den dort einschlägigen Gremien vergütet und vertrieben werden. Heute ist alles transportierbar und käuflich, so dass der Lebensstandard überhaupt nicht mehr von Bodenschätzen und Naturgegebenheiten abhängt (siehe die europäischen Länder), sondern von internationaler Zusammenarbeit auf wirtschaftlichen, technischen und ökologischen Gebieten. Umgekehrt zeigen alle großen Länder wie USA, Russland, China und die europäische Union, wie die Unterteilung in kleinere hierarchisch untergeordnete Verwaltungsbezirke nicht nur notwendig, sondern auch praktisch sinnvoll ist. Das Problem der großen Staaten besteht nicht so sehr in der Suborganisation ihrer Teilbezirke als vielmehr in einer Politik der Machtausübung, der Annexion von Vorteilen, der Unterdrückung der Minoritäten und dem Kampf von Partialinteressen weniger sehr reicher und einflussreicher Menschen oder Körperschaften, sodass die Gefahr von Aufstand und Bürgerkrieg immer latent schwebt. Außerdem ist Präsenz eines Militärapparates und der Waffenbesitz von Milizverbänden grundsätzlich ein bedrohliches Potential für Krieg, weshalb kein Land in der „Welt ohne Kriege“ mehr über ein Militär verfügen darf. Besonders eklatant macht sich dieses in Vielvölkerstaaten bemerkbar wie vor 30 Jahren in der UDSSR, heute noch China, in Indien, in Syrien, Türkei und in fast allen afrikanischen Staaten, deren absurde Grenzen aus kolonialen Besetzungen noch heute eine deutliche Sprache über den Anachronismus von staatlichen Grenzen und Staatsmacht sprechen. Europa hat mit seiner föderativen Politik beginnend auf unterster Stufe hinaufsteigend bis in die europäische Union eigentlich schon fast alle Probleme gelöst, die vormals tausend Jahre lang zu unentwegten Aufständen, Revolutionen und Kriegen geführt hat. Ursachen dafür waren die willkürlichen Grenzsetzungen, Eroberung und die Ausbeutungsstrategien der jeweiligen feudalen oder revolutionären Machthaber und die Tatsache, dass alle Länder über Soldatenheere verfügten und über Waffen, deren Zerstörungspotential proportional zu ihrer staatlichen Größe war. Wenn man geschichtlich zurückblickt, wie aus sich bekämpfenden Stadtstaaten ein einheitliches Italien entstand oder aus sich bekämpfenden Fürstentümern ein vereintes Deutschland, dann kann man durchaus realistisch prognostizieren, dass es auch mal keine Kriege mehr zwischen größeren Staatsgebilden geben wird. In nicht ferner Zeit wird das politische Bewusstsein endlich soweit gereift sein, dass Wohl und Friede der Menschen wichtiger ist als der Machthunger von politischen Cliquen oder der Expansionsdrang von Superkonzernen. Wenn die Länder und Staaten über kein Militär verfügen, dann können ihre Probleme nur noch in juristischer oder diplomatischer Weise gelöst werden. Wie dieses mittels der UNO geschehen kann, sollen die weiteren Ausführungen belegen.

Kapitel 3: Die Grundrechte

Um als Mensch auf dieser Erde zu leben, bedarf es offensichtlich eines Schutzes gegen Naturgewalten, Unfälle und Krankheiten und leider auch gegen Mitmenschen, weil die Aggression von Menschen gegen Menschen unberechenbar und vielfältig ist, der Geschichte nach zu urteilen, sogar der schlimmste Widersacher des Menschen selbst. Als Grundrechte möchte ich das bezeichnen, was dem einzelnen Menschen rechtlich mindestens gewährleistet werden muss, damit er diesen Schutz bekommt und ein menschenwürdiges Leben führen kann.

Was die Naturgewalten anbelangt, müssen von Verwaltungen Vorsichtsmaßnahmen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnis geschaffen werden, welche den maximalen Schutz gewährleisten. Da Naturgewalten unberechenbar eintreten und oft außerhalb der bisherigen Erfahrungen wüten, muss mindestens der entstandene Schaden bei den Geschädigten, soweit sie sich nicht fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, von der Gemeinschaft, der Verwaltung, dem Staat oder internationaler Organisationen ersetzt oder wieder gut gemacht werden. Es ist die Hilfe an unschuldig Geschädigten, die hier als Grundgesetz verankert werden müsste. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollten diese Hilfen in der Nachbarschaft ansetzen und bis in die internationalen Hilfsfonds hinaufreichen.

Für Unfälle und Krankheiten müsste das Grundrecht für medizinische und klinische Hilfe gegeben werden, das völlig unabhängig von Zahlungsfähigkeit und Personenstand ist. Dieses Grundrecht ist in vielen Staaten nicht im mindestens gegeben.

Gegen Aggression, Übergriffe, Beraubung, Belästigungen, seelische und körperliche Beeinträchtigungen einzelner Individuen setzt im allgemeinen jeder Staat mit Polizei und Strafgesetzen effektive Barrieren, nicht aber wenn der Staat selbst seinen Bürgern die Drangsal verschafft: Die staatliche Unterbindung von Meinungsfreiheit, Religionsausübung, Widerstand gegen Umweltgifte oder Kriegsdienstverweigerung wird in vielen Staaten praktiziert und führt zur körperlichen Schädigung oder seelischen Beeinträchtigungen der Bürger. Den Bürgern werden die Rechte zur Verteidigung ihrer Freiheit nicht eingeräumt. Ferner regieren viele Regierungen in der Weise, dass einem Teil ihrer Bürger nicht die fundamentalen Lebensbedürfnisse von Obdach, medizinischer Versorgung, genügend Nahrung und Schulbildung garantiert werden. Die Bürger haben keine Möglichkeit, für Beseitigung dieses Notstand Rechte einzuklagen. Solche Staaten enthalten demnach ihren Bürgern die Grundrechte auf Leben, und ihre Regierungskader müssten abgesetzt werden, um solchen Politikern Platz zu machen, welche in humaner Weise zu regieren verstehen. Aber die bisherige exekutive Schwäche der UNO vermag diesen Missstand nicht zu beseitigen. Deshalb muss eine Überleitung der Machtverhältnisse von den Großmächten auf die UNO stattfinden, damit diese stark genug ist, um eingreifen zu können, ohne dass irgendeine andere Großmacht davon profitieren oder Veto einlegen kann.

Es erhebt sich die Frage, was im Einzelnen die Grundrechte sind und wo die Grundrechte einklagbar sind, wenn der Staat sie verletzt.

Es ist doch überraschend zu entdecken, dass die Grundrechte für menschlich würdiges Leben schon vielfach national und international formuliert worden sind.

Das 1949 geschaffenen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, welches wesentliche Rechte beinhaltet, die modellhaft für alle Staaten gelten könnte. Es ist aus dem Gedanken der Würde aller Menschen, der gleichen Rechte aller Menschen, des Schutzes aller Menschen und der demokratischen Verfassung einer Regierung geschaffen worden. Insbesondere liefern die sogenannten Grundrechte einen ethischen Maßstab, der universelle Gültigkeit beanspruchen kann. Sie sind bindend nicht nur für die Bürger, sondern für alle Körperschaften der Verwaltung und des Staates selbst. Ihre weltweite Verwirklichung würde jede menschenunwürdige Willkür einer Staatsmacht gegen seine Bürger verhindern.

Ich möchte die einzelnen Artikel hier aufgreifen (alle dem Internet entnommen mit der Adresse: http://www.bundestag.de/grundgesetz) und in eigener veränderter Form und Verkürzung als ethische Richtlinien für weltweite Friedensbewegung formulieren und diskutieren.

Im Artikel 1 steht: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.

Dieser Artikel müsste erweitert werden auf alle Menschen aller Länder bzw. aller administrativen Verwaltungen und aller mit Menschen umgehender Körperschaften.

Man beachte, dass in dem Ausdruck „aller staatlichen Gewalt“ ein Appell von Macht an jeden Staat verstanden werden kann, auch wenn in dieser Formulierung rechtlich nur die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verankerte staatliche Gewalt gemeint ist. Aber schon der Ausdruck „Gewalt“ deutet auf das Verhängnis hin, das jeder Staat grundsätzlich inszenieren kann. Deshalb wäre meine Formulierung folgende: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller Menschen, aller administrativen Verwaltungen und aller mit Menschen umgehender Körperschaften.“

Weiterhin heißt es: „(2) Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Hier werden Menschenrechte deklariert, die zwar selbst nicht genannt werden, aber deren Wirkung gekennzeichnet wird: Frieden und Gerechtigkeit. Bei internationaler Gültigkeit dieses Artikels müsste der Begriff „Das deutsche Volk“ durch den Begriff „Jedes Volk“ ersetzt werden. Aber was bedeutet der Begriff „Volk“ im Rahmen einer Welt ohne nationale Grenzen? Wenn es nur noch Verwaltungsgebiete gibt, wie ich es hier proklamiere, dann müssen die Menschenrechte von jeder Verwaltung garantiert werden und in oberster Instanz von der Uno. Der Artikel müsste in seiner allgemeinen Form so lauten: „Jede Verwaltung und jede mit Menschen handelnde Körperschaft bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“

Im Absatz (3) heißt es: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Dann folgt der Artikel 2: „(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Das Sittengesetz kann von Kultur zu Kultur oder Religion zu Religion unterschiedlich sein, weshalb die freie Entfaltung der Persönlichkeit z.B. bezüglich Kleidung, Benehmen von Männern und Frauen in der Öffentlichkeit in unterschiedlichen Kulturräumen sehr variieren kann. Namentlich in islamischen Gebieten müsste hier eine große Erweiterung der Toleranz stattfinden, weil der weltweite Trend zu freizügiger Kleidung, Gleichberechtigung von Männern und Frauen und Religionskritik auch auf Bürger der islamischen Länder übergreift und große Unterschiede in der Auffassung von Freiheit in Gang setzt, die nicht mehr mit strikter Einhaltung von islamischen Traditionen vereinbar sind. In islamischen Staaten wird darauf verwiesen, dass die Autorität der Eltern, oder der Scheichs oder der staatlichen Repräsentanten ein geistiges Potential darstelle, das bei der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Frage gestellt würde und zu erzieherischen Zwecken nicht mehr griffe. Es wird bei diesem Argument übersehen, dass Autorität sich durch Vorbild und Überzeugung kundtun soll und nicht kraft einer festgefahrenen Tradition, einer blinden Autoritätshörigkeit oder gar einer Bevormundung frei denkender Menschen. Bei dem schnellen Wandel heutiger Lebensformen in Technik, Stadterweiterungen, moralischer Werte, Berufsanforderungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse hat die Flexibilität junger Menschen mehr Wert als die zähe Beharrlichkeit alter autoritärer Führer. Wenn aber die freie Beweglichkeit aller Bürger garantiert ist nach meinem Konzept der Auflösung der Staaten in Verwaltungseinheiten, können die traditionsungebundenen oder freiheitsliebenden Bürger jene Regionen verlassen, die ihnen religiös und traditionell zu eingeschränkt erscheinen und sich dort ansässig machen, wo auf freie Entfaltung der Persönlichkeit mehr Rücksicht genommen wird als in ihrem Heimatland. Dennoch muss es auch in den islamischen Traditionen, den bislang zähsten auf dem bunten kulturellen Teppich, die sich gegen den freiheitlichen Trend der Weltentwicklung sträuben, eine erhebliche Veränderung geben, welche den Grundgesetzen und Menschenrechten Genüge leistet. Dieses betrifft insbesondere die Rechte der Frauen und die freie Wahl ihrer Bekleidung. Trotz der angefügten Bedenken möchte ich dieses Grundrecht unverändert übernehmen, dass jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Im Artikel 3, Absatz (2) heißt es: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ In dem Recht auf Leben muss das Recht auf die Bereitstellung der fundamentalen Lebensgrundlagen, das sind Obdach, Nahrung, medizinische Versorgung und Bildung, mit enthalten sein, weshalb also alle Menschen so verwaltet werden müssen, dass diese Bedürfnisse befriedigt werden. Welches Gesetz dürfte in das Recht der körperlichen Unversehrtheit eingreifen? Es kann sich nur auf Strafmaßnahmen oder Wehrdienst beziehen. Natürlich muss man Bürgern, die sich schädigend gegen Mitmenschen verhalten, einschränken, sei es durch Freiheitsentzug oder therapeutische Maßnahmen. In einer Welt ohne Kriege gibt es keine nationale Armee mehr, weshalb die Frage nach militärischer Rekrutierung wegfällt. Die Rekrutierung zur Polizei als Schutztruppe, in der gegebenenfalls auch Gewalt mit Waffen aufgeboten wird, darf auch nur freiwillig geschehen wie jede andere Berufswahl. Zum Militärdienst darf kein Bürger verpflichtet werden. Auch die „Friedenstruppe“ der Uno darf nur Freiwillige rekrutieren. Aber welche Rechte sollte es geben, welche die körperliche Unversehrtheit einschränkt? Da Todesstrafe und Folter in einer Welt ohne Kriege undenkbar sind, könnte sich das Gesetz nur auf medizinische Eingriffe beziehen, welche krankhaftes kriminelles Verhalten durch operative Eingriffe einschränkt. Aber dazu bedarf es der Einwilligung des Betroffenen. Somit sollte dieses Grundgesetz einfach lauten: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ohne Einschränkung.“

Der Artikel 3 lautet: „(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Wenn es Staaten im herkömmlichen Sinne in einer Welt ohne Kriege nicht mehr gibt, dann bezieht sich die legislative und exekutive Kraft, ich möchte das Wort Gewalt nicht verwenden, auf die Verwaltungseinheiten oder Länder. .

In Artikel 4 wird auf die Freiheit des Glaubens verwiesen: „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Die Religionsausübung muss allerdings dann eingeschränkt werden, wenn sie Riten anwendet, welche andere Rechte verletzt, wie z.B. die religiöse begründete Beschädigung von Personen durch sexuelle Beschneidung oder Tierquälerei durch Schächten von Tieren, welche die ethischen Richtlinien des Tierschutzes verletzen. Es versteht sich von selbst, dass zum Beispiel schamanistischer Kannibalismus nicht mit der Begründung religiöser Freiheit ausgeübt werden darf. Warum aber das Schächten von Tieren? Wir leben nicht mehr in einer Zeit, wo man noch glauben darf, dass religiöse Riten von einem allmächtigen und Strafe androhenden Gott verordnet werden, sondern in so aufgeklärter Bildung, dass jede Religion ein kulturell abhängiges Sittengesetz darstellt, das sich der Ethik der Zeit und seiner wissenschaftlichen Erkenntnis unterzuordnen hat. Wie sich das Rechtssystem aus mittelalterlicher Grausamkeit zu moderner Mäßigung weiter entwickeln musste, die Pädagogik aus der alten Auffassung, dass nur durch harte Züchtigung Kinder zu erziehen seien in moderne Würdigung der Eigengesetzlichkeit kindlicher Entwicklung, so muss sich jede Religion aus abergläubischer Beschränktheit befreien und sich moderner Erkenntnisse und Lebensgepflogenheiten anpassen. Zur Vermeidung jeder fundamentalistischen Erziehung darf sich keine Religion mehr das Recht herausnehmen, den Begriff der Wahrheit für sich in Anspruch zu nehmen. Jede Religion darf nur soweit ihre Geltung ausüben, als sich Menschen in Freiheit zu ihr bekennen und dem Grundsatz folgen, dass sie verpflichtende Maßnahmen nur für diesen Personenkreis gültig sind und keinen bürgerlichen Gesetzen widersprechen. Der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung, soweit sie nicht andere Rechte verletzt, sollte noch angefügt werden, dass keine Religion den dogmatischen Anspruch von Wahrheit erheben darf, um jeder fundamentalistischen und intoleranten Religionserziehung den Boden zu entziehen.

Das Gesetz Artikel 4 „(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ muss dahingegen verkürzt werden, dass ungeachtet irgendwelcher Gründe, also auch ohne Gewissensabfrage, niemand zum Kriegsdienst gezwungen werden darf. Wenn, wie ich später ausführen werde, eine Armee der Vereinten Nationen existieren sollte, dann besteht diese nur aus freiwilligen Soldaten, rekrutiert aus allen Nationen der Welt. Deshalb die reine und verkürzte Formulierung: Niemand darf zum Kriegsdienst gezwungen werden.

In Artikel 5 wird die Meinungs- und Pressefreiheit deklariert: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (2) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Zu diskutieren ist hier das Verunglimpfen religiöser Werte oder Überzeugungen, was früher im Paragraphen der Blasphemie aufgegriffen wurde.
Auch wenn ausdrücklich keine Religion den Anspruch auf Wahrheit erheben darf, so muss man dennoch dem religiösen Glauben einen persönlichen Wert einräumen, den der Gläubige für sich in Anspruch nehmen darf. Die Verhöhnung einer religiösen Gestalt wie Mohammed oder Jesus oder Buddha verursacht eine ebenso große Kränkung beim Gläubigen wie bei einem Liebenden, deren Geliebte man verhöhnen würde. Es ist nicht das Recht der persönlichen Ehre, vielmehr das Recht der Erhaltung der persönlichen Wertschätzung, das man einräumen muss. Beleidigung ist eine psychische Verletzung, die nicht einfach willkürlich zugefügt werden darf. Das bezieht sich nicht nur auf die Ehre, die ja auch nur subjektiv festgesetzt werden kann, sondern auch auf religiöse Werte. In einer Welt ohne Kriege versteht sich von selbst, dass beleidigende Meinungsfreiheit eine ethisch nicht verantwortliche Haltung ist. Wenn der Friede nicht individuell und im alltäglichen menschlichen Verkehr verankert ist, wird er auch gesellschaftlich nicht durchsetzbar sein.

Artikel 5 (3) greift die Freiheit von Kunst und Wissenschaft auf: „(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.“ Die Treue zur Verfassung ist mir nicht klar. Aber pädagogische und ethische Gesichtspunkte spielen eine eminente Rolle bei der Freiheit der Forschung, wie zum Beispiel beim Forschen von effektiveren Waffen zum Töten von Menschen, was zur Zeit ein bedeutender Forschungs- und Wirtschaftszweig ist oder Genforschung mit problematischer Entsorgung unbrauchbarer Embryonen oder Entwicklung genmanipulierter Menschen. Erschreckend ist, dass gegenwärtig achtzig Prozent der Forschungs- und Produktionsquantität im Zusammenhang mit militärischen Aufträgen stehen. Es wäre hier wichtiger die ethische Verantwortung aufzurufen als die Treue zu irgendeiner Verfassung. Den folgenden Artikel über den Schutz der Familie möchte ich kommentarlos übernehmen, d.h. inhaltlich, formal müssten alle Ausdrücke, in denen der Begriff Staat vorkommt, mit Verwaltung oder Land übersetzt werden. „Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“

Im Artikel 7 „(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ kann die Aufsicht als staatliche Kontrolle über politische Meinungsbildung bis hin zur politischen Propaganda missverstanden werden. Natürlich ist eine übergeordnete Kontrolle sinnvoll bezüglich dessen, was als Rahmenlinien der Bildung anzusehen ist. Der Bundesstaat oder das Bundesland müssen mittels Legislative, Exekutive und Judikative pädagogische Richtlinien über die wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung gemäß des modernen Standes der wissenschaftlichen und künstlerischen Entwicklung und der pädagogischen Erkenntnisse geben, so dass das Gesetz folgendermaßen lauten sollte: „Die administrative Verwaltung jedes Volkes ist verpflichtet, jedem Kind ihrer Gemeinschaft von sechs bis achtzehn Jahren eine Schulausbildung nach modernen pädagogischen Erkenntnissen zukommen zu lassen und wacht über die Richtlinien und das Ausbildungsniveau der jeweiligen Schulart.“

Zu diskutieren ist der folgende Absatz zur Schulbildung: „Artikel 7 (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.“ Wenn Religion nicht mehr den Anspruch auf Wahrheit erheben darf, weil sie Ausdruck kultureller und geschichtlicher Entwicklung eines Volkes ist, dann ist Religionsunterricht kein Glaubensbekenntnis, sondern ein Geschichts- und Ethikunterricht und es erhebt sich die berechtigte Frage, warum nicht allen Schulkindern der gleiche geschichtsreligiöse Unterricht vermittelt werden solle? Wer in Arabien zur Schule geht, bekommt die Kenntnis der islamischen Religion vermittelt, welche dort den wesentlichen kulturellen Einfluss ausgeübt hat, desgleichen das Schulkind in Indien mit hinduistischen, christlichem, buddhistischen oder muslimischen Unterricht je nach der Region, in der die Hauptreligion ihren Einfluss ausgeübt hat. Gerade, um Kindern klar zu machen, dass Religion nichts mit Wahrheit, sondern mit Kultur zu tun, hat, wäre es wichtig, es in öffentlichen Schulen zur Pflicht zu machen, dass alle Kinder am allgemeinen Religionsunterricht teilnehmen müssen. Die Erziehungsberechtigten haben natürlich das Recht, über die zusätzliche Teilnahme des Kindes an einem privaten Religionsunterricht zu bestimmen. Im Absatz (3) des Artikel 7 heißt es auch, dass „der Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach ist“. Aber schon die Fortführung des Absatzes in „Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“ taucht wieder der Verdacht auf, dass Religion als Bekenntnis gewertet wird, welches geachtet werden müsse. Wenn man Religion nicht mehr als richtige oder falsche Glaubensüberzeugung versteht, sondern als kulturell gebundene Form eines philosophisch ethischen Systems von Sinn- und Weltdeutung, dann ist Religionsunterricht gleichzusetzen mit Unterricht über Kultur, Ethik und Geschichte. Es ist somit ein Fach kultureller Bildung und müsste von daher Pflichtfach in jeder Schule sein wie auch der Geschichtsunterricht. Wer demnach in eine Schule westlicher Kultur geht, müsste dem christlichen Religionsunterricht genauso pflichtgemäß beiwohnen wie dem Geschichtsunterricht. Desgleichen gilt für jenen, der in einem muslimisch oder buddhistisch geprägten Land die Schule besucht, völlig ungeachtet der Religion, in welcher er von Seiten der Eltern erzogen wird. Wenn die Eltern dem Kind den Religionsunterricht ihrer eigenen Religion zukommen lassen wollen, dann können ja in der allgemein herrschenden Religionsfreiheit entsprechende private Religionsunterrichte für alle möglichen Glaubensrichtungen angeboten werden, was auch weitgehend in den weltlichen säkularisierten Ländern stattfindet. Wird Religion als Kultur begriffen und nicht als „Wahrheit“ wird ein wesentlicher Akzent der Toleranz gesetzt und der religiöse Fanatismus, der tausende Jahre unendlich viele Kriege entfacht hat, hätte dann endlich sein Ende gefunden. Somit wäre die Verpflichtung, den Religionsunterricht der jeweiligen Kultur zu besuchen, geradezu ein Faktor der Toleranz und eine Minderung religionsfeindlicher Motivation. Wenn Religionsunterricht als Glaubens- und Gewissensfaktor ausgewiesen wird, unterstreicht man geradezu den Glauben an „Wahrheit“ und „Häresie“. Die normale Verpflichtung jedes Schülers, einerlei aus welcher Glaubensgemeinschaft er hervorgeht, zum Religionsunterricht verdeutlicht die kulturgeschichtliche Bedeutung der Religion und fördert die Toleranz innerhalb der Religionen. Demnach sollte das Gesetz lauten: „Der Religionsunterricht, jeweils abhängig von der Kultur des Landes ist in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach und verpflichtend für jeden Schüler, der diese Schule besucht.“

Das folgende Gesetz könnte ohne Abänderung übernommen werden, weil dies der Konzeption einer Welt ohne Kriege nicht widerspricht: „Artikel 7 (4) Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“

Es könnten mit diesem Gesetz auch private Schulen mit anderer Grundsprache als der des Landes eingerichtet werden. Abzuwägen ist die relative Absonderung aus der Gemeinschaft der Majorität. Aber mehrsprachige Länder sind bekannt und bei Gleichberechtigung aller Interessen können in der kulturell genehmigten Heterogenität geradezu Toleranz und Frieden gefördert werden.

Problematisch ist die Gewährung von Bekenntnisschulen gemäß des Absatzes 5 des Schulgesetzes: „Artikel 7 (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“ Eine Volksschule oder Grundschule als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule einzurichten, schafft die Gefahr, dass die Kinder schon in frühem Alter in Richtung einer religiösen Ideologie geprägt werden, was der Erziehung zu Toleranz widerspricht. Wenn die Weltanschauung so eine große Rolle für die Eltern spielt, dann sollen sie die Kinder in privaten Religionsunterricht schicken, während die Kinder die normale Schule mit unprätentiösem Religionsunterricht besuchen. Religiöser Fanatismus war die Brutstätte von Krieg, ist heute die Brutstätte von Terrorismus oder in schwacher Form mindestens die Grundlage von nachbarschaftlicher Intoleranz. Deshalb sollte die Einrichtung von Bekenntnisschulen nicht als Grundrecht verankert werden. Diesbezüglich spricht der Artikel 9 (2) eine deutlichere Sprache: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit …. sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Im Folgenden habe ich bei den Formulierungen „alle Deutschen“ den Begriff „alle Menschen“ und an Stelle der „Bundesrepublik“ das Wort „Land“ eingesetzt. Sonst ist der Text identisch mit den Grundgesetzen.

„Art 8 (1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art 9 (1) Alle Menschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten. (3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig.

Art 10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.“

Entsprechend dem „Art 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ muss dieses Recht natürlich auf alle Erdenbürger erweitert werden und für alle Länder gelten. Jeder Mensch, wenn er nicht durch Kriminalität Einschränkungen seiner Freiheitsrechte erfahren hat, muss die Reise- und Besuchs- sowie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in alle Länder der Welt erhalten. Bezüglich der Versorgung der Menschen, zu den Renten, den Steuern und der Unterkunft usw. soll später Genaueres ausgeführt werden. Der Planet Erde ist in der Welt ohne Kriege kein Teppich nationaler Territorien mit Sonderrechten für die nationaldefinierten Bürger, sondern muss allen Menschen Freizügigkeit in der ganzen Welt gewähren. Artikel 11schränkt dieses Recht sinnvollerweise ein: (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.“ Mit diesen Einschränkungen werden zu Recht kriminell motivierte Zuwanderungen ausgeschlossen.

Auch den folgenden Artikel 12 (1) bis (3) des Grundgesetzes möchte ich ohne Kommentare und Veränderungen übernehmen:

„Artikel 12 (1) Alle Menschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Diese Verfügung ist sinnvoll als Kontrolle einer guten Berufsausübung. Es soll die Allgemeinheit vor Scharlatanen schützen. Dennoch kann sie auch von Lobbyisten missbraucht werden, wie man an dem Kampf der Heilpraktiker gegen die etablierten Ärzteverordnungen sehen kann. Aber spezielle Probleme werden bei allen Gesetzen auftreten, weil kaum ein Gesetzesapparat in der Lage ist, alle Einzelfälle in gerechter Weise zu erfassen und weil die gesellschaftliche Entwicklung neue Probleme und Fragen aufwirft. Artikel 12 (2) „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“

Der Artikel 12 a des Grundgesetzes behandelt die Wehrpflicht, die hier natürlich nicht mehr zur Diskussion steht, weil nach dem hier vorgetragenen Konzept zur Abschaffung aller Kriege in keinem Land der Welt mehr eine Armee existieren darf.

Die folgenden Grundgesetze des Artikels 13 (1) bis (3) und (7) möchte ich ohne Kommentare und Veränderungen übernehmen: (die Absätze (4) bis (6) scheinen mir so spezifisch dargestellt, dass ich in ihnen nicht mehr den Charakter der Grundgesetze erkenne) „Art 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.“

Artikel 14 (1) „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (auch als Sozialbindung des Eigentums verstanden) beinhaltet, dass sein Gebrauch dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen bzw. ihm zugute kommen soll. Statt auf Gewinnmaximierung zu setzen, sind Unternehmen dazu angehalten, sozial und ökologisch verantwortungsvoll zu wirtschaften und zu investieren, gerechte Löhne zu zahlen und Mieten den Gepflogenheiten anzupassen. Ein Kartellamt hat die Aufgabe, diese zu überwachen. Man kann beobachten, dass großer Reichtum, dessen Vorteile allein den Besitzern zugute kommen, Neid und Aggression bei den Besitzlosen, bzw. Armen auslöst und soziale Spannungen schafft. Wer tüchtig ist und viel erwirtschaftet, wird außer seinem Reichtum es auch als Wohltat empfinden, wenn er davon abgibt und damit Minderbemittelten zur Verbesserung ihrer Lebensqualität beiträgt. Alle großen Unternehmer, die auf solchen Sozialausgleich bedacht waren, haben selbst Lebensvorteile ernten können, nämlich Anerkennung, Zufriedenheit ihrer Arbeiter, Abwesenheit von Boykott u. ä. Der Sozialstaat mit dem Bestreben, große Unterschiede des Reichtums auszugleichen und Sozialhilfen zu leisten, ist die beste Voraussetzung zur Beseitigung innerer politischer Spannungen und Garantie für Frieden. Im Konzept der Welt ohne Kriege sorgt schon der Lastenausgleich für eine größere Gerechtigkeit im finanziellen Verfügungsniveau.

Artikel 12 (3) „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.“ Art 15 (1) „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“

Die Welt ohne Kriege ist so konzipiert, dass Natur- und Bodenschätze zwangsläufig zur Vergesellschaftung gehören, d.h. zur Verfügungsgewalt der UNO. Gemäß dieses Gesetzes werden alle Besitzer, seien es konkrete Personen oder juristische Körperschaften vom Besitz der Bodenschätze und Naturressourcen enteignet werden. Dass Grund und Boden Besitz und erblicher Besitz ist, scheint im Rahmen persönlicher Verantwortung und Einsatzbereitschaft sinnvoll, wenn auch das Faktum des Privatbesitzes von Land der Idee eines Planeten, der allen Menschen gehört widerspricht. Die kommunistische Wirtschaftsordnung hat erwiesen, dass völlige Enteignung von Besitz die Arbeitsmotivation und Verantwortlichkeit für die Produktion erheblich senken. Die Wiedereinführung kleinen Privateigentums und kleiner Wirtschaftsflächen hat zu einer Erhöhung der Wirtschaftskapazität geführt. Der Besitz von Gärten ermöglicht den Anbau von Obst und Gemüse für den eigenen Verbrauch und ist von großer Bedeutung für die Ernährung der Besitzer. Der Besitz von einem eigenen Wohnhaus motiviert den Besitzer meist darin, es bei Einsatz von Eigenarbeit zu verbessern und zu erhalten. Gegen den Erwerb eines Privateigentums muss eingewendet werden, dass es nicht der Spekulation dienen darf, was gesetzlich geregelt werden sollte. In kapitalistischen Wirtschaften führt die Spekulation zu einer empfindlichen Benachteiligung der Besitzlosen, weil diese der Erhöhung von Mieten und anderem Lebensunterhalt hilflos ausgesetzt sind, wenn nicht kartellartige Regelungen Einhalt gebieten. Jedes Eigentum hat nur dann seinen Sinn, wenn es nützlich verwaltet werden kann. Bei Verwahrlosung von Eigentum sollte das Gesetz der Enteignung auch greifen.

Schwieriger wird sich die gesetzliche Festlegung der Wälder, Quellen, Flüsse und Meere erweisen: Worauf hat derjenige einen Anspruch, der auf seinem Grundstück solche Naturschätze hat? Es gibt immerhin schon zahlreiche Gesetze für Meeres- und Flussnutzung, Land- und Forstwirtschaft, welche den Privateigentümern nicht gestatten, ohne amtliche Genehmigung z.B. zu fischen, Bäume auf ihrem Grundstück zu fällen oder Hecken zu roden und Wege auf Feldern zu versperren, welche gewohnheitsmäßig von der Öffentlichkeit betreten wurden. Wahrscheinlich reichen diese Gesetze und der Grundgesetzartikel der Enteignung zugunsten der gesellschaftlichen Verwertung aus, um die großen Pfründe der Boden- und Naturschätze dem privaten Raubbau zu entreißen. Demnach sollte das Gesetz so lauten: „Grund und Boden, Wasser und Luft und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes. Boden- und Naturschätze stehen grundsätzlich unter der Verfügungsgewalt der UNO“. Ihr Privatbesitz oder Besitz juristischer Körperschaften derselben ist gesetzlich nicht möglich. In der Welt ohne Kriege gibt es auch keine Nationalstaaten mehr, welche die Bodenschätze ihres Landes zur eigenen Verfügung haben. Die jeweiligen Verwaltungsgebiete, in denen sich die Naturschätze befinden, haben die Pflicht, sie der UNO zur ökologisch vereinbarten Ausbeutung und Verteilung zu überlassen. Die UNO verfügt (schon jetzt) über alle Sonderkommissionen, welche die wissenschaftliche Kompetenz zur Verwertung der Bodenschätze besitzen.

Der Artikel 16 über den Verlust der Staatsangehörigkeit, Asylrecht und Auslieferungsbestimmungen für Menschen und Flüchtlinge fällt im Rahmen der offenen Grenzen aller Länder weg. Die Verfolgung krimineller Handlungen erfolgt international. Der Pass, ausgestellt von dem jeweiligen Land oder Verwaltungsgebiet, gibt Auskunft über die Registrierung der Personen und deren Merkmale für die internationale Erfassung, wie es bereits jetzt schon in vollem Maße durchgeführt wird.

Die folgenden Artikel 17 und 19 des Grundgesetzes möchte ich ohne Kommentare und Veränderungen übernehmen, bei Art. 18 habe ich an die Stelle des Bundesverfassungsgerichtes die offenen Formulierung „dazu bestimmte Gerichte“, gewählt. Art. 17: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“ Art. 18: „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Dazu bestimmte Gerichte entscheiden über das Ausmaß der Verwirkung und das Strafmaß.“ Art. 19 (1): „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“

Dieser Rechtsweg muss in jedem Land ausgearbeitet werden, und gegebenenfalls sogar international geklärt werden, falls das betreffende Land den Rechtsweg nicht offen hält.

Ein weiterer Rechtskörper, der Grundrechte nennt, die ebenfalls als Maßstab aller Gesellschaftsordnungen in der Welt ohne Kriege dienen können, besser gesagt dienen müssen, ist die Europäische Menschrechtskonvention von 1950. (EMRK)

Alle hier aufgeführten Artikel sind aus dem Internet – Menschenrechte entnommen, dazu auch die angehängten Kommentare. Meine eigenen Kommentare oder Gedanken dazu liegen außerhalb der Anführungsstrichlein und sind kurz verfasst, weil die Artikel selbst schon alles Wesentliche ausdrücken, was zu einer Welt ohne Kriege gehört.

„Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Die Verantwortung dafür ist nicht auf das Land beschränkt, um dessen Bewohner es geht, vielmehr richtet sich die Verpflichtung nach Artikel 1 an alle staatlichen Institutionen, also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung. Dieses entspricht auch dem Gedanken des Gesetzgebers. Man erkennt an der Orientierung der Menschenrechte, wie weit bereits der Geist einer global gültigen Rechtsprechung gediehen ist.“

„Artikel 2 – Recht auf Leben. Artikel 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Tötung. Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichen Todesstrafe, durch das 6. bzw. 13. Protokoll zur EMRK hat diese Einschränkung aber kaum noch Bedeutung. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Nothilfe, Festnahme oder der rechtmäßigen Niederschlagung eines Aufstandes) ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 auch eine tödliche Gewaltanwendung erlaubt.“

In der Endkonzeption einer Welt ohne Kriege würde eine solche Gewalt nur noch durch die Einsatztruppe der UNO möglich sein, was der Genehmigung der Vollversammlung oder des internationalen Gerichtshofes bedarf.

„Nach der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verpflichtet Art. 2 den Staat, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates, oder auch sonst zu Tode gekommen ist.“

„Artikel 3 – Verbot der Folter. Art 3 enthält eines der Kerngrundrechte der Konvention. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Verbote nach Art. 3 sind nach Art. 15 der Konvention sind notstandsfest. Das bedeutet, selbst im Falle einer Bedrohung für das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand gilt das Verbot.“

„Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. Art. 4 verbietet es, eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten (Abs. 1). Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs- und Pflichtarbeit (Abs. 2). Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zählen allerdings z.B. Arbeitspflichten im Strafvollzug im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.“

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit. Artikel 5 enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Fällen der vorläufigen Festnahme oder bei psychisch Kranken). In den Abs. 2-5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehört die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.

„Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhendem Gericht. Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u. a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Dolmetscher.“

„Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz. Artikel 7 enthält das Rückwirkungsverbot für eine Bestrafung. Er verbietet es, jemanden zu bestrafen, wenn die Handlung oder Unterlassung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war. Auch eine rückwirkende Verschärfung der Strafe untersagt diese Vorschrift.“

„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Artikel 8 enthält mehrere Menschenrechte. Er schützt zum einen das Privat- und Familienleben. Weiterhin schützt er das Recht auf Wohnung. Schließlich gewährt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikationsgeheimnis).“

„Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Diesbezüglich verweise ich auf meinen Kommentar zu den Grundrechten Artikel 7, 3.“ Die Religionsfreiheit muss dort eingeschränkt werden, wo ihre Ideologie dem Gedanken der Völkerverständigung und der Toleranz widerspricht, wo sie Riten vorschreibt, welche gegen Menschenrechte verstößt, z. B. gegen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen oder gegen die Garantie der körperlichen Unversehrtheit, und wo sie gegen Tierschutzgesetze verstößt.

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung. Artikel 10 gewährleistet des Weiteren die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit.“

„Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 11 gewährleistet des Weiteren das Recht, eine Gewerkschaft zu gründen und ihr anzugehören.“

„Artikel 12 – Recht auf Eheschließung. Artikel 12 gewährleistet das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“

„Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde. Artikel 13 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Konvention, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte vorzusehen.“

Artikel 14 – Diskriminierungsverbot. Artikel 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass diese sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierung wahrnehmen kann. Der Artikel benennt nicht abschließend solche Gründe, u. a. Rasse, Hautfarbe, Sprache und Religion. Die Vorschrift verbietet aber nur eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht, weshalb man auch von der Akzessorietät des Diskriminierungsverbots spricht. Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält hingegen das 12. Protokoll zur EMRK.“

Bedeutend ist der Artikel 13 mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde. Genau diese ist bezüglich aller Rechte, welche internationale Gültigkeit haben, von entscheidender Bedeutung, denn ohne die Möglichkeit der Einklage der Rechte sind sie praktisch unwirksam. Es soll darauf in dem Kapitel über den internationalen Gerichtshof eingegangen werden.

Kapitel 4: Die Vereinten Nationen

Um jeder Willkür einzelner Staaten oder Länder, die den Grundrechten widersprechen oder sie verletzen, Einhalt zu gebieten, ist ein Länderzusammenschluss notwendig, der es erlaubt, die jeweiligen Gesetzesbrecher auf internationaler Ebene zur Verantwortung zu ziehen. Es muss ein internationales Gremium geben, das ein Urteil über den Rechtsbruch fällt und eine Exekutive, welche das Urteil vollstreckt. Genau dieses beides gibt es bereits: Der internationale Gerichtshof und die Vereinten Nationen, in englischer Sprache „United Nations Organisation“ (UNO oder UN).

Im folgenden sind die Zitate aus dem <Internet -Vereinte Nationen – Wikipedia> und <Internet – Vereinte Nationen – Charta> entnommenen.

„Ihre Wurzeln haben die Vereinten Nationen in den Haager Friedenskonferenzen und im Völkerbund, der nach dem ersten Weltkrieg mit dem Ziel gegründet wurde, den Frieden auf der Welt dauerhaft zu sichern.“ Er scheiterte durch den Ausbruch des zweiten Weltkrieges und wurde auf die Initiative von Präsident Roosevelt 1943 nochmals von den vier Mächten und China (damals Taiwan) aufgegriffen mit dem Vorhaben, die Vereinten Nationen zu gründen. „Nach Einbeziehung Frankreichs in den Kreis der hauptverantwortlichen Mächte konnte die Charta der Vereinten Nationen 1945 auf der Konferenz von Jalta fertiggestellt werden. Sie wurde am 26. Juni 1945 auf der Konferenz von San Francisco von 50 Staaten unterzeichnet. Die Charta trat am 24. Oktober 1945 in Kraft, nachdem die Republik China (Taiwan), Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Mehrheit der Gründungsstaaten die Charta ratifiziert hatten. Bis zum Jahr 1960 gehörten 91 und bis 1990 154 Staaten den Vereinten Nationen an. Im Jahr 2013 hatte die UN 193 Mitglieder.“

Die Statuten der Vereinten Nationen beruhen auf einer Ethik, welche als Grundlage für den Weltfrieden vollkommen genügen würde, wenn sie durchsetzbar wären. Im Wesentlichen liegt dies an seiner mangelnden Durchsetzbarkeit und der eingeschränkten Wirksamkeit durch das Vetorecht der Großmächte sowie den durch Kompromisse beschränkten Aufgaben der UN-Friedenstruppen.

Die Inhaltsübersicht der Artikel und die Auflistung der Organe und Gremien können bereits einen Eindruck von dem umfassenden Aufgabenbereich der UNO geben:

„PRÄAMBEL

Wir, die Völker der Vereinten Nationen sind fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,

Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern – Wir haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammen zu wirken.

Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen

“Vereinte Nationen“ führen soll.

KAPITEL I

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

(1) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

(2) freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

(3) eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

(4) ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

Artikel 2

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:

(1) Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

(2) Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen,

die sie mit dieser Charta übernehmen.

(3) Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit

nicht gefährdet werden.

(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

(5) Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift;

sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.

(6) Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies

zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

(7) Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden;

die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.“

Hierzu sind zwei Bemerkungen zu machen, welche relevant für eine Welt ohne Kriege sind: Artikel 2 (1) widersprechen dem aktuell gültigen Vetorecht der Großmächte. Genau das ist der Haupthinderungsgrund dafür, dass die UNO bisher zu schwach ist, um die Grundsätze ihrer großartigen Charta effektiv zu verwirklichen. In Artikel 2 (7) muss die Befugnis der Vereinten Nationen verankert werden, in die Souveränität eines Staates einzugreifen, wenn er die Regeln dieser Charta, z. B. Verletzung der Menschenrechte, Mord an Minderheiten und Aufständischen, Verbot friedlicher Demonstrationen, Waffenlieferungen sowie Kriegshilfen vollzieht. Die UNO ist keine Weltregierung, sondern ein auf demokratischer Basis aller Nationen beruhendes Ordnungsamt und müsste die exekutive Gewalt bekommen, die es ihr ermöglicht, Ordnung und Frieden gemäß ihrer Charta in allen Ländern der Welt durchzusetzen.

„KAPITEL II

Mitgliedschaft

Artikel 3

Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110 ratifizieren.

Artikel 4

(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluss der Generalversammlung.

Artikel 5

Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.

Artikel 6

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.“

Zu Artikel 6 muss ich anmerken, dass der Ausschluss eines Mitglieds keinen Sinn hat, weil dem betreffenden Staat dann erst recht die Möglichkeit weiterer Rechtsverletzungen eingeräumt wird. Sein Verbleib in den Vereinten Nationen zwingt ihn, Rechenschaft vor den anderen Nationen für sein Handeln abzulegen und bleibt somit unter der Kontrolle der UN. Es fragt sich überhaupt, ob die Mitgliedschaft zukünftig noch dem freiwilligen Beitritt der Staaten überlassen bleiben soll oder ob nicht zwangsläufig jeder Staat der Welt in der UNO vertreten sein muss, um erstens seine Interessen wahrnehmen zu können und zweitens weil die UNO somit in einer Vollbesetzung aller Staaten die endgültige demokratische Verfassung inne hat, die sie haben sollte. Da die UNO jetzt schon mit 193 Mitgliedern weltumfassend vertreten ist und in ihrer Charta Gesetze (Menschenrechte) verfasst hat, die auch auf Staaten, die nicht Mitglieder der UN sind, übergreifen, wäre die zwangsweise Mitgliedschaft für den Rest der Staaten nur noch eine formale Angelegenheit. In der Welt ohne Kriege wäre die Souveränität eines jeden Staaten schon soweit eingeschränkt, dass er gegen die Interventionen, welche gegebenenfalls wegen Menschenrechtsverletzung oder Bodenschatzverwertung eingeleitet werden müssten, nichts mehr ausrichten kann – außer mit seiner diplomatischen Verteidigung in der UNO. Es könnte dann auch kein Staat mehr gegen die Charta der UNO agieren, weil nur seine Mitgliedschaft als einzige Möglichkeit zur Wahrung seiner eigenen Interessen offen steht,

Wenn man die weiteren Statuten liest, wird deutlich, wie der Gedanke des Weltfriedens rechtlich und praktisch ausgeführt werden könnte. Die Hauptorgane der Uno sind: 1. UN – Generalversammlung, welche über die Aufnahme der Mitglieder und ihre Anträge bestimmt. 2. Der Sicherheitsrat, der zuständig für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ist. 3. Das UN-Sekretariat in New York, in denen u. a. die Haushaltspläne erarbeitet werden. 4. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag, an den sich Staaten als UN-Mitglieder bzw. die, die das Statut ratifiziert haben, bei Verletzung der Menschen- und Völkerrechte wenden können. 5. der Wirtschafts- und Sozialrat, der für die Hebung des allgemeinen Lebensstandards, für die Lösung wirtschaftlicher, sozialer und gesundheitlicher Probleme, Förderung der Menschenrechte, Kultur und Erziehung sowie humanitäre Hilfe zuständig ist, sowie 6. der Treuhandrat, der seit Abschaffung der Kolonien nicht mehr tätig ist.

„2001 wurden von der UNO, der Weltbank, dem Internationalen Währungsfonds und dem Development Assistence Commitee der OECD die sogenannten Milenium- Entwicklungsziele postuliert. Dies sind folgende acht Entwicklungsziele, die bis zum Jahre 2015 erreicht werden sollen und als oberstes Ziel die globale Zukunftssicherung haben:

1. Bekämpfung von extremer Armut und Hunger

2. Primärschulbildung für alle Kinder

3. Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau

4. Senkung der Kindersterblichkeit

5. Verbesserung der Gesundheitsvorsorge der Mütter

6. Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderer schwerer Krankheiten

7. Ökologische Nachhaltigkeit

8. Aufbau einer globalen Partnerschaft für Entwicklung.“

Als 9. Ziel sollte sich die UNO die Senkung der Bevölkerungszunahme zur Aufgabe machen. Der Planet Erde ist limitiert und eine Auswanderung auf andere Planeten steht bislang nicht in Aussicht. Nähere Ausführungen dazu habe ich im 12. Kapitel dieses Manifestes geschrieben

Zur Inangriffnahme ihrer Aufgaben hat die Uno zahlreiche Fach- und Regionalkommissionen eingerichtet. Außerdem gibt es noch einige Nebenorgane, die von der Generalversammlung nach Artikel 22 der Charta und vom Sicherheitsrat nach Artikel 29 der Charta eingesetzt werden. Sie berichten zumeist ihren einsetzenden Hauptorganen, teils dem Wirtschafts- und Sozialrat. Obwohl sie gegenüber Partnern außerhalb der UN vielmals autonom auftreten, verfügen sie über keinen eigenen völkerrechtlichen Status.

Die Aufgaben der Nebenorgane der UN lassen sich gut an folgender Auflistung ablesen:


• Entwicklungspolitische Hilfsprogramme

• Menschenrechtsrat (HRC) in Genf (Schweiz)

• Entwicklungsprogramm (UNDP) in New York (USA)

• Umweltprogramm (UNEP) in Nairobi (Kenia)

• Kinderhilfswerk (UNICEF) in New York (USA)

• Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) in Genf (Schweiz)

• Welternährungsprogramm (WFP) in Rom (Italien)

• Welternährungsrat (WFC) in Rom (Italien)

• Bevölkerungsprogramm (UNFPA) in New York (USA)

• Abrüstungskonferenz (UNCD) in Genf (Schweiz)

• Humanitäre Angelegenheiten

• Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) in Genf (Schweiz)

• Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) in Genf (Schweiz)

• Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA, Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) in 35 Büros weltweit

• Hilfsprogramm für die Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) in Gaza (Palästinensische Autonomiegebiete)

• Katastrophenhilfe (UNDRO) in Genf (Schweiz)

• Drogenkontrollprogramm (UNODC) in Wien (Österreich)

• Weltsiedlungskonferenz (HABITAT) in Nairobi (Kenia)

• Sicherheitspolitische Nebenorgane

• Friedenssicherungsmissionen wie z. B. UNAMA und UNTAC

• Territoriale Verwaltungsmissionen wie z.B. UNMIK und UNTAET

• Ad-hoc-Strafgerichte wie z.B. ICTY in Den Haag (Niederlande) und ICTR in Arusha (Tansania)

• Ausbildungs- und Forschungsaktivitäten

• Universität der Vereinten Nationen (UNU) mit ihrem Hauptsitz in Tokio (Japan)

• Institut für Ausbildung und Forschung (UNITAR) in Genf (Schweiz) „

Die Auflistung aller in der UNO vorhandenen Organisationen, Nebenorganisationen und Gremien kann einen Einblick geben, in welcher Weise die ökonomischen und sozialen Probleme gelöst werden könnten, wenn der finanzielle Etat abgedeckt wäre und die UNO den Zugang zu allen Teilen der Welt hätte. Es wären schon sämtliche Aktivitäten abgedeckt, die man in der Welt ohne Kriege bräuchte. Die Statuten der UNO reichten jetzt schon völlig aus, um die Ziele in einer Welt ohne Kriege zu erreichen, wenn ihre exekutive Kompetenz genügende Stärke hätte.

In dieser Weise ist sie das entscheidende Organ, welches in der Welt ohne Kriege die internationale Rolle der Kontrolle zu übernehmen hat. In den weiteren Ausführungen wird deutlich, wie der Prozess zu dem Ziel führt: zu einer Welt ohne Kriege, in der alle Konflikte über die Gremien der UNO ausgetragen und gelöst werden. Großartig sind die Sonderkommissionen, wenn ihnen der notwendige Etat zur Verfügung stehen würde. Eine Abschaffung aller nationalen Streitkräfte und Kriege würde eine unglaublich hohe Summe Geldes zur Verfügung stellen, um die humanitären Ziele zu erreichen, welche in der Charta der Vereinten Nationen angelegt sind. Folgende Sonderkommissionen (http://de.wikipedia.org/wiki/Vereinte_Nationen) sind in der UNIO bereits vorhanden:

  1. die FAO in Rom als Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, gegr. 1945

  2. die ICAO in Montreal als Internationale Zivilluftfahrtorganisation, gegr. 1947

  3. IFAD in Rom als Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, gegr. 1977

  4. ILO in Genf als Internationale Arbeitsorganisation, gegr. 1946

  5. IMO in London als Internationale Seeschifffahrts-Organisation, gegr. 1948

  6. IWF in Washington als Internationaler Währungsfonds, gegr. 1945

  7. ITU in Genf als Internationale Fernmeldeunion, gegr. 1947

  8. UNESCO in Pais als Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, gegr. 1947

  9. UNIDO in Wien als Organisation für industrielle Entwicklung, gegr. 1967

  10. UPU in Bern als Weltpostverein, gegr. 1947

       
  11. IBRD in Washington als Internationale Bank für Wiederaufbau und

Entwicklung, gegr. 1947

  1. IDA in Washington als Internationale Entwicklungsorganisation, gegr. 1960

  2. IFC in Genf als Internationale Finanz-Corporation, gegr. 1956

  3. WHO in Genf als Weltgesundheitsorganisation, gegr. 1948

  4. WIPOin Genf als Weltorganisation für geistiges Eigentum, gegr. 1974

  5. WMO in Weltorganisation für Meteorologie, gegr. 1950

  6. UNWTO in Madrid als Welttourismusorganisation, gegr. 1974

Die UNO scheint alle politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bezüge für einen weltweiten Frieden und Aufbau besserer Lebensverhältnisse rechtlich sowie organisatorisch abgedeckt zu haben und wäre also ein politisches Organ, das bestens dafür geeignet ist, eine demokratisch eingesetzte Legislative und Exekutive über die ganze Welt darzustellen. Das, was sich die USA auf ihre Fahnen schreibt, mit ihren Truppeneinsätzen Demokratie und Frieden zu schaffen, könnte ihre Realisation in den Vereinten Nationen erleben. Denn dass die USA bei ihren Einsätzen massive wirtschaftliche und machtpolitische Ziele verfolgt, braucht hier nicht bewiesen zu werden. Es genügen die vielen Meldungen, Beobachtungen und Analysen aus aller Welt. Ferner haben die Vetorechte der Großmächte zur Genüge bewiesen, dass ihnen nationale Interessen mehr wiegen als international abgestimmte und von der UN-Generalversammlung erlassene Beschlüsse. Deshalb kann eine solche Institution wie die UNO nur dann ihre Aufgaben erfüllen, wenn alle Staaten bzw. alle Länder in der UNO gleiches Stimmrecht haben auf Verzicht jeglichen Sonderrechtes oder Vetorechtes. Um volle Handlungsfähigkeit zu erlangen, müsste die UNO über eine starke Friedenstruppe, gegebenenfalls Einsatztruppe verfügen und alle Staaten müssten auf ihr Militär für immer verzichten, d. h völlig abgerüstet sein. Weiterführende Erörterungen dazu werden in den folgenden drei Kapiteln abgehandelt.

Kapitel 5: Die Abrüstung auf Null aller Staaten

Es bestehen nur noch zwei wesentliche Hindernisse für die praktische Umsetzung eines weltweiten Friedens: Erstens, dass jeder Staat eine militärische Streitmacht besitzen darf und zweitens dass es ein Vetorecht der Großmächte gibt, welche sind die USA, Russland, Großbritannien, Frankreich und China. Zur Diskussion des zweiten Punktes ist grundsätzlich folgendes zu sagen: Jedes Sonderrecht irgendeines Mitgliedes der Vereinten Nationen schmälert die demokratische Grundordnung und erregt ein Ressentiment der Benachteiligten gegenüber den Bevorzugten, denen die Macht des Boykotts für einen Beschlusses eingeräumt worden ist. Dass man den besagten Großmächten das Recht auf Einspruch gegeben hat, war ein Kompromiss, um überhaupt die Vereinten Nationen gründen zu können und konnte erst einmal als eine Art Schutz der Vereinten Nationen gewertet werden. Ohne Sonderrechte wären die Großmächte nicht beigetreten, jedenfalls nicht damals nach 1945 nach dem zweiten Weltkrieg und zu Zeiten des Kalten Krieges. Inzwischen ist sehr klar geworden, dass das Vetorecht immer dann eingesetzt wurde, wenn die Beschlüsse gegen die wirtschaftlichen oder diplomatischen Interessen der Großmächte gerichtet waren. Es zeigte sich fast systematisch, dass Beschlüsse, welche gegen die Bündnispartner der USA gerichtet waren, von den USA boykottiert wurden, jene die gegen die Bündnispartner der Sowjetunion bzw. Russland gerichtet waren, von Russland boykottiert wurden. Im Jahr 2013 blockierte Russland und China die Syrien-Resolution. „Die Botschafter beider Länder legten auf einer Sondersitzung des Sicherheitsrats in New York ihr Veto ein. Damit ist ein gemeinsamer Entwurf von Arabern, Europäern und den USA gescheitert. Wegen Parteistellung wurde das Veto beispielsweise 1968 durch die UdSSR bei der Resolution über die Invasion in der Tschechoslowakei ausgeübt, 1976 durch Frankreich bei der Annexion von Mayotte oder 1986 durch die USA bei der Verurteilung ihrer Bombardierung Libyens.“ (entnommen dem Wikipedia, Internet – Vetorecht) Das sind nur einige geschichtliche Beispiel von Interessen gebundenen Vetos unter zahlreichen anderen. Schnelle Einsätze in Ländern, in denen Genozid verübt wurde, konnte die UNO nicht durchführen oder viel zu spät, weil die Großmächte ihre kontroversen Interessenkämpfe in der UNO oder ihrem Sicherheitsrat in die Länge zogen. Gäbe es eine demokratische Abstimmung nach neutraler Eruierung der politischen Verhältnisse im Krisengebiet, was leicht durch international besetzte Kommissionen möglich wäre, könnte die UN weit schneller und effektiver tätig werden. Es müssten sowohl in der Mitgliederversammlung als auch im Sicherheitsrat für jedes Land einen Abgeordneten geben, der die politische Position seines Landes vertritt, und die Internationale Kommission zur neutralen Eruierung des Problems zur Reportage desselben an die Generalversammlung oder den Sicherheitsrat eingesetzt wird.

Es überrascht geradezu, dass trotz dieser Sonderstellung von fünf Staaten noch 190 Staaten in die UN eingetreten sind. Die USA hat bis 2007 82-mal, Russland 123-mal vom Vetorecht Gebrauch gemacht, was natürlich die Umsetzung von Beschlüssen ungeheuer gelähmt hat und die UN in ihrer Kraft bzw. Effektivität stark eingeschränkt hat. Frankreich hat schon den Vorschlag gemacht, das Vetorecht einzuschränken, wenn es darum geht, Massenverbrechen Einhalt zu gebieten. Wann ziehen die anderen Großmächte nach, um auf ihr Privileg zu verzichten?

Die UNO kann doch erst dann als politisch neutrale Institution auftreten, wenn die Vetorechte nicht mehr existieren. Bis jetzt erscheint die UNO eher als ein Forum, auf dem sich die Großmächte ihre politischen und wirtschaftlichen Interessen erkämpfen und die anderen Mitglieder als Zuschauer fungieren, deren Stimmabgabe ein Meinungsbild liefert, aber keine Auswirkung auf die Handlungen der UNO hat, quasi eine Farce ist. Erst kürzlich Jahr (2014) annektierte die chinesische Regierung einfach eine Insel, die zu den Philippinen gehörte. Hätte je das kleine Land Philippinen einen Krieg gegen China riskiert? Doch niemals. Es wäre nationaler Selbstmord gewesen. Also blieb keine andere als eine diplomatische Lösung, die in diesem Fall wieder mal zuungunsten des kleinen Landes ausging. Die UNO versagte und der internationale Gerichtshof gleichermaßen wegen mangelnder Demokratie. China hatte Vetorecht. Die Philippinen verloren die Insel.

Voraussetzung aller freien Handlungen der UNO ist, dass jede Nation auf ein eigenes Militär verzichtet. Denn jede Militärmacht kann eingesetzt werden und die UN wäre wie der Völkerbund machtlos gegen ihren Einsatz, was sich 1939 gezeigt hat, wo Russland, obwohl es Mitglied des Völkerbundes war, bei dem es übrigens noch kein Vetorecht für Großmächte gab, dennoch Finnland angegriffen hatte. Der Völkerbund war machtlos, konnte nur noch Russland die Mitgliedschaft kündigen. Wenn kein Land mehr eine Streitmacht besäße, könnte das verwirklicht werden, was in den Statuten der UN steht: Verzicht auf jeden Angriffskrieg. Auch ein Verteidigungskrieg bräuchte nicht mehr stattzufinden, weil die Verteidigung die UN übernehmen würde. Hätte jeder Staat sein militärisches Arsenal an die UN abgegeben, könnten keine staatlichen Kriege mehr geführt werden. Bei strittigen Auseinandersetzungen hätte nur noch die UNO die Möglichkeit eines militärischen Eingreifens, um den Frieden wiederherzustellen oder ihn sicherzustellen. Das müsste bei Bürgerkriegen, bei Brüderkriegen, bei Aufständen, Revolutionen, Tyrannei usw. geschehen, oder wenn die oben skizzierten Menschenrechte in einem Gebiet systematisch verletzt werden.

Wenn es kein einzelstaatliches Militär mehr gäbe, könnte kein Land mehr Krieg führen und auch keine Waffen mehr verkaufen, weder an Länder noch an Aufständische. Die generelle Entwaffnung aller Länder, natürlich auch aller einzelner Menschen, wenn man diesbezüglich an die USA denkt, wo der individuelle Waffenbesitz erlaubt ist, hätte zur Folge, dass über die Gewalt der Polizei hinaus, deren Waffenarsenal international festgelegt werden muss, keine kriegerischen Handlungen mehr möglich wären. Das Land, das seine Waffen nicht abgeben will, solle von der UNO in der Weise gezwungen werden, dass die UN – Einsatztruppen einmarschieren und die Entwaffnung vornehmen. Gerade deshalb muss die Militärmacht der UN groß sein, um von keiner Streitmacht der Welt besiegt werden zu können.

Das größte Problem bei der Realisierung einer weltweiten Abrüstung auf null ist, dass die Großmächte USA, China, Russland, Frankreich, England nicht bereit sind, auf ihr Militär zu verzichten, und dass sie natürlich nicht mit Waffengewalt zur Abrüstung gezwungen werden können. Es ginge nur über eine Abstimmung in der Generalvollversammlung, in der der Beschluss der totalen Abrüstung aller Staaten beschlossen wird. Da das Vetorecht jeden Beschluss außer Kraft setzen kann, muss zuerst das Vetorecht der Großmächte abgeschafft werden, konkret, es müsste der Art. 27 III UNO-Charta annulliert oder ersatzlos gestrichen werden „Die meisten Vetos legte bis 2007 Russland (inkl. Sowjetunion) ein, nämlich 123, gefolgt von den USA mit 82. Großbritannien legte 32, Frankreich 18 und China 6 ein. Beispiel einer solchen Stimmenthaltung war 1947 das Vereinigte Königreich in der Abstimmung über den Korfu-Kanal-Zwischenfall.“ (Wikipedia, Internet – Vetorecht)

Der Weg zur totalen Abrüstung wäre erstens die Abschaffung des Vetorechtes und zweitens der Beschluss einer weltweiten Abrüstung mit der Stimmenmehrheit in der Generalversammlung der UNO. Die UNO – Charta hat bereits einen Artikel, der die Abrüstung in Aussicht stellt: „Artikel 11, 1 Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung befassen und in Bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.“ (Internet – Vereinte Nationen – Charta) Die wirtschaftlichen und ökonomischen Probleme der Abrüstung und ihres Zeitraumes müssen von entsprechenden Kommissionen ausgearbeitet werden, am besten schon vor der Beschlussfassung, um die daran Zweifelnden von der Vernunft und Durchführbarkeit dieses Beschlusses zu überzeugen. Was kann dem Frieden mehr dienen als die Abwesenheit aller Waffen? Man wird einwenden, es sei utopisch und beweiskräftig auf den Waffenhandel und den privaten Waffenbesitz bei Bürgern der USA verweisen. „Der internationale Handel mit konventionellen Waffen stieg an: Zwischen 2008 und 2012 war das Handelsvolumen um 17 Prozent höher als noch zwischen 2003 und 2007. Die größten Waffenexporteure sind die USA mit einem Welthandelsanteil von 30 Prozent, gefolgt von Russland (26 Prozent) und Deutschland (sieben Prozent). Die größten Importeure sind asiatische Länder, unter ihnen Indien, China, Pakistan und Südkorea. Die Waffenverkäufe durch die 100 größten Rüstungsunternehmen der Welt umfassten 2011 ein Volumen von 410 Milliarden US-Dollar. Dabei überwiegen Unternehmen aus den USA.“ (http://frieden-sichern.dgvn.de/abruestung/ SIPRI Yearbook 2013)

Dass das Verbot individuellen Waffenbesitzes und Waffengebrauches in den USA nicht rechtlich fixiert werden kann, liegt nicht nur an der Waffenlobby, sondern auch an der Rücksicht auf die Wählergunst der jeweiligen Parteien oder Wahlkandidaten. Bei einem Beschluss des Verbotes vom Waffenhandel von Seiten der UNO fiele die Verantwortlichkeit der Abrüstung nicht mehr einer Regierung (z. B den USA) zu, sondern der UNO, was keine Auswirkungen auf Wahlergebnisse in den einzelnen Ländern hätte und gegen welche auch private Unternehmen nichts ausrichten könnten.

Man braucht nicht zu erwähnen, welche riesigen Kosten bei Auflösung aller Streitmächte gespart würden. „Weltweit lagen die Militärausgaben 2012 bei rund 1.756 Milliarden US-Dollar und stiegen damit wie im Vorjahr erstmals seit 1998 nicht an – zwischen 2000 und 2009 hatten sie noch um 49 Prozent zugenommen. Regional nahmen die Militärausgaben 2012 v. a. in Osteuropa (15 Prozent), dem Nahen Osten (8,3 Prozent) und Nordafrika (7,8 Prozent) zu. Nach wie vor sind die USA der Staat mit den mit Abstand höchsten Militärausgaben der Welt (2012: 685 Milliarden US-Dollar), gefolgt von den anderen ständigen Sicherheitsratsmitgliedern China, Russland, Großbritannien und Frankreich. Auf den Rängen fünf bis zehn befanden sich 2011 Japan, Indien, Saudi-Arabien, Deutschland und Brasilien.“

http://frieden-sichern.dgvn.de/abruestung/

Es ist schon im Artikel 26 der UNO – Charta ein Hinweis auf die Umverteilung der wirtschaftlichen Verteilung von Finanzen zugunsten von Hilfsmaßnahmen gegeben. Gegen weltweit herrschende Staatsgewalt bestückt mit Militärgewalt ist in dem Artikel zu lesen: „möglichst wenig für Rüstungszwecke“, statt „dass nichts mehr für Rüstungszwecke abgezweigt wird“, als ob der Tatbestand einer staatlichen Armee zwangsweise und natürlicherweise Grundlage jeder Staatsbildung wäre. Dabei gibt es heute schon 25 Staaten, welche keine Armee haben. Andorra, welches ein Schutz- oder Verteidigungsbündnis mit Frankreich und Spanien geschlossen hat. Costa Rica, ein Staat, welcher in der Verfassung eine Armee verbietet. Das sollte zum Vorbild aller Staaten gereichen. Dominika hat kein stehendes Heer mehr seit 1981. Island hat nur eine Küstenwache und Verteidigungsabkommen mit den USA. Alle kleinen Staaten wie Grenada, Liechtenstein, Mauritius Monaco, Vatikanstaat, San Marino haben kein Militär. Ferner sind Kiribati, Marshallinseln, Samoa, Mikronesien, Nauru, Palau und Panama ohne Armeen. Salomonen hatten ethnische Konflikte in den Jahren von 1998 bis 2006. Australien hatte damals eingegriffen und Ordnung geschaffen. Solche Funktion könnte in der Welt ohne Kriege die UNO übernehmen. St. Lucia hat als Schutzmacht die USA gewählt. St. Vincent und die Grenadinen, Tuvalu und Vanuatu sind ohne Armee. Haiti hat die Auflösung seiner Forces Amée d’Haiti 1996 beschlossen. Unglücklicherweise haben Rebellen die Wiederaufstellung des Heeres 2011 verlangt. Alle inneren Unruhen könnten in einer Welt ohne Kriege durch die Polizei zur Ordnung gebracht werden oder durch Anrufen der Schutztruppen der UNO. (entnommen: https://de.wikipedia.org/wiki/staaten ohne armee)

„Artikel 26

Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabs-ausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind.“

Sämtliche Artikel der UNO – Charta, in welchen irgendeine Konzession bezüglich staatlicher Rüstung oder Militärangelegenheit auftaucht, müssten in den einen Artikel umgewandelt werden: Kein Staat, kein Land, keine Bevölkerungsgruppe, kein Individuum darf Waffen tragen oder besitzen, mit Ausnahme der polizeilichen Organe mit dem in den Statuten festgelegtem Arsenal.

Wie sinnlos heute ein staatliches Militär ist, zeigt der Bestand kleiner und sehr kleiner Staaten, die sich niemals im Falle einer militärischen Aggression eines großen Staates verteidigen könnten, und ihre Sicherheit nur durch diplomatische Beziehungen und Bündnisse gewährleisten. Neuseeland zum Beispiel hatte bis 2010 kein Militär und existierte seit Gründung über alle Kriege der Welt hinweg friedlich, ohne angegriffen worden zu sein. Was sollen Staaten wie Luxemburg, Andorra, Monaco, Liechtenstein mit Militär anfangen? Wäre absolut sinnlos, und dennoch ist ihre Souveränität gesichert, d. h. von allen anderen Staaten akzeptiert. Ein Staat braucht heute keine Waffen mehr zur Verteidigung seines Volkes, seiner Staatsgrenzen, seiner Bodenschätze, seines Bruttosozialproduktes. Alles wird heute durch wirtschaftliche Zusammenarbeit und Bündnisverträge erreicht, weil bereits ein neues Bewusstsein über den Frieden in den größten Teilen der Bevölkerung existiert und leicht auf Staatsebene gehoben werden kann. Artikel 33 (1) der Charta der UNO verweist genau auf diese Art der diplomatischen Beilegung von Konflikten:

„(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen. (Internet – Vereinte Nationen – Charta)“ Die Existenz der UNO mit ihren Statuten, ihrer sogenannten Charta, ist Beweis genug einer Vernunft, die endlich auch auf politischer Bühne um sich gegriffen hat und eigentlich jeder ethisch einigermaßen auf der Höhe der Zeit stehenden Regierung den Einsatz von Waffen zum Angriff oder zur Verteidigung verbietet. Es gab ja schon erfolgreiche Abrüstungsgespräche zwischen den West – und Ostmächten in den 1980er Jahren. Ferner war es möglich, ein internationales Verbot von ABC-Waffen für alle Länder außer den Großmächten eingerichtet zu haben. Länder, die es trotzdem versuchten, ABC-Waffen herzustellen, wie Syrien, Persien oder Nordkorea wurden mit erheblichen Sanktionen wirtschaftlicher Blockaden bestraft. Aber warum sollten diese Länder Interesse an so wahnsinnigen und kostspieligen Waffen haben, wenn sie keine Bedrohung mehr von Großmächten zu erwarten haben?

„Der Erste Ausschuss der Generalversammlung – Ausschuss für Abrüstung und Internationale Sicherheit (Disarmament and International Security Committee) – befasst sich mit globalen Abrüstungsfragen und dazu im Zusammenhang stehenden Fragen internationaler Sicherheit. Er erarbeitet im Jahr durchschnittlich 50 Resolutionen, die er der Generalversammlung vorlegt. Diese Resolutionen sind für die Mitgliedstaaten zwar völkerrechtlich nicht bindend, entfalten jedoch oftmals beachtliche politische und moralische Wirkungen in der Weltöffentlichkeit. So ist beispielsweise das Bemühen des Ersten Ausschusses um ein Abkommen über den Handel mit konventionellen Rüstungsgütern (Arms Trade Treaty, ATT) zu erwähnen, dessen Entstehung auch vom Ersten Ausschuss forciert wird. Aufbauend auf den Entwurfsarbeiten des Ersten Ausschusses verabschiedete die Generalversammlung am 6. Dezember 2006 mit großer Mehrheit (133 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme (USA), 19 Enthaltungen) die Resolution 61/89. Damit wurde der Rahmen für einen weltweiten Verhandlungsprozess bezüglich eines Abkommens zur Kontrolle des Handels mit konventionellen Waffen geschaffen.


Immerhin hat die Genfer Abrüstungskonferenz seit 1962 eine Reihe bedeutsamer Verträge ausgehandelt. Dazu gehören:

  • der Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser (1963);

  • der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (auch Nichtverbreitungsvertrag, 1968);

  • das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (1972)

  • Das Verbot chemischer Waffen (1992).“

(http://frieden-sichern.dgvn.de/abruestung/system-der-abruestung/)

Warum sollten solche Abrüstungen und Verzichte auf Waffen und Verbote von Waffen nicht weitergeführt werden können bis auf das Niveau Null: keine Waffen mehr! Gültig auch für jede Großmacht der Welt.

Sicherheit ist nicht mehr die Waffenstärke, sondern die Diplomatie. Mit Gewalt zu erzielende Ordnung und Verteidigung ist nicht mehr Staatsangelegenheit, sondern Aufgabe der UNO nach Beschlüssen der Generalversammlung und des Sicherheitsausschusses.

Die Doktrin von der Abschreckung eines Krieges durch ein militärisches Kräftegleichgewicht der Supermächte USA und Russland (vormals Sowjetunion) ist nicht haltbar. Denn zur Zeit des kalten Krieges in den Jahren von ca. 1948 bis ca. 1990 gab es eine fortlaufende Aufrüstung beider Staaten mit ständig latenter Kriegsgefahr, die bei dem ABC-Waffenarsenal eine weltweite Katastrophe ausgelöst hätte. Europa wäre zu einer radioaktiv verseuchten Trümmerstätte geworden. Von Frieden konnte nicht gesprochen werden, sondern zu Recht vom kalten Krieg. Gewiss haben sich die beiden Großmächte selbst nicht den Krieg erklärt, aber zahlreiche andere Kriege dafür geführt, von denen die schlimmsten der Korea- und der Vietnamkrieg waren. Die permanente Aufrüstung zu immer schrecklicheren Waffen verschlang so viel Geld, dass schließlich Abrüstungsverhandlungen eingeleitet werden mussten. Die gegenseitige Abschreckung hielt knapp den Frieden in Europa und Nordamerika, von einer Garantie des Friedens konnte nicht die Rede sein, aber Hundertachtzig andere Kriege wurden eingeleitet, weil die veralteten Waffen der Großmächte abgesetzt werden mussten, und sie in den Handel und in Kriegseinsatz zu bringen billiger war als sie zu entsorgen. Statt Frieden entstanden in Afrika, Asien und Südamerika Kleinkriege, Stellvertreterkriege, ethnische Kriege, Bruderkriege, Revolutionskriege, die alle von den Großmächten hinter den Kulissen gesteuert und mit Waffen unterstützt wurden. Dann gab es Länder, welche durch Bedrohung der militärischen Politik der Großmächte ihrerseits bis zu atomaren Sprengkörpern aufrüsteten oder aufrüsten wollten, wie Irak, Persien, Nordkorea und damit eine neue Kriegsgefahr heraufbeschworen. Sie übernahmen sozusagen die Drohgebärden der Großmächte und sahen es als eine Emanzipation an, sich mit schrecklichen Waffen und Kriegsdrohung Geltung zu verschaffen. Aus der Analyse der Geschichte kann man nur folgern, dass Abschreckung durch Waffen keinen Frieden schaffen, sondern das Gegenteil, eine unaufhörliche Folge von Kriegen und einer ständig schwebenden Gefahr einer Weltkatastrophe. Frieden kann erst entstehen, wenn die politischen Aktionen friedvoll sind, wenn man Friedensbündnisse und Freundschaft schafft, aber nicht wenn man weltweit Militärstationen einrichtet gegen einen deklarierten Feind und die anderen Völker der Welt zwingt, sich in diesem Feindbild zu orten, um Waffenbeistand von der gewählten Supermacht zu erhalten. Eine solche Politik ist doch jenseits jeglicher Ethik, welche sich der edle und friedliche Teil der Menschheit seit zweitausend Jahren erarbeitet hat.

Kapitel 6: Die UNO-Friedens- und Einsatztruppen

Hätten keine Staaten mehr eine militärische Streitmacht und wäre nur noch die UNO im Besitz einer Armee, könnten alle nationalen schweren Unruhen, welche weder diplomatisch noch von den Polizeikräften der betreffenden Länder geregelt werden, von den Einsatztruppen der UNO gelöst werden, natürlich immer nach korrektem Einbezug der Vollversammlung und des Sicherheitsrates. Sollten Staaten gegen die Statuten der Aufrüstung verstoßen, welche nur den Polizeikräften nach international vereinbartem Maß zugestanden wird, könnten ebenfalls die UN-Einsatztruppen die Waffen mit Gewalt einziehen, welche illegal hergestellt oder erworben worden sind. Die militärische Ausrüstung der UNO-Einsatztruppen müssten demnach wesentlich stärker sein als die zugelassenen polizeilichen Ausrüstungen der Länder. Jeder Eingriff in ein Land muss natürlich von der Mehrheit der Versammlungsmitglieder beschlossen werden, so dass alle UN-Einsätze nicht die Willkür einer „Weltregierung“ darstellen, sondern in Übereinkunft aller Nationen und Länder nach situationsgerechter Eruierung der Sonderkommissionen und demokratischer Abstimmung der Aktionen beschlossen werden. Tatsächlich ist auch schon die Doktrin der Schutzverantwortung, die „Responsibility to protect“ 2005 von der Generalvollversammlung beschlossen worden, welche besagt, „dass die internationale Gemeinschaft die Pflicht habe, Bevölkerungen vor Kriegsverbrechen, Genozid, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen, wenn dies von staatlicher Seite aus nicht geschieht. Sofern zu diesem Schutz Gewaltanwendung erforderlich sei, habe der Sicherheitsrat entsprechende Maßnahmen einzuleiten.“ (Internet-Vetorecht der Großmächte)

Über welche Truppen verfügt die UNO? Bis jetzt ist es so, dass die permanenten Mitglieder des Sicherheitsrates Truppen zur Verfügung stellen, die dann von einem Generalstab der UNO zum Einsatz gebracht werden. Der Einsatz beschränkt sich auf die Präsenz von Blauhelmen (Soldaten mit blauen Helmen), welche die Angreifer abschrecken sollen und die Opfer schützen. Die wirklichen Kämpfe werden militärisch weiter von den Konfliktparteien ausgetragen, die je nach Sympathie oder erhofftem Bündnisgewinn von den Großmächten Waffen geliefert bekommen oder sogar aktive militärische Unterstützung von ihnen erhalten. Es ist absurd, dass trotz aller Artikel der UN-Charta, welche den Frieden und die Verständigung als oberstes Ziel der Politik verankert hat, und welche von 193 Nationen unterschrieben worden ist, dennoch die Gewalt von Völkermorden und ethnischen Kriegen bisher nicht behoben werden konnte. Jeder Waffenhandel müsste augenblicklich verboten werden, sozusagen international von der UNO beschlossen als Gesetz zur Sicherung des Friedens und jeder Bruch dieses Gesetzes vom internationalen Gerichtshof geahndet werden. Auch für solche Maßnahmen stehen bereits die Artikel der UN – Charta zur Verfügung:

„(Artikel 11, 3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu gefährden.“ (Internet – Vereinte Nationen – Charta)

Jede Waffenlieferung ist per definitionem schon eine Gefährdung des Friedens, wenn nicht sogar eine aktive Aufstachelung zur Kriegsführung. Da der Sicherheitsrat zur Zeit aus fünfzehn Mitgliedern der Großmächte besteht und nur weiteren zehn von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern auf Zeit, (Artikel 23 (1) ) versteht sich, dass alle Friedens- oder Schutzeinsätze der UNO praktisch nur von der Genehmigung der Großmächte abhängen, welche ihre nationalen Interessen durchsetzen. Damit ist jede demokratische, d.h. bei allen Ländern abgefragte oder neutrale Regelung vereitelt, und die UNO kann zur Zeit ihrer Aufgabe der Regelung des Weltfriedens nur ungenügend nachkommen. So zeigte sich ja auch, dass Zeit ihres Bestehens viele Massaker an Völkern stattfinden konnten (Okkupation Tibets durch die Chinesen, Einmarsch der Russen in Ungarn und Tschechoslowakei, das Massaker von 30.000 Menschen durch Hafiz al-Assad an seinem Volk 1982 bei Hama in Syrien, Kosovo 1990, Falklandinseln 1985 usw.) Natürlich kann die UNO in ihrem jetzigen Status von Ohnmacht gegenüber den Großmächten nicht gemäß ihrer Friedensstatuten handeln. Deshalb ist es dringend notwendig, eine radikale Reform durchzuführen: Aufhebung des Vetorechts, Besetzung des Sicherheitsrates mit Personen ohne nationalpolitischen Auftrag, Abrüstung auf null aller Staaten, Aufrüstung der UNO mit den aus den Großmächten abgerüsteten Armeen und Waffen, Schaffung zweier Heere der UNO, eine Friedenstruppe zum Einsatz des Schutzes von bedrohter Bevölkerung und eine Einsatztruppe zur aktiven Bekämpfung jener Kräfte, welche gegen das Waffen- und Kriegsverbot verstoßen, Krieg führen oder zur Absetzung jener Regierungen, welche ihr Land gemäß den Statuen der UNO nicht regieren können. Der Friedenstruppe müssen auch Einsätze zum Schutze der bedrohten Natur und Tierwelt zugewiesen werden. Der internationale Katastropheneinsatz wäre hier ebenfalls zu verankern. Durch den militärischen Einsatz der UNO sind alle Länder davon befreit, eigene Truppen in Krisengebiete zu schicken, sodass sie nicht mehr von irgendwelchen Gruppen, Parteien oder Völkern dafür zur Verantwortung gezogen werden können, wodurch der durch ihren Einsatz hervorgerufene Hass bei den Attackierten wegfällt. Es ist bekannt, wie verhasst zum Beispiel die amerikanische Präsenz in arabischen und asiatischen Ländern ist, so dass immer wieder ihre Botschaften Attentaten zum Opfer gefallen sind. Die Nato braucht keine Botschaften zu unterhalten, weil die Vertreter der Länder in ihre Institutionen kommen. Sie können sich also in sicheren Gebieten niederlassen, auch in angemessener geographischer Verteilung, wie der Artikel 23 empfiehlt.

Bei der Anwendung militärischer Einsätze handelt der Sicherheitsrat „Art. 23 (2) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VI beschrieben. Außerdem stellt der Sicherheitsrat gemäß Artikel 39 fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.“ (Internet – Vereinte Nationen – Charta). In den weiteren Artikeln von 40 bis 48 werden die Vorsichtsmaßnahmen über einen militärischen Einsatz festgelegt, an denen man die Grundhaltung der Gesetzgeber der Charta würdigen kann: Alles geschieht mit höchster Rücksicht auf den Weltfrieden, mit Absicherungen von Berichterstattern, Fachkommissionen und Absprache mit den Mitgliedern des Sicherheitsrates und trotzdem der Möglichkeit eines militärischen Einsatzes, wenn alle diplomatischen Bemühungen zur Beseitigung des Konfliktes nichts fruchten sollten. Artikel 49 betont den Zusammenhalt der Mitglieder der Vereinten Nationen bei der Lösung eines Konfliktes: „Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.“ (Internet – Vereinte Nationen – Charta). Wenn sich die Mitglieder nicht nur aus den zur Zeit vorhandenen Großmächten rekrutierten, sondern aus allen Ländern, dann wäre die UNO bereits das perfekte Organ zur Garantie des Weltfriedens, eine Garantie, dass keine Kriege mehr stattfinden könnten, oder wenn, dass sie so geringe Chancen einer Durchführbarkeit hätten, dass man trotz solcher Krisen noch von Frieden in der Welt sprechen könnte.

Das Recht zur Selbstverteidigung eines Staates, wie er im Artikel 51 festgelegt ist, fällt natürlich in einer Welt ohne Kriege weg, weil kein Land mehr über ein Militär verfügt. Es sollte analog zum individuellen Verbrechen geregelt sein: Es gibt keine Selbstjustiz, so dürfte es auch keine Selbstjustiz im Falle zweier Staaten geben. Abgesehen davon, dass die Abwesenheit jeder Streitmacht sowieso zur Ergreifung diplomatischer Mittel zwingt.

„Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“ (Internet – Vereinte Nationen – Charta).

Dieser Artikel spricht erstaunlicherweise von einem naturgegebenen Recht zur individuellen oder kollektiven Verteidigung. In welchem Staat aber, außer den USA, wird einem Individuum das natürliche Recht zur Verteidigung mit der Waffe zuerkannt? In jeder normalen Rechtsprechung wird der derjenige verurteilt, der sich mit der Waffe verteidigt, wobei schon der Waffenbesitz illegal ist. Wenn die Verteidigung aber diplomatisch gemeint ist, oder sich zu verbarrikadieren, oder den Sicherheitsrat der Vereinen Nationen anrufen, dann mag die Verteidigung genehmigt sein. Hierzu müsste natürlich der Sicherheitsrat schnell reagieren können, damit die „auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich sind“, ausgeführt werden können, gegebenenfalls unter Anrufung des internationalen Gerichtshofes mit einer dem Zivilrecht anlogen Verfahren der sofortigen Verfügung, so dass z. B die Friedenstruppe als vorläufige Sicherungsmaßnahme einschreiten kann, bis weitere Verfahren durch Anhörung der eingesetzten Kommissionen zur Prüfung der Lage ausgearbeitet und der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden kann, aufgrund derer dann der Sicherheitsrat seine Maßnahmen, zur Not auch die militärischen, ergreifen kann.

Kapitel 7: Der internationale Gerichtshof (IGH) und der internationale Strafgerichtshof (IStHG)

Wie können Staaten oder Länder dazu gebracht werden, die Grundgesetze oder Menschenrechtsgesetze zu unterschreiben? Ein Weg besteht in der Überzeugung von jenen konkreten Menschen, welche jeweils von ihrem Land aus dazu berufen sind, diese Gesetze zu prüfen und sie zu unterschreiben und durch den Hinweis auf die Staaten, welche bereits die Grundrechte unterzeichnet haben und dabei hinsichtlich des erreichten Friedens Erfolg gehabt haben, wie beispielsweise die meisten europäischen Länder seit 1945. Ein zweiter Weg wäre, dass die bisher in den Vereinten Nationen eingeschrieben Länder einen Beschluss fassen, dass alle Länder der Welt verpflichtet sind, die Menschenrechte einzuhalten. Dadurch gibt es für die restlichen Länder, die noch nicht Mitglied der verneinten Nationen sind, keine Möglichkeit mehr, gegen die Menschenrechte zu verstoßen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Im Grunde genommen ist dieser Tatbestand schon in der UNO-Charta geklärt, insofern das supranationale Völkerrecht überstaatlich organisiert ist und die Menschenrechte auch in den Staaten verwirklicht werden müssen, die noch nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind oder die besagten Rechte noch nicht unterschrieben haben. Der Verstoß gegen die Menschenrechte ist ein Gesetzesbruch, der grundsätzlich geahndet werden muss analog jenem individuellen Gesetzesbrecher, der ebenfalls geahndet wird, sobald ein Kläger die Klage erhebt. Die UNO-Vollversammlung kann z. B. die Klage gegen ein Land erheben, in dem die Regierung gegen die Menschenrechte verstößt oder verstoßen hat. Für die Aufnahme und Prozessführung der Klage steht ein internationaler Strafgerichtshof, der IStGH, zur Verfügung, der bereits schon innerhalb der Vereinten Nationen existiert.

Für politische Konflikte ist der internationale Gerichtshof, der IGH, eingerichtet worden: „Der Internationale Gerichtshof (kurz IGH; französisch Cour internationale de Justice, CIJ; englisch International Court of Justice, ICJ) ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen und hat seinen Sitz im Friedenspalast in Den Haag (Niederlande). Seine Funktionsweise und Zuständigkeit sind in der Charta der Vereinten Nationen geregelt, deren Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist (BGBl. 1973 II S. 430, 505). Das Problem ist bisher, dass das Gericht nur dann zuständig, ist, wenn alle beteiligten Parteien die Zuständigkeit anerkannt haben. Eine solche Anerkennung kann durch Erklärung für das jeweilige Verfahren, durch Verweis in einem völkerrechtlichen Vertrag oder in abstrakter Form durch eine Unterwerfungserklärung erfolgen. Solche Erklärungen unterliegen allerdings häufig weitgehenden Vorbehalten, wie beispielsweise der Einschränkung der von 1946 bis 1986 geltenden Unterwerfungserklärung der Vereinigten Staaten, dass die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des IGH durch die USA nicht gelten sollte für Angelegenheiten, die nach Auffassung der USA der Zuständigkeit ihrer nationalen Gerichte unterliegen würden.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Gerichtshof).

Damit ist der IGH in seiner Effizienz geschwächt, denn ohne seine Anerkennung ist er im Ernstfall machtlos. Im bürgerlichen Strafrecht wird das Urteil ja auch nicht davon abhängig gemacht, ob der Angeklagte mit dem Gericht einverstanden ist oder nicht. Die Unterwerfung wird ihm nolens volens verhängt, ansonsten keine gerechte Rechtsprechung möglich wäre. Er hat immerhin ein Berufungsrecht auf ein übergeordnetes Gericht. Warum ist die Unterwerfungsklausel beschränkt worden? Wie man dem letzten Zitat entnehmen kann, wegen des Widerstandes der USA. Und wieder sieht man, wie die Großmächte ihr Spiel mit der UNO treiben, was ihnen nicht passt, wird boykottiert. Keine dringendere Reform bedarf die UNO als der der Aufhebung des Vetorechts. Bei der von mir propagierten Einrichtung von Verwaltungsbezirken statt herkömmlicher Staaten, würde es sowieso keine Großmacht mehr geben, allenfalls große Verwaltungsbezirke, welche jedoch mangels Militär und zwangsweise diplomatischer Lösungen mittels der UNO keine „Macht“ mehr darstellen oder innehaben.

Der IGH entscheidet strittige politische Fragen oder Aktionen. Neuere Untersuchungen zeigen, dass immerhin die meisten Urteile des Gerichtshofs befolgt worden sind. Der Gerichtshof ist für die Durchsetzung seiner Entscheidungen auf den Sicherheitsrat der Nationen angewiesen (Art. 94 Abs. 2 der Charta der Vereinten Nationen), was kein Nachteil wäre, wenn der Sicherheitsrat nicht hauptsächlich wie zur Zeit aus den Großmächten bestehen würde, sondern aus allen Staaten ohne Sonderrechte einzelner. Mehrere Staaten haben aber in der Vergangenheit Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkannt oder befolgt, u. a. 1971 Südafrika bei der Besetzung Namibias, 1973 Frankreich bei seinem oberirdischen Atomwaffentest auf dem Mururoa – Atoll und 1984 die USA bei ihren militärischen und paramilitärischen Aktionen in Nicaragua (entnommen aus http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Gerichtshof).

„Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; französisch Cour pénale internationale, CPI; englisch International Criminal Court, ICC) ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag (Niederlande). Er wurde durch das multilaterale Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 geschaffen und nahm seine Tätigkeit am 1. Juli 2002 auf. Seine Zuständigkeit umfasst seither begangene Delikte des Völkerstrafrechts, nämlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression. Das letztgenannte Delikt wurde durch die Änderungen des Römischen Statuts vom 11. Juni 2010 definiert, unterliegt aber noch nicht der Gerichtsbarkeit des IStGH.

Die Forderung nach universeller Zuständigkeit konnte nicht durchgesetzt werden. Zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das Statut ratifiziert hat, wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurden, oder durch einen Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Opfer können nicht als Nebenkläger auftreten.

Das IStGH-Statut enthält Regelungen zum Straf-, Strafprozess-, Strafvollstreckungs-, Gerichtsorganisations-, Rechtshilfe- und Auslieferungsrecht.

Kerngrundsätze des IStGH sind:

  • die Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit für die oben genannten „schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze“ berühren;

  • der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit, soweit diese existiert und fähig und willens ist, die Strafverfolgung tatsächlich zu betreiben (Komplementaritätsgrundsatz des IStGH);

  • die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes;

  • die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen und

  • die Konstituierung als ständige Einrichtung.“

Ähnlich beschränkt in seiner Wirksamkeit ist der IStGH wie der IGH, weil nur unter der Bedingung seiner Anerkennung die Verbrechensverfolgung stattfinden kann. Auch hier müsste uneingeschränkte Verfügungsgewalt gegeben werden, ansonsten sich verbrecherische Machenschaften in Ländern verstecken und vollziehen können, welche die Anerkennung dem Gericht versagt haben. Was soll die Gerechtigkeit einer Justiz, wenn sie nicht allgemein und für jeden gültig ist? Die Gleichbehandlung Aller vor dem Gesetz ohne Ansehen der Person und ihres Standes, ihrer Religion usw. ist ja gerade die Errungenschaft der europäischen Justiz spätestens seit der Aufklärung. Die Großmächte gebärden sich hier wie die ehemaligen Fürsten, die sich auch Sonderrechte in Gerichtsverfahren herausgenommen haben. In der Welt ohne Kriege dürfen diese Ungerechtigkeiten nicht mehr existieren. Alle Staaten und Länder und Verwaltungen haben sich den Urteilen des Internationalen Gerichtshofes und Strafgerichtshofes zu unterziehen, ebenso wie alle natürlichen Personen sich ihren Landesgerichten und Gesetzen zu unterwerfen haben. Auch wenn es bislang keine Berufungsverfahren beim IStGH gibt, so wird das Urteil doch von einem internationalen Gremium gefällt und vom Sicherheitsrat der UNO geprüft, bevor es zur Exekutive gelangt. Eine Art Berufungsverfahren könnte man ja einrichten, oder eine abschließende Abstimmung von der Generalvollversammlung vornehmen lassen, welche dann eine ähnliche Funktion einnimmt wie Geschworene in den USA. Die Einzelschritte des Verfahrens können sachkundige Juristen ausarbeiten. Das Prinzip kann hier aufgezeigt werden: Jeder zur Klage anstehende Sachverhalt wird durch eine Kommission geprüft, welche den Zugang zu der Krisensituation bekommt oder durch den Schutz der UNO – Friedenstruppen erzwingen kann. Analog dem bürgerlichen Gerichtsverfahren mag auch hier Staatsanwaltschaft und Rechtsbeistand eingerichtet sein. Die Ausführung der Strafe, wie sie vom IStGH verhängt worden ist oder die Auflagen des IGH, sozusagen ihr Vollzug, wird dem Sicherheitsrat angetragen, der sie an die Friedenstruppe weiterleitet, welche analog zur Polizei eines Staates die Aufgabe zugewiesen wird, die Maßnahmen an Exekutivorgane weiterzuleiten, damit sie durch- oder ausgeführt werden können. In solchem Falle muss der Sicherheitsrat seine Einsatztruppe in das Land bringen, welche die Exekution des Urteils des IGHs oder IStGHs durchführen kann. Da in der Welt ohne Kriege kein Land mehr über ein Militär verfügt, das sich kämpferisch gegen die Einsatztruppe der UNO wehren kann, allenfalls mit einem polizeilichen Waffenarsenal, wird es immer möglich sein, die exekutive Gewalt auch gegen den Widerstand eines Staates bzw. ihrer Repräsentanten durchzuführen. Im Falle eines Urteilsspruches der internationalen Gerichtshöfe bedürfte es eigentliche keiner weiteren Abstimmung im Sicherheitsrat oder in der UNO-Vollversammlung für den Vollzug der Strafe, weil diese gemäß der geltenden internationalen Rechte festgelegt ist. Man könnte, wie oben angedeutet, die Rechtsauffassung der USA zugrunde legen, der zufolge ein Urteil bei einem Schwerverbrechen einer Versammlung von „Geschworenen“ zur endgültigen Akzeptanz oder Ablehnung vorgelegt wird. Es soll damit verdeutlicht werden, dass letztlich nicht das Gericht die Entscheidung eines Urteils fällt, sondern das Volk, repräsentiert von den Geschworenen, welche den sozialstatistischen Durchschnitt der amerikanischen Bevölkerung repräsentiert. Legt man solche Rechtsauffassung zugrunde, könnte man das vom IGH und IStGH gefällte Urteil nochmals der Generalvollversammlung zur Abstimmung von Annahme oder Ablehnung vorlegen, bevor es zum Vollzug kommt. Ein Vollzug des Urteils beruht auf der wichtigsten positivrechtlichen Quelle „des Völkerrechts welches die Charta der Vereinten Nationen ist und das in ihr niedergelegte allgemeine Gewaltverbot, das als Völkergewohnheitsrecht auch über die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen (UNO) hinaus verbindlich ist und jedem Staat einen Angriffskrieg verbietet. Das supranationale Recht gilt als Besonderheit des Völkerrechts, weil es ebenfalls überstaatlich organisiert ist; allerdings weist es durch die Übertragung von Hoheitsgewalt auf zwischenstaatliche Einrichtungen einige Besonderheiten auf, die nicht vollständig mit dem Völkerrecht erklärbar sind.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Gerichtshof).

Das Hoheitsrecht eines Staates müsste im Fall einer Verurteilung durch das internationale Gericht außer Kraft gesetzt werden, damit die Exekutive des Sicherheitsrates tätig werden kann. Da es im zivilen Strafrecht eine Verteidigung des Angeklagten gibt, diese auch in der Menschenrechtskonvention verankert ist, müsste es ebenfalls eine Instanz der Verteidigung für das in Anklage stehende Land bzw. seiner Repräsentanten geben. Der internationale Gerichtshof kann diese Verteidigung direkt von dem Land anfordern, das unter Anklage steht. Auf diese Weise kann sich rechtlich das angeklagte Land bzw. ihre Repräsentanten verteidigen. Die sogenannte Staatsanwaltschaft würden die Kommissionen bilden, welche den Klagebestand erkundet und erhoben haben. Gelten nun die hier skizzierten Grundrechte innerhalb jedes Landes, so bedarf es auch noch eines Rechtskörpers für die Kooperation der Länder untereinander. Dieser ist ebenfalls schon geschaffen worden in dem Völkerrecht, das seine Geschichte bis auf den westfälischen Frieden 1648 zurückverfolgen kann. Das heute bestehende Völkerrecht der UN-Charta, (Charta der Vereinten Nationen), entwickelt und vorgeschlagen seit 2001, liefert schon gute Ansätze für eine internationale Einwilligung eines über alle Grenzen geltenden Rechtes. Allerdings können „Parteien vor dem IGH nur Staaten sein, jedoch keine internationalen Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte.“ http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/PUBLIKATIONEN/Sonstiges/20160812_charta-web.pdf und (http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Gerichtshof).

Wie aber können die Opfer von gewalttätigen Regierungen ihre Klage erheben? Sie sind keine staatlichen Organe. Sie können sich an die entsprechenden Nebenorgane der Vereinen Nationen wenden oder ihr Problem jenen Staaten zutragen, von denen sie annehmen können, dass diese sie in die Diskussion der Vollversammlung bringen, welche dann nach Anhörung durch Abstimmung darüber entscheidet, ob eine Klage beim internationalen Gerichtshof eingebracht werden kann. Entweder müsste dann die UNO-Vollversammlung Kläger sein oder ein Land der Vereinten Nationen tritt als Kläger für die Gruppe von Menschen auf, welche ihr Recht fordern aber als Völkerrechtssubjekte nicht anerkannt sind. Weil bisher die UNO-Vollversammlung keine Klage beim IGH oder IStGH erheben darf, müsste in Zukunft dieses Verfahren eingeführt werden. Wenn man die Rechtslage im Lichte jener Welt sieht, in der es gar keine Staaten im heutigen Sinne mehr gibt, sondern nur noch Verwaltungsgebiete bzw. Länder ohne Grenzen für den Personenverkehr, dann verharmlost sich das Problem, insofern die Menschengruppen, welche sich rechtswidrig behandelt fühlen, ihr Anliegen direkt zu den Vertretern in der UNO senden können, so dass die ganze Sachlage schon von Beginn an der Weltöffentlichkeit informativ mitgeteilt wird. Wenn ich hier weiterhin von Staaten spreche, dann in Bezug auf die schon erörterte Körperschaft von Bundesstaat oder das neuorganisierte Land. Die Referenz auf die Vereinten Nationen mit ihren Organen, insbesondere dem IGH und IStGH , mache ich deshalb so ausführlich, weil sie die bereits bestehenden Institutionen sind, welche in der Lage wären bei entsprechender Erweiterung der Kompetenz das einzuleiten, was zu einer Welt führt, in der es keine Kriege mehr geben wird und geben kann. Ich will damit auch verdeutlichen, dass mein Konzept gar nicht utopisch ist, sondern in seinen Grundlagen bereits in den Vereinten Nationen überaus deutlich skizziert ist.

Kommen wir zurück zu der Diskussion über die Verbesserung des jetzt vorhandenen Zustandes von Staaten, Militär, Grenzen und internationalen Vereinbarungen. Es stellt sich die Frage, welche der Konflikte von der Vollversammlung und dem Sicherheitsrat allein gelöst werden können und welche dem Gerichtshof vorgelegt werden müssen. Leichtfertig ließe sich sagen, dass alle politischen Konflikte, die diplomatisch in den Vereinen Nationen gelöst werden können, ohne die Anrufung des IGH behandelt werden, die hartnäckigen Probleme dem IHG vorgelegt werden, während alle Rechtsbrüche, die von Staaten oder Staatsverwaltungen begangen werden, dem IStGH zugetragen werden müssen. Politische Entscheidungen wären solche wirtschaftlicher Kooperation, kultureller Vor- und Benachteiligungen, Migrationsprobleme, Anpassungen von Rechtsprechungen, Grenzziehungen von Verwaltungsgebieten, Integration in multikulturellen Gebieten u. ä., jedenfalls alles, was nicht unter den Begriff von Gewalt fällt. Bei Gewalt gilt das allgemeine Gewaltverbot nach Artikel 2 Nr. 4 welche den Mitgliedsstaaten die militärische Gewaltanwendung verbietet: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ (Internet-UN-Charta) Dass hier immer noch von militärischer Gewalt gesprochen wird, versteht sich, weil die meisten Staaten heute noch über Militär und damit einer grundsätzlichen Angriffsmöglichkeit verfügen. Hier wie auch bei Verletzung der Menschenrechte muss oder kann der ISGH angerufen werden.

Kapitel 8: Der Lastenausgleich

In der Bundesrepublik Deutschland wurde nach 1945 ein Lastenausgleichsgesetz LAG geschaffen, das zum Ziele hatte, Deutschen, die im zweiten Weltkrieg durch Vertreibung, Flucht oder durch Bombenschädigung ihr Vermögen verloren hatten, eine finanzielle Entschädigung zukommen zu lassen, welche ihren Lebensstandard anzuheben hatte und das Besitzgefälle zwischen den Wohlhabenden oder Vermögenden und ihnen verringern sollte. Es wurde nach der Währungsreform durch zunehmende Flüchtlinge aus der DDR entsprechend erweitert. Die Mittel dazu wurden durch Steuern und Abgaben erreicht, welche die Vermögenden prozentual zu ihrem Vermögen aufzubringen hatten. Das Konzept war erfolgreich und konnte im Laufe weniger Jahrzehnte eine Bevölkerung schaffen, die sich bezüglich ihres Einkommens, ihres Vermögens und ihrer Besitzverhältnisse in die Statistik einer Gaußschen Normalverteilung einfügte, welche nur wenige Arme und wenige Reiche an ihren flachen Enden aufwies und sich mit allen anderen Ländern Europas messen konnte. Dieser Lastenausgleich könnte ein gesetzliches Vorbild für jedes Land der Welt sein. Jedes Land oder jede Verwaltungseinheit könnte ihr Bruttosozialprodukt und die Steuern in Bezug auf die individuellen Reichtumsverhältnisse im Sinne solchen eines Lastenausgleichsgesetzes realisieren mit dem Ziel, dass die Schere zwischen arm und reich nicht weiter klafft, sondern sich auf eine erträgliche soziale Spannbreite einstellt und dass dadurch eine Harmonisierung der sozialen Verhältnisse entsteht. Wo immer dergleichen geschehen ist, z. B. in der Bundesrepublik Deutschland oder in den skandinavischen Ländern, ist die Kriminalitätsrate wesentlich niedriger als in Ländern mit einem großen Anteil armer oder gar an Lebensqualität, d.h. an Einkommen, Lebensmitteln, Wohnfläche, Bildung, oder medizinischer Versorgung leidender Bevölkerung.

Neben diesem Lastenausgleich für die notleidende Bevölkerung hat die Bundesrepublik Deutschland auch noch ein Länderfinanzausgleichsgesetz geschaffen, das die verwaltungsorganisatorische Abwicklung in den Bundesländern in Landesausgleichsämtern und auf Bundesebene in einem Bundesausgleichsamt eingerichtet hat. Das Bundesausgleichsamt ist eine Bundesoberbehörde. Die Dienstaufsicht wird vom Bundesministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geführt. In dieser Kooperation werden Finanzhilfen vertikal von Bundesebene auf die Länder und horizontal zwischen den Ländern dergestalt abgewickelt, dass Länder mit hohem Bruttosozialprodukt Abgaben an Länder mit niedrigem Bruttosozialprodukt leisten und damit einen finanziellen Ausgleich der Länder- oder Gemeindeverwaltungen ermöglichen. Auf diese Weise wird die Binnenmigration niedrig gehalten, weil Berufschancen und Einkommen zwischen den deutschen Ländern nahezu gleich sind. Solche Lastenausgleichs-verfahren eignen sich in hohem Maße bei föderativen Staatsgebilden bzw. bei hierarchisch angeordneten Verwaltungseinheiten. Jeder heute bestehende größere Staat könnte seine Regionen in Verwaltungseinheiten zergliedern, was ja schon meist durch Provinzen geschehen ist und analog zu Deutschland föderativ den Provinzfinanzausgleich einrichten. Es könnten aber ebenso benachbarte Länder in Kooperation miteinander solchen finanziellen Länderausgleich besorgen. Hierdurch würden starke Gefälle von Lebensstandard in benachbarten Regionen abgebaut und die Migrationsprobleme verringert werden. Wir haben das Problem beispielsweise zwischen Ländern der westlichen Europäischen Union und der östlichen. Die reichen westlichen Länder müssen immer wieder enorme finanzielle Hilfen an arme östliche Länder, z. B. Griechenland, gewähren, damit jene nicht in Konkurs gehen, was zu erheblichen inneren sozialen Unruhen führen würde. Es wäre besser mit einem Lastenausgleichsgesetz zu verfahren, das permanent an dem Ausgleich des Lebensstandards arbeitet als an spontan aufgelegten Hilfsfonds, die meist nicht greifen, weil die Verschuldung der armen Staaten die Gesamtsumme augenblicklich verschlingt.

Es gäbe mindestens noch ein drittes Verfahren des Lastenausgleichs, welches seit Auflösung der Kolonien unter dem Namen Entwicklungshilfe fungiert. Arme Länder der Dritten Welt werden durch Finanzen, Investitionen und Fachkräfte so unterstützt, dass sie ebenfalls den Lebensstandard ihrer Bevölkerung langsam in Richtung dessen anheben können, was in den reichen Industrieländern bereits seit langem erreicht worden ist. Einige Länder aus Asien haben schon längst die Armutsgrenze überschritten und können mit den Industrieländern des Westens auf allen Gebieten der Wirtschaft, Technik, der Medizin, Schulbildung usw. konkurrieren, wie z. B. China, Japan, Südkorea, Thailand, Indien zum Teil schon Indonesien, Malaysia und Philippinen. Die Entwicklungshilfe für die noch armen Länder könnte in solcher Weise systematisiert werden, dass ein westliches reiches Land gewissermaßen Pate eines armen afrikanischen oder asiatischen Landes wird und ähnlich wie im individuellen Bereich der Kinderpatenschaft von armen Kindern in Afrika durch reiche Eltern in Europa funktioniert. Das Patenland in Elternfunktion hilft dem Patenland in Kinderfunktion nach Maßgabe dessen, was mindestens in dem armen Land dazu führt, dass es keinen Hunger mehr gibt, für Obdach, Schulbildung und hinreichende medizinische Versorgung gesorgt ist. Übrigens würden schwarz afrikanische Länder weit weniger existentielle Probleme aufweisen, wenn ihre ständigen Bürgerkriege, ethnischen Vertreibungen, Rassen- und Religions-verfolgungen mangels jeglicher Waffen nicht mehr ausgetragen werden könnten. In diesen Regionen würde die sofortige Einstellung aller Waffenlieferungen und die Entwaffnung aller Staaten Wunder an Frieden bewirken. Es würde sich auf ein Gezänk an den falschen Grenzen reduzieren, welches leicht durch die UNO, ihre Kommissionen und ihre Friedenstruppen reguliert werden könnte. Die schrecklichen Flüchtlingsprobleme wären behoben usw. Im Falle aggressiver Angriffe können sich bedrängte Sippen gegen Knüppeln leichter wehren als gegen Maschinengewehre.

Ein systematischer, gesetzmäßig installierter Einsatz von Lastenausgleich im Bereich der Bürger innerhalb eines Landes, im Bereich föderativer Verwaltungsgebiete und im Bereich länderübergreifender Patenschaften würden die Probleme von Hunger,
Migration, Kriminalität, Bürgerkriegen und Völkermorden auf ein Minimum, wenn nicht auf null, reduzieren. In der Welt ohne Kriege ist es zu realisieren.

Kapitel 9: Bodenschätze und Naturvorkommen

Bodenschätze und Naturvorkommen sind ein Hauptgrund für Kriege. Soweit sie förderbar, verkäuflich oder verwertbar für Produktion waren, stellte und stellt ihr Besitz eine enorme Bereicherung dar, und war in allen Zeiten bis heute ein Anlass, Eroberungen, Besetzungen, Raub und Kriege zu inszenieren, um ihrer habhaft zu werden, selbst unter der Bedingung, ganze Völker dafür auszurotten, wie beispielsweise die Spanier seit 1493 bis ca. 1600 in Südamerika wegen des Goldes, unterstützt durch die päpstliche Bulle „Inter caeterae divinae“ (1493), welche zur Zwangsmissionierung aufforderte. 20 Millionen Indianer fielen dem religiös legitimierten aber von Habgier nach Gold motivierten Völkermord zum Opfer, sie wurden erschlagen, verbrannt, gehenkt, gepfählt und zu Minenarbeitern versklavt. Ein zweites geschichtliches Beispiel: Um in den Besitz der Diamanten- und Goldvorkommen rund um Johannesburg in Südafrika zu kommen, startete Großbritannien zwei Kriege gegen die dort ansässigen Buren. Das wichtigste auslösende Moment für diese Kriege war die Entdeckung der ertragreichen Minen in Kimberley 1869 und Witwatersrand 1886 rund um Johannesburg. Die Buren wurden vertrieben, die Ureinwohner wurden zu Minenarbeitern quasi versklavt, d. h. mussten unter elendigen Arbeitsbedingungen ihr Leben fristen. Die Aussicht auf schnellen Reichtum lockte Tausende von Goldgräbern aus zahlreichen Ländern an, vor allem aus den benachbarten britischen Kolonien. Auch bei ihnen endete das Leben meist tragisch. Und noch ein drittes Beispiel unserer Zeit (2013) möchte ich erwähnen, um aufzuzeigen, welches Elend entsteht, wenn Bodenschätze der Habgier privater Unternehmen ausgesetzt sind. Es ist Kamituga im Kongo. Der ganze Ostkongo ist durchlaufen von nach Gold bohrenden Abenteurern. Hunderttausende graben, bohren und schürfen zwischen Bunia im Norden und Bukavu im Süden. Der tägliche Umgang mit dem Staub der zerschlagenen Steine, aus dem die Mineralien gefiltert werden, schädigt die Lungen. Nach Gold, nach Diamanten, nach Tantalit und Coltan wird fieberhaft ungeachtet des Gesundheitsrisikos gesucht, gehämmert, zerschlagen, geschürft und gewaschen. Die individuellen Schürfer müssen Vorabgelder bezahlen, die sie meist nicht zurückzahlen können. Die Händler und die Exporteure, die die Steine ins Ausland schmuggeln, machen Profite, und die Generäle und Milizen können mit den Erlösen ihre Waffen finanzieren. Die Chinesen und die Ruander sind dabei, und neuerdings trauen sich auch wieder Firmen aus Südafrika in den Kongo. „In einem UNO-Bericht aus dem Jahr 2010 heißt es zu den Profiteuren: „Die Ausbeutung der Ressourcen wurde zunehmend interessant, nicht nur weil die Milizen damit ihren Krieg finanzieren konnten, sondern weil sich etliche politische und militärische Führer damit bereicherten.“ Die Gewinne seien so hoch gewesen, „dass sich der Krieg binnen kurzer Zeit im Grunde selbst finanzierte. Alle Konfliktparteien, auch die kongolesische Regierung, verschaffte sich beträchtliche Summen durch den Handel mit den Bodenschätzen“. (Intrernet – Bodenschätze Raubbau – Spiegel Online Politik Aus Kamituga berichtet Horand Knaup 2013-02-02) http://www.spiegel.de/politik/ausland/gold-platin-und-diamanten-im-kongo-tobt-ein-krieg-um-bodenschaetze-a-879317.html

Nachdem sich die Menschheit über die ganze Welt verbreitet hat, ist es nur gerecht zu postulieren, dass auch die Bodenschätze der ganzen Menschheit gehören und nicht nur jenen, die sich dort wohnen oder die sich durch Eroberungen das Land angeeignet haben. Letzteres ist geschichtlich die Regel. Alle siegreichen Staaten haben sich die Grenzen nach den auszubeutenden Ressourcen gesetzt. Der Planet Erde mit seinen Wassern, seiner Luft, seinem Erdöl, seinen Erzen, seinem Gestein und seinen Wäldern darf aber nicht einzelnen Personen, mächtigen Herrschern, großen Unternehmen oder irgendwelchen Staaten gehören, sondern der Menschheit insgesamt. Die Ressourcen der Erde sind begrenzt, worauf aber individuelle oder organisierte Habgier nicht Rücksicht nimmt. Deshalb muss eine internationale Kontrolle und Verfügungsgewalt existieren, die in Abstimmung mit allen Ländern die Erträge der Bodenschätze verteilt. Man könnte weiter folgern, dass auch die Tiere, die Quellen, die Flüsse und Meere nicht zum Privat- oder Staatsbesitz gehören, sondern auch der ganzen Menschheit, die verantwortlich für eine gerechte Verteilung ist. Wir haben durch den staatlichen und privaten Raubbau an den Wäldern, am Ausrotten der Tiere die ökologischen Probleme eingehandelt, für die jetzt nationale und internationale Schutzräume (Naturreservate) eingerichtet werden müssen. Nicht die geringste Rücksicht auf Nachhaltigkeit oder Recycling ist von privater Seite aus angedacht worden und bis vor 50 Jahren auch nicht von irgendeiner staatlichen Seite aus. Erst massive gesetzliche Regelungen in den letzten zwei Generationen konnten in einigen Ländern Einhalt gebieten, der aber immer noch viel zu wenig im Weltzusammenhang greift. Dürfen Wälder noch von irgendeinem Staat nach eigenem Belieben abgeholzt werden? Nein! Jeder Baumschlag müsste heutzutage international bewacht und genehmigt werden, wie auch der private Baumschlag, der auch behördlich genehmigt werden muss. Denn das Abholzen der Wälder beeinträchtigt das gesamte Klima auf der Welt, nicht nur jene, die dort wohnen. Dasselbe gilt für das Erdöl, dessen Förderung Erdschollenverschiebung nach sich zieht und in seiner Verbrennung Kohlenstoffe in die Atmosphäre schleust, an deren Vergiftung oder Klimaerwärmung alle in Mitleidenschaft gezogen werden. Aber auch diesbezüglich gibt es schon internationale Abkommen zur Reduzierung des Schadstoffauswurfs. Das ganze Energiesystem, das ja weitgehend mit Erdöl, Kohle, Wasser, Luft und Wald zusammenhängt, muss einer internationalen Kontrolle unterliegen, damit der Planet Erde nicht hoffnungslos in kürzester Zeit ausgeplündert und ohne Rücksicht auf nachfolgende Generationen, denen die drei Generationen des zwanzigsten Jahrhunderts die Pfründe weggeschnappt haben. Erdöl, das im Laufe von einigen hundert Millionen entstanden ist, hat die Menschheit in hundert Jahren vergeudet. Erfindungen nachhaltiger Energien zur Bewegung der Maschinen sind nicht rechtzeitig gefördert worden. Wälder, die in tausenden von Jahren riesige Biotope von Fauna und Flora geschaffen haben, wurden ebenfalls in hundert Jahren auf Reste dezimiert, die nur noch unter strengem Naturschutz erhalten werden können. An Wiederaufforstung der verlorenen gegangen Wälder ist nicht zu denken, weil die Räume längst urbanisiert sind. Der Raubbau an Natur- und Bodenschätzen ohne Rücksicht auf Folgewirkungen wütet schon seit zweitausend Jahren. Rodung der Wälder im Mittelmeerraum durch Schiffsbau und Kriege in der Antike, Rodungen für Städtebau und Schiffe im Mittelalter dezimierten die Hälfte aller Wälder in Europa, Abholzung in tropischen Regenwäldern im zwanzigsten Jahrhundert dezimierte diese um achtzig Prozent. Bergwaldrodungen führten zu Erosionen, Anlagen großer Monokulturen erzeugten einen schnellen Schädlingsbefall mit hohen Ernteausfällen und verheerenden Schäden von Nutzhölzern. Die ökologischen Folgen waren: Aussterben vieler Tierarten, drastische Reduzierung der Pflanzenvielfalt, Verwüstung, Verkarstung und Versalzung von Böden, und negative Klimaveränderung durch Treibhauseffekt und der Erwärmung der Erde einhergehend mit dem Schmelzen der Gletscher.

Wirtschaftlich logisch wie auch ethisch verantwortlich kann man nur folgern, dass alle Energie- und Produktionsmaterialien jedem privaten und staatlichen Besitz entzogen werden und einer internationalen Kontrolle, d.h. der UNO unterstellt werden müssen. Es sind bereits entscheidende rechtliche Schritte mit internationalem Abkommen dahin getan worden, z. B. das Artenschutzgesetz, das Fischfanggesetz, die Naturreservate, glücklicherweise auch der Landschaftsdenkmalsschutz. In der 1978 erstellten Schutzgebiets-Systematik der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources (IUCN) bildet der Natural Monument or Feature eine eigene Kategorie von geschützten Flächen: „Gebiete, die besondere Naturerscheinungen schützen, etwa eine Geländeformation, einen untermeerischen Berg, eine Unterwasserhöhle, einen Geotyp wie eine Höhle oder sogar ein lebendiges Gebilde wie ein alter Hain. Diese Gebiete sind meist recht klein und haben hohe Besucherwirksamkeit.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Naturdenkmal) Die Maßnahmen haben zum Ziel, Ökosysteme zu bewahren, Biodiversität zu erhalten und touristische Sehenswürdigkeiten zu fördern. Bei letzterem steht der Erholungsgedanke im Hintergrund, das didaktische Ziel mehr im Vordergrund, weshalb es im deutschen auch Naturdenkmal heißt. In Deutschland ist der Schutz von Naturdenkmälern in §28 des Bundesnaturschutzgesetzes und in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer verankert. Die mit diesen Gesetzen und Maßnahmen erfassten Tiere, Pflanzen und Landschaften sind bereits dem beliebigen Zugriff der Staaten, in denen sie sich befinden, entzogen, aber auch nur, weil diese Staaten sich freiwillig dazu entschieden haben, dieses Landstück unter das Naturschutzgesetz zu stellen. Wenn einmal im Endkonzept der Welt ohne Kriege die UNO die nötige exekutive Gewalt hat, kann sie auch die Länder, die sich dagegen sträuben, dazu zwingen, Bodenschätze zu bewahren und die Naturschutzgesetze einzuhalten. In vielen Ländern gibt es Gesetze, welche dem Staat ermöglichen, den Privatbesitz an Land zu enteignen, wenn es für das allgemeine Wohl, z. B. unabänderliche Transportwege, öffentliche Gebäude, auch Bodenschätze, notwendig ist. (siehe Grundgesetz Artikel 7). So müsste die UNO das Recht haben, auf alle Flächen, unter denen Erdschätze verborgen sind, und auf außergewöhnlich schöne Landschaften ein Verfügungsrecht zu erheben und nötigenfalls, wenn das betreffende Land es nicht selbst schützt, die Besitzer zu enteignen.

10. Kapitel: Die Fleischnahrung

Ein Faktor der Zerstörung des Planeten ist die Tierhaltung zur Fleischerzeugung. Die Methanausscheidung der Jauche der Tiere in der Massentierhaltung trägt mehr zum Treibhauseffekt der Atmosphäre bei als die Autogase. „In der Luft verhindert Methan, dass die Sonnenwärme von der Erde in die Atmosphäre zurückstrahlt, und heizt so die Erde auf. Methan wirkt 20- bis 30-mal klimaschädlicher als Kohlendioxid (CO₂). Die meisten Methanemissionen verursacht der Mensch durch die Massentierhaltung von Rindern.“ (1. Anmerkungen am Ende des Kapitels). Die Anbauflächen zur Ernährung der Tiere sind zehnmal größer als das, was die Menschen beim Anbau von Gemüse bräuchten, um sich hinreichend ernähren zu können. Eine Stellungnahme dazu aus dem Internet: „Allein um das Futter für die wachsende Zahl von Tieren zu produzieren, werden immer größere Flächen benötigt. Schon heute werden 70 Prozent der Agrarflächen beansprucht, um Tiere zu füttern. Das betrifft sowohl Weiden als auch Ackerflächen. Umgerechnet 16 Millionen Hektar Land werden allein benötigt, um den europäischen Soja-Bedarf (für Tiernahrung) zu decken. In Europa wird fast die Hälfte der Weizenernte verfüttert. Weltweit gelangen mehr als 40 Prozent der Getreideernte an Weizen, Roggen, Hafer und Mais in die die Tröge von Masttieren.“ (2). Der Energieaufwand zur Herstellung einer Kalorie Fleischnahrung ist siebenmal größer als für eine Kalorie Gemüsenahrung. Das Risiko der Zivilisationskrankheiten, kardiovaskuläre Störungen, Krebs, Sklerose, Rheuma sind bei Fleischnahrung um 75 % Prozent höher als bei vegetarischer Nahrung, belasten also das Gesundheitssystem beträchtlich, nicht nur weil der hohe Eiweiß- und Fettgehalt des Fleischkonsums grundsätzlich die negativen Folgen zeitigt, sondern weil die Massentierhaltung nur mit Einsatz von Medikamenten, Hormonen und Antibiotika aufrecht zu erhalten ist, und das Fleisch dementsprechend kontaminiert ist und den menschlichen Körper, der es aufnimmt, belastet. „Je größer die Mastbetriebe sind, desto größere Futtermenge müssen angeliefert und desto mehr Exkremente wie Gülle müssen auch wieder entsorgt werden. Gerade die Gülle wird häufig auf Felder ausgebracht – und führt dann zu einer erhöhten Belastung des Grundwassers mit Nitraten. Da Tiere in Mastbetrieben häufig mit Antibiotika behandelt werden und gerade auch in der Schweinehaltung immer noch Hormone verabreicht werden, können auch Rückstände dieser Arzneimittel in die Umwelt gelangen und die Gesundheit der Verbraucher gefährden … . Auch wenn die Skandale und Panikmache der 90er hinsichtlich BSE und CJD Jahre aus den Schlagzeilen der Medien fast verschwunden sind, gibt es weiterhin prionenbedingte Krankheiten, die auf den Menschen übertragen werden könne.“

(http://www.welt.de/politik/deutschland/article123700329/Deutsche-schlachten-pro-Jahr-750-Millionen-Tiere.html).

In der UNO-Charta ist die Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und die Bekämpfung von Hunger als entwicklungspolitisches Ziel angegeben, woraus sich eine Diskussion über die Fleischindustrie und Fleischernährung logischerweise ergeben müsste. Hunger ist auch eine Folge falsch ausgerichteter Landwirtschaft, wo Tierhaltung statt Feldanbau betrieben wird, und Gesundheit ist eine Frage der Ernährung, bei welcher Fleischnahrung kontraindiziert ist.

Die Massentierhaltung steht unter dem Dilemma, entweder zu viel Weideland mit erheblichen Mehrkosten in Anspruch zu nehmen oder Tierquälerei bei Stall- bzw. Käfighaltung mit Medikamentenverseuchung in Kauf zu nehmen. Die Haltung von Tieren in großen Anlagen wird vom Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) kritisiert. Dessen Agrarexpertin Hildegard Benning widerspricht der Ansicht, dass Tiere in großen Beständen ebenso artgerecht gehalten werden können, wie zahlenmäßig kleinen Tierherden. „Um das System der Mega-Tierproduktion aufrechtzuerhalten, würden ihrer Meinung nach zu viele Medikamente eingesetzt. Daher tragen die Tierärzte eine besonders große Verantwortung, mahnt die Agrarexpertin des BUND. Denn die Tierärzte verschrieben die Medikamente und seien deshalb auch die, welche am Verkauf der Arzneimittel verdienten. „Nur fünf Prozent der Tierarztpraxen verordnen 80 Prozent der Antibiotika. Wir haben es hier mit wenigen spezialisierten Großtierpraxen zu tun, die einen Vorteil daraus ziehen, wenn in der Tierhaltung besonders intensiv mit Medikamenten gearbeitet wird“, das sei erstens eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Antibiotika-resistente Keime, wie sie in großen Mengen in Intensiv-Tierhaltungen entstünden, und zweitens eine Zerstörung der Böden und die Verschmutzung von Grundwasser und Luft, was nicht hinnehmbar sei. (3). Je größer die Mastbetriebe sind, desto größere Futtermengen müssen angeliefert und desto mehr Exkremente wie Gülle müssen auch wieder entsorgt werden. Gerade die Gülle wird häufig auf Felder ausgebracht – und führt dann zu einer erhöhten Belastung des Grundwassers mit Nitraten. Da Tiere in Mastbetrieben häufig mit Antibiotika behandelt werden und gerade auch in der Schweinehaltung immer noch Hormone verabreicht werden, können auch Rückstände dieser Arzneimittel in die Umwelt gelangen und die Gesundheit der Verbraucher gefährden, selbst wenn die Tiere nicht gegessen werden.

In Deutschland leben etwa 13 Millionen Rinder, 26 Millionen Schweine und 50 Millionen Masthähne, Hennen und Puten. Massentierhaltung in Ställen, Käfigen oder engen Räumen verstoßen in europäischen Ländern eindeutig gegen die Tierschutzgesetze, in welchen die artgerechte Haltung gefordert wird. Die Tiere in freiem Auslauf würden in der Regel bis zu 10 Monate länger leben, als wenn sie im Stall eingepfercht wären. Warum es dennoch so viele Ställe und enge Hühnergehege gibt, in denen die Tiere angekettet oder eingepfercht sind, ist mir in Anbetracht der Gesetze zur artgerechten Tierhaltung rätselhaft. Wie so häufig, ist es der finanzielle Vorteil: Freies Weideland für Massentierhaltung steht nicht mehr genügend zur Verfügung oder würde den Fleischkonsum so teuer machen, dass er nicht mehr absetzbar ist. Aber gerade das wäre ein Schritt in Richtung einer Entwicklung zur Verbreitung der vegetarischen oder veganen Ernährungsweise. (6)

Es ist in Bezug auf ein Leben auf der Erde mit über sieben Milliarden Menschen unverantwortlich, die Fleischernährung als Standard der Ernährung aufrecht zu erhalten. Man müsste allerorten Reklame und Aufklärung gegen die Fleischnahrung betreiben und Gesetze erlassen, welche die Tierhaltung nur in jenen Räumen zulassen, in denen sie in natürlichen artgerechten Bedingungen leben können, wie z. B. Weideland für Rinder auf den Almen in den Hochgebirgen oder weiträumige Brachlandflächen für Geflügel usw. Das Fleischangebot würde radikal sinken, weil nur noch ein Bruchteil des derzeitigen Tierbestandes gehalten werden könnte, und die Preise für Fleisch deutlich steigen würden. Die vegetarische Ernährung würde sich somit von allein einstellen. (5)

Man kann auch das ethische Problem nicht vom Tisch fegen: Die Massentierhaltung ist eine weltweit organisierte Mordmaschinerie, die jeder Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben ins Gesicht schlägt. Der Mord, den die Menschheit an der Tierwelt verübt hat, ist erschreckend. In Deutschland werden pro Jahr 750 Millionen Tiere geschlachtet. Jedes Jahr verzehren Deutsche pro Kopf 60 Kilogramm Fleisch, welches von 29.000 Ziegen, 1.085.0000 Schafe, 3.244.000 Rindern, 25.450 000 Enten, 53.000 Gänsen, 37.700 000 Puten, 58.350.000 Schweinen und 627.941.000 Hühnern gewonnen wird. „8,2 Millionen Tonnen Fleisch verließen 2014 die Schlachthäuser. Ein Deutscher habe während seines Lebens durchschnittlich 1.094 Tiere wie Rind, Huhn, Gans, Ente, Pute, Schwein und Schaf auf dem Teller, wobei Schweinefleisch zwei Drittel des Fleischverbrauchs ausmache und am häufigsten verzehrt werde. Das entspräche 46 Schweinen im Laufe eines Menschenlebens.“ (4).

Mit der Steigerung der Tierproduktion ist auch eine dramatische Ausweitung der Schlachtkapazitäten verbunden. Diese nehmen nach Einschätzung von Barbara Unmüßig, Mitglied im Vorstand der Heinrich-Böll-Stiftung, immer „absurdere Kapazitäten“ an. So schlachtet etwa die US-Gesellschaft Tyson Foods, nach dem brasilianischen Konzern JBS das zweitgrößte Fleischunternehmen der Welt, in jeder Woche 42 Millionen Hühner, 350.000 Schweine und 170.000 Rinder. (7).

In Anbetracht dieser Einblicke in die Statistik der Fleischindustrie ist es doch erstaunlich, dass es ein Tierschutzgesetz gibt, welches Tiere vor Schädigung durch den Menschen schützen soll. Leider musste sich der Gesetzgeber mit diesem Gesetz der Tatsache von Schlachtung und Versuchstieren beugen, indem er beides zulassen musste. Allerdings versuchte er, Quälerei zu untersagen. Sehen wir uns die ersten Parargraphen des Gesetzes an, können wir sie mit voller Überzeugung in der Welt ohne Kriege übernehmen.

Paragrafen 1 des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ Ich frage: Ist der Gaumengenuss für den Fleischesser ein vernünftiger Grund, um Millionen von Tieren in Käfigen zu halten und maschinell abzuschlachten?

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Ich frage: Achtet die Fleischindustrie das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlleben zu schützen ist? Oder ist das Tier vielmehr ein Verwertungsgegenstand, dessen Absatzmarkt sich nach dem Profit orientiert?

Paragrafen 2 des Tierschutzgesetzes lautet:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss

1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf er die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Ich frage: Lässt der Paragraf 1 und 2 in irgendeiner Weise darauf schließen, dass diese Anweisung Metzgern zum Abschlachten von Tieren dienen sollen? Nicht im mindestens, vielmehr kann man daraus schließen, dass es sich um Tierhaltung aus Gründen eines gemeinsamen Lebens mit Tieren handelt, wo das Tier die Funktion des Spielgefährten, des Liebespartners, des Co-Therapeuten, des Sportkameraden und der ästhetischen Bereicherung einnimmt. Das ist die Ethik, welche die Menschen Tieren gegenüber einnehmen sollen!

Ich konstatiere: Tausende Tierarten sind durch rücksichtslosen Raubbau, Lust am Jagen und Lust am Töten ausgestorben, Milliarden und aber Milliarden von Säugetieren, Vögeln und Fischen sind über tausende von Jahren systematisch geschlachtet worden. Gegen das Argument, dass es zur natürlichen Lebensweise des Menschen gehöre, Fleisch zu verzehren, soll hier kurz bewiesen werden, dass der Mensch von Natur aus kein Karnivore ist. Weder ist für ihn der Geruch eines lebenden Säugetiers verlockend, noch sind seine Zähne so beschaffen, dass er sie in ihren fellbestückten Nacken schlagen könnte oder gar aus dem Tier, sagen wir ein Schaf, Schwein oder Rind, Stücke herausreißen könnte, wie es Raubtiere mühelos machen. Im Gegenteil stinken Säugetiere und wirken in der Berührung mit dem Mund abstoßend, ausgenommen bei den Küssen, die man den häuslichen Lieblingen gibt, aber gerade die schlachtet man nicht. Ebenfalls würde er mit Sicherheit wohl kein fliehendes Reh, keine Gämsen und keinen Hasen einholen können. Ihm fehlt die Geschwindigkeit und die Klauen, um das Beutetier festhalten zu können Die Fleischspeise ist erst möglich, seitdem der Mensch Fallen und Waffen erfunden hat, um Tiere fangen, jagen und erlegen zu können und nachdem er mit Feuer das Fleisch weich kochen und mit Gewürzen schmackhaft machen kann. Erst durch Prozesse der Denaturierung, wie Kochen, Sieden, Pökeln, Würzen, kann ihm der Kadaver schmackhaft gemacht werden. Dass Tiere nicht gegessen werden, entspricht somit einer natürlichen Lebensform, nicht einer sozialisierten. Die natürliche Lebensform stimmt mit einer Ethik überein, die sich dadurch auszeichnet, dass das Verhalten aus der biologischen Konstitution gegeben ist. Selbst bei größtem Hunger wäre der Mensch machtlos, ohne Waffen oder Instrumente, sich den Hunger durch irgendein ein Schwein oder Rind zu stillen. Selbst wenn ein Schwein vor seinen Füßen stehen bliebe und geduldig seinen Nacken ihm hinhalten würde, wäre er unfähig, es zu konsumieren. Abgesehen davon würde in ihm auch der größte Hunger kaum so viel Appetit machen, in das lebendige Schwein seine Zähne zu schlagen, dem gackernden Huhn den Kopf abzubeißen oder die zappelnde Maus anzunagen. Der Ekel dagegen müsste mit erheblicher Selbstüberwindung aufgebracht werden. Der Mensch ist von Natur aus absolut kein Fleischesser. Somit gehört es zu seiner natürlichen Ethik, sich des Fleischkonsums zu enthalten. Er bräuchte so wenig ein Verbot des Fleischessens wie der Löwe ein Verbot braucht, keine Bananen zu fressen. Dass der Mensch dennoch fähig ist, gegen die natürliche Ethik aufgrund von sozialisierten Normen zu verstoßen, liegt daran, dass er all seine natürlichen Grenzen überschreiten kann: Er tötet zum Beispiel Artgenossen, wenn ihm diese als Feinde suggeriert werden. Er kann sich bis zur Fettsucht überfressen, bis zur Anorexie abmagern, er kann sich selbst mit Beschneidungen verstümmeln, er kann sich aus Gefallen am Ornament Ringe und Spieße durch die Haut stoßen, er kann sich sogar das Leben nehmen. Es gibt zahlreiche Menschen, die solche Taten begehen, und trotzdem wird kein vernünftiger Forscher sagen, dass derlei Selbstschädigungen und Exzesse zur Natur des Menschen gehören. Warum aber behaupten viele Wissenschaftler, dass Fleischessen zur Natur des Menschen gehöre? Und diese Behauptungen noch dazu mit falschen Argumenten unterstützen, wie solche, dass der Mensch ein Allesfresser wäre, der ohne Fleisch an Eiweißmangel, Vitaminmangel, Mineralstoffmangel und Unterernährung zugrunde gehen würde. Gegen alle Beispiele von Millionen Vegetariern! Man kann nicht den pervertierten Zustand als Norm deklarieren, selbst wenn die Majorität Fleisch isst. Wir können gleichfalls nicht das Töten anderer Menschen als Norm deklarieren, auch wenn in Kriegen, Verbrechen und Videofilmen millionenfach gemordet wird. Ohne Ehrfurcht vor der Natur, wird die Zerstörung der Natur kein Ende haben. Die Ehrfurcht vor Tieren gehört dazu.

(1) http://www.zeit.de/2010/24/Nordsee-Bohrloch-Methan

(2)http://www.welt.de/politik/deutschland/article123700329/Deutsche-schlachten-pro-Jahr-750-Millionen-Tiere.html

(3) http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/apropos_

wirtschaft/201501/215630.html

(4)http://www.welt.de/politik/deutschland/article123700329/Deutsche-schlachten-pro-Jahr-750-Millionen-Tiere.html

(5) Aus der Redaktion der Husumer Nachrichten vom 3. Februar 2015

(6) http:/www.welt.de/politik/deutschland/article123700329/Deutsche-schlachten-pro-Jahr-750-Millionen-Tiere.html Die Welt Online 9.1.2014

(7) In Politik, Fleischatlas 2014 vom 9. 1. 2014)

Kapitel 11: Das Grundeinkommen

Ein festes Gehalt für jeden, auch ohne Arbeit ist eine Idee an der schon seit zehn Jahren das „Netzwerk Grundeinkommen“ arbeitet, um diese Utopie Realität werden zu lassen. (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/netzwerk-grundeinkommen-interview-mit-aktivist-blaschke-a-990443.html Spiegel-Online-Wirtschaft) Da wir auf der Welt einen großen Prozentsatz an Arbeitslosigkeit haben, der auf die Struktur der Gesellschaft zurückzuführen ist und nicht auf das individuelle Versagen von Individuen, ist die Forderung, dass auch der arbeitslose Mensch eine Lebenssicherung bekommt, ethisch voll gerechtfertigt. In den europäischen Ländern ist das Problem der Arbeitslosigkeit durch Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe geregelt. Somit braucht kein Europäer hungernd und obdachlos auf der Straße zu liegen und von erbettelten Einnahmen zu leben. Es gehört zur Würde des Menschen, dass man Arbeitsunfähige, sei es wegen geistigen oder körperlichen Behinderungen, und solche, denen aufgrund struktureller ökonomischer Bedingungen keine Arbeit gegeben worden ist, nicht mittellos ins Verrecken schiebt, sondern ihnen in der Gemeinschaft eine Existenz in angemessener Weise garantiert. Diese Fürsorge sollte nicht mehr der Familie des Betroffenen aufgebürdet werden, sondern immer der gesellschaftlichen Regelung unterliegen, weil heute und in Zukunft der traditionelle Familienverbund von Vater, Mutter und Kindern wegen Trennungen, Zerrüttungen und alleinstehender Lebenskonzepte selten oder nur temporär anzutreffen ist. Die gegenseitige familiäre Verantwortung ist sehr brüchig geworden und sollte nicht mehr zur Grundlage gesetzlicher Fürsorge gemacht werden mit Ausnahme der Eltern zu ihren unmündigen Kindern. Jeder Erwachsene ist ein Bürger seiner Gesellschaft, und deshalb muss es die Gesellschaft sein, die für sein Wohl sorgt, soweit er aus sozialen, geistigen oder körperlichen Gründen dafür selbst nicht aufkommen kann. Ein gesellschaftlich verursachtes Problem muss auf gesellschaftlicher Ebene gelöst werden. Mit einem globalen Grundeinkommen für jeden Menschen wäre das gesichert. In Ländern mit Sozial- und Arbeitslosenhilfe gäbe es gar keine Mehrkosten für Staat oder Land, weil diese Ausgaben ja nur unbenannt oder von einem Sozialtopf in den anderen geschoben zu werden bräuchten. Die beste Regelung wäre die, dass alle das Grundeinkommen bekämen und im Falle von Arbeit die Vergütung entsprechend aufgestockt würde unter Abzug des Grundeinkommens. Man kann nicht annehmen, dass es bei der Garantie eines Grundeinkommens mehr Arbeitslose gäbe als bisher. Denn jeder psychisch gesunde Mensch liebt Arbeit und sucht Wege, sich in der Gemeinschaft durch Einbringen seiner Fähigkeiten nützlich zu machen. Es würde auch eine größere Fluktuation zwischen den Arbeitsangeboten geben, weil Menschen nicht mehr so besorgt um ihre Existenz sind, wenn sie eine Arbeit aus persönlichen Gründen kündigen. Die Arbeitsplätze würden somit häufiger von jenen besetzt sein, welche auch gerne in ihnen arbeiten, was weniger Stress und höhere Gesundheit zur Folge hat. Natürlich würde auch die Immigration in wirtschaftlich verlockende Länder geringer, weil keine Existenznot mehr dazu zwingt. Ferner können geistige Kräfte im Bereich der Kunst, der Schriftstellerei, der Musik, der Kultur freigesetzt werden, denn es gibt viele Menschen, die auf diesem Gebiet hohe Fähigkeiten besitzen, aber mit ihrer Kunst brotlos bleiben. Die technisch aufbereitete Struktur der Arbeitswelt hat erstens nicht genug Arbeitsplätze für alle Menschen und zweitens kann sie einen beträchtlichen Prozentsatz von Menschen aus dem Arbeitsprozess entlasten ohne dass die Produktionskapazität darunter leidet. Als Beispiel sei die Landwirtschaft aufgeführt, in der vor hundert Jahren noch 60 Prozent der Bevölkerung arbeiten musste, heute sind es 3 Prozent, welche die gleiche und noch größere Produktionskapazität mithilfe der technischen Ausrüstung schaffen. Was soll also der Kampf der Arbeitslosen um ihre Existenz? Es geht noch um die Bewahrung des Besitzstandes. Arbeitslos gewordenen Bürger müssen nach derzeitiger Regelung ihren Besitz dem Sozial- oder Arbeitsamt zur Verfügung stellen, damit er amortisiert, zur amtlich gewährten monatlichen Unterstützung beiträgt. Das ist aber ungerecht, insofern der Besitz durch ihre vorherige, jahrelange Arbeit erworben worden ist. Es müsste der materiell erworbene Besitz, z. B. Immobilien und Mobilien im Eigentum des Arbeitslosen verbleiben, da er ihn mit seiner Arbeit erworben hat, und jede Art des gesellschaftlichen Zugriffs wäre eine ungerechtfertigte Enteignung oder gar Raub. In diesem Zusammenhang ist es relevant zu erwähnen, dass in Neuseeland jeder Pensionär im Monat 1.000 Dollar zum Leben bekommt, unabhängig, wie viel er vorher verdient hat. Seinen im Berufsleben erworbenen Besitzstand aber darf er behalten. Genau dieses Konzept müsste analog zum Grundgehalt angewendet werden. Arme Länder in ihrem jetzigen Zustand können das Grundeinkommen für jeden ihrer Bürger mangels Bruttosozialprodukt nicht aufbringen. Aber in der Welt ohne Kriege gehört die gesicherte Lebensexistenz ja zu den Menschenrechten und muss durch Lastenausgleich in allen Ländern geregelt werden. Es gehört zur Würde des Menschen, hinreichend Lebensmittel, Obdach, Bildung und medizinische Versorgung zu haben. Und diese Grundbedürfnisse muss jedes Land jedem Bürger garantieren. In der Welt ohne Kriege wäre dieses allein schon durch die Ersparnis militärischer Ausgaben und Zerstörung möglich und durch die Überwachung der Uno garantiert. Und zu diesen garantierten Grundbedürfnissen gehört noch ein kleines Grundeinkommen, welches die persönlichen Bedürfnisse von Hygiene, Möbeln, und digitalen Kommunikationsmitteln deckt.

Kapitel 12: Reduktion der Überbevölkerung

Alle Nationen und die UNO sollte sich die Senkung der Bevölkerungszunahme zur Aufgabe machen. Der Planet Erde ist beschränkt und eine Auswanderung auf andere Planeten steht bislang nicht in Aussicht. „Gemäß der UNO-Bevölkerungsanalyse und -prognose nach Kontinenten überschritt die Weltbevölkerung 1804 eine Milliarde Menschen und ein rapides Bevölkerungswachstum setzte ein. Innerhalb des 20. Jahrhunderts hat sich die Weltbevölkerung fast vervierfacht. 1927: 2 Milliarden, 1960: 3 Milliarden, 1974: 4 Milliarden, 1987: 5 Milliarden, 1999: 6 Milliarden und 2011: 7 Milliarden Menschen. Als Datum gab die UNO in ihren Berechnungen den 31. Oktober 2011 an. Die UNO erwartet bei mittlerer Projektion bis 2025 8,0 Milliarden und bis 2050 9,2 Milliarden Menschen. Einzelne Wissenschaftler erwarten ein Wachstum auf 10,0 Milliarden Menschen.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Bev%C3%B6lkerungsexplosion).

Die Zahl der Geburten pro Frau (Fertilitätsrate) – wie in der Prognose angenommen – müsste sich langfristig bei 1,85 einpendeln, um einen Bevölkerungsrückgang einzuleiten.

Die europäische Bevölkerung hat sich auf eine stabile Bevölkerungsdichte quasi von allein eingestellt, indem die Geburtenrate auf das Maß reduziert wurde, bzw. sich auf das Maß reduziert hat, was zum Wohl der Erziehung von Kindern sinnvoll ist, eben angemessen an die finanzielle Kapazität zur optimalen Ausbildung, medizinischen Versorgung, Wohnungsgröße und Betreuung. Es wird allerdings wieder gegenläufig durch den Zustrom von Immigranten aus Afrika und Asien beeinflusst. In vielen Teilen von Afrika, Asien und Südamerika scheinen die Kriterien für eine Geburtenkontrolle nicht ins Bewusstsein der Menschen gerückt zu sein: Selbst unter den ärmsten, sogar hungernden Umständen werden Kinder in die Welt gesetzt, deren Versorgen nicht im geringsten gesichert ist. China ist mit erfolgreichem Beispiel vorangegangen und hat radikale Kontrollen für Geburten eingesetzt. Die strengen Vorschriften zur Familienplanung mit der Ein-Kind-Forderung reichen bis in die späten Siebzigerjahre zurück. Es sollte das Wachstum des Volkes bremsen, was auch bestens gelang, weil die Geburtenrate auf 1,55 Kinder pro chinesischer Frau zurückging, eine der niedrigsten Raten der Welt. (http://www.spiegel.de/politik/ausland/ein-kind-politik-china-rechnet-mit-millionen-zusaetzlichen-babys-a-972379.html). Wenn auch der dort angewendete Zwang vielleicht das Maß übersteigt, was Menschenrechte und Menschenwürde anbelangt, so könnte doch grundsätzlich sein Vorgehen eine Richtlinie für eine weltumfassende Geburtenkontrolle geben. Aber das Gegenteil, so absurd es klingt, trifft zu: Es gibt zahlreiche Staaten in der Welt, welche einen Zuwachs ihrer Bevölkerung proklamieren: Iran z. B. und Japan möchten mehr Bevölkerung in ihrem Land. Am August 2014 verbot Iran eine Reklame für Verhütung, in Japan regten Politiker an, kaputte Kondome unters Volk zu verbreiten. (entnommen von http://www.n-tv.de/wissen/Frauen-bekommen-weltweit-weniger-Kinder-article13409606.html). Man sieht daran auch, wie nationalistische Interessen gegen eine von globaler Vernunft geleitete Strategie verstoßen. Viele afrikanische Staaten verbreiten den Standpunkt, ihr Land habe genug Kapizitäten, damit die Bevölkerung weiter wachsen könne. Man sieht, unter welchen staatsegoistischen Gründen Propaganda gegen jede vernünftige Bevölkerungsentwicklung getrieben wird. Welches Land hat Afrika zur Verfügung? Fast nur noch Wüsten und trockene Steppen mit periodischen Ernteausfällen und Hungerkatastrophen. Dazu wagen afrikanische Politiker, zum weiteren Bevölkerungswachstum aufzufordern. Es ist eine Aufforderung zum Tod und müsste als vorsätzlichen Mord geahndet werden! Solche politische Propaganda z. B. müsste vor dem internationalen Gerichtshof geahndet werden. Woher bezieht der Vatikan oder die katholische Kirche die Rechtfertigung zu der Behauptung, dass die Verhütung ein Vergehen gegen die Vorsehung Gottes sei? Können diesbezüglich Anweisungen Jesu zitiert werden? Selbst bei Paulus, dem Begründer der christlichen Kirche, sind Verbote der Verhütung nicht zu finden. Eingriffe in die biologische Natur des Menschen gibt es seit Beginn der ältesten Zivilisationen. Mit der Erkenntnis des Zusammenhanges von Zeugung und Geburt (vor spätestens 4000 Jahren) erfanden die Menschen Maßnahmen zur Verhinderung von ungeschützten Geschlechtsverkehr und Geburten.

Neben dieser Unverantwortlichkeit staatlicher Politik gibt es zahlreiche traditionelle Verhaftungen unseliger Art, welche gegen Geburtenkontrollen gerichtet sind. Bei vielen Völkern herrscht noch die Auffassung oder existiert real noch, dass die Kinder für die alten Eltern sorgen müssen. Je mehr Kinder, desto gesicherter versprechen sich die Eltern ihr Leben im Alter. Dass aber die Kinder, die sie selbst in ihrer Jugend nicht angemessen versorgt wurden, keine Ausbildung bekamen und keinen Beruf erlerntenn, sie später nicht unterstützen können, dafür reicht offensichtlich nicht ihre geistige Vorschau auf ihr Alter. In arabischen Ländern und bei orthodoxen Juden ist der Kinderreichtum ein Zeichen der Gunst Allahs bzw. Jahwes. Je mehr gezeugt, desto höher erhebt sich das Haupt des Erzeugers, ganz nach der Tradition der Urväter im Alten Testament: Jahwes großartigstes Versprechen an Abraham: „Dein Same soll verbreitet werden wie der Sand am Meer.“

Der ewige Hinweis auf die geheiligte Tradition von diesen minderbemittelten Menschen in den armen Ländern Afrikas, Asiens und Südamerikas ist eine Bankrotterklärung menschlichen Geistes, und Politiker blasen in die gleiche Trompete: Tradition! Dagegen muss intensive internationale Aufklärung betrieben werden, unterstützt von der UNO. Das geforderte Grundeinkommen ist ein wesentlicher Faktor, diese missliche finanzielle Bindung von alten Eltern zu ihren erwachsenen Kindern aufzulösen. In Deutschland beginnt man fatalerweise wieder mit Gesetzen, wonach Eltern für ihre erwachsenen arbeitslosen oder Sozialhilfe empfangenen Kinder finanziell eintreten sollen. Der Staat mischt sich wieder hinein in Beziehungen, die gerade durch finanzielle Unabhängigkeit sich menschlich vernünftig gestalten können, nun aber wieder in äußere unselige Zwänge gepresst werden. Weitere Verelendung durch Tradition sind Aussteuer und kostspielige Heiratszeremonien. In China werden weibliche Föten abgetrieben, weil die Eltern die hohe Aussteuer für ihre Heirat befürchten. In anderen Regionen werden heimlich weiblich Neugeborenen umgebracht, bei einigen Indianerstämmen in Südamerika z. B. Im traditionellen Indien sind Töchter überhaupt unbeliebt, weil …, ich weiß gar nicht warum? Sie werden zu Arbeitstieren abgerichtet und von den Eltern an die Ehemänner verkauft. Dieses sind nun nicht gerade Gründe der Überbevölkerung, zeigen aber die unseligen Traditionen auf, die mit materiellem Elend und psychischer Not verbunden sind.

Allerdings wird in Indien systematisch im sozialen Fürsorgebereich an der Verbreitung von Verhütungsmitteln gearbeitet, ein guter Weg in die Zukunft der Bevölkerungsverminderung.

Die Überbevölkerung stellt nicht nur ein Problem der mangelnden Versorgung von Kindern dar, sondern auch für die Lebensqualität überhaupt.

Es fragt sich, ob das Leben in den zig Millionenstädten der dritten Welt mit Wohnungen, die eingekistet sind in blockweise nebeneinanderstehenden Wolkenkratzern, oder in weiten Bezirken von Slums mit aus Abfallmaterialien zusammengestückelten Baracken und stinkendem Autoverkehr, glücklich macht. Der Landschaftsraum, der von Menschen eingenommen wird, verringert sich drastisch, so dass die Natur in Flora und Fauna bald so weit dezimiert wird, dass sie nicht mehr zur Regeneration von Luft und Wasser ausreicht, nicht mehr genügend Raum für Erholung und Stille bietet und die Anbauflächen für Nahrung knapp werden. Die Ausbreitung der Menschheit hat doch schon genug ökologische Schäden verursacht. Jetzt, fast zu spät, müssen umfangreiche Gesetze und Maßnahmen in die Wege geleitet werden, damit die Welt noch gerettet werden kann.

In der Welt ohne Kriege muss für jeden Erdenbürger eine angemessene Lebensqualität erreicht werden, ein Lebensstandard, der Wohnraum, Nahrung, Schulbildung und medizinische Versorgung garantiert. Kann das bei den derzeitigen Umständen von über 7 Milliarden Menschen realisiert werden? Es liegt doch auf der Hand, dass es materielle Grenzen gibt an Nahrung, Wohnfläche, Erholungsfläche, Parks, Naturumgebung, Wäldern und Feldern, und Raum für wilde Tiere, so dass eine weitere Ausbreitung der Menschheit in die letzten freien Gefilde nicht mehr zu verantworten ist. Ein weltumfassendes Programm zur Verminderung der Bevölkerung ist demnach dringend notwendig und muss von der UNO in Gang gesetzt werden. Die UNO verfügt über zwei Organe, welche einschlägige Aktionen zur Reduktion der Bevölkerung in die Wege leiten könnten: Das Bevölkerungsprogramm UNFPA in New York (USA) und Weltsiedlungskonferenz HABITAT in Nairobi (Kenia).

Kapitel 13: Das Manifest für eine Welt ohne Kriege

Alle Staaten, die heute existieren, sind durch kriegerische Eroberungen oder Verluste, durch Landraub oder Annektionen, durch erzwungene oder Kompromiss vereinbarte Aktionen von Machthabern und Machtinteressen entstanden. Sie haben immer die kulturellen, sprachlichen und biologischen Verwandtschaften ignoriert, willkürliche Grenzen und Bevormundungen gesetzt, die Bevölkerung in Kriege gezwungen, bei denen sie immer in große Mitleidenschaft gezogen wurde, unabhängig ob sie auf der Seite der Sieger oder Verlierer war. All diese politischen Machenschaften über tausende von Jahren haben unendlich viel Leid gebracht und eine Aufstachelung von Hass, der die emotionale und ideologische Grundlage für jeden weiteren Krieg war. Fast jeder Staat heute schließt in seine Grenzen unterschiedliche kulturelle, sprachliche und religiöse Gruppen ein oder aus, wird ihren Bedürfnissen nicht gerecht, und schürt, besonders bei autoritären Regimen, weiterhin Empörung, Ressentiments, Hass, Widerstand und Aufstände, in milderer Form Probleme der Kriminalität, Migration, soziale Benachteiligung, Lebenselend und Ungerechtigkeit. Das sind alles Zündherde für Kriege, insbesondere wenn diese Gruppierungen mit Waffen beliefert werden. Schlimmer noch, dass jeder Staat die Souveränität besitzt, ein Militär unterhalten zu dürfen, Waffen zu kaufen oder zu verkaufen oder selbst herzustellen die Erlaubnis hat oder sich das Recht dazu nimmt. Jeder Waffenbesitz ist nicht nur potentieller, sondern bei politischer Gelegenheit faktisch vollzogener Menschenmord. Jeder Menschenmord entzündet Rache zum nächsten Mord, zum nächsten Krieg. Für die Abschaffung aller Kriege ergibt sich daraus eine klare Forderung: Die Souveränität eines Staates ist dahingehend beschränkt, dass kein Staat mehr eine militärische Streitmacht haben darf. Aber notwendigerweise wird jede Regierung weiterhin eine Polizei zur Wahrung des Friedens und der Ordnung mit einem international vorgeschriebenen Waffenarsenal unterhalten müssen, denn in jeder Gesellschaft wird es weiterhin Gesetzesbrecher geben. Zweitens hat jeder vormalige Staat seine Grenzen in zweckmäßige Verwaltungseinheiten aufzulösen, innerhalb welcher die Menschen in Selbstbestimmung ihre Kultur und ihre Region verwalten können. Grenzen sind nicht Barrieren für den Durchgang von Menschen, sondern nur noch solche für die Verwaltung. Verwaltungseinheiten müssen hierarchisch gegliedert sein, in Städte, Gemeinden, Provinzen, Länder, so dass größere Einheiten Länder oder Bundesländer in der Versammlung der Vereinten Nationen Repräsentanten oder Vertreter als Mitglieder haben. Ein Staat ist demnach der Verbund von einer Anzahl von Regierungsbezirken, die ihm die Aufgaben zuweisen, welche zu ihrer optimalen wirtschaftlichen und kulturellen Kooperation und zur Vertretung in den Vereinten Nationen notwendig sind. Der Staat bestimmt nicht, wie die Provinzen zu regieren sind, sondern die Provinzen bestimmen, was der Staat zu ihrer Regierung zu leisten hat. Jede Regierung ist nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebaut. Steuern werden nach den föderativen Gesichtspunkten, Einkommens- und Besitzverhältnissen und Lastenausgleich erhoben. Natürliche Grenzen, d. h. Reichweite der Verwaltungsgebiete oder Bezirke können Städte, landschaftliche Regionen sein, wie Küstengebiete, Wüsten, Bergregionen, größere Waldgebiete, aber auch Ansammlungen von kulturell gleichen Bevölkerungsgruppen, gleiche Sprache, gleiche Religion sein. Verwaltungseinheiten mit kulturell unterschiedlichen Volksgruppen, haben eine demokratische Verteilung ihrer Vertreter in der Verwaltung prozentual zur kulturellen Bevölkerungsmenge. Die Verwaltungsgebiete sollen nach sinnvollen wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten eingerichtet werden, sowohl horizontal als auch vertikal, immer im Sinne föderativer Kooperation. Das Vorkommen von Bodenschätzen und Naturprodukten brauchen kein Gesichtspunkt der Grenzziehungen der Verwaltung sein, weil sie in die globale Verteilung mittels Uno Organisation eingehen und weil das Grundeinkommen unabhängig vom natürlichen Landreichtum garantiert ist. Die Wahrscheinlichkeit einer friedlichen und demokratischen Selbstbestimmung der Bevölkerung ist ausschlaggebend. Diese ist meist dann gegeben, wenn sich die Bevölkerung als zusammengehörig in Sprache, Religion und Geschichte erlebt. Der Unterschied von armer und reicher Region bezüglich der Bodenschätze und Naturvorkommen spielt nur noch eine geringe Rolle, weil Bodenschätze nicht mehr einem Unternehmen, einer Provinz oder einem Land angehören, sondern der Uno, welche sie nach Gesichtspunkten ihrer Sonderkommissionen an die Welt verteilt oder ohne Profit verkauft und damit eine Gerechtigkeit schafft, die Grundlage aller Friedenspolitik ist. Bisher waren Bodenschätze und Naturreichtum immer ein attraktiver Fundus, um sie mit Kriegen zu rauben und sich an ihnen zu bereichern, meist nicht zum Wohle eines Volkes, sondern nur zur Machtkonsolidierung der obersten Schicht oder Bereicherung jener, die sich ihrer bemächtigt haben. Die Bruttosozialprodukte der Länder oder Provinzen bemessen sich dann nur noch auf die landwirtschaftliche, industrielle oder manuelle Produktion, nicht mehr auf Erd- und Naturvorkommen, seien es Erdöl, Erz, Gestein, Luft, Wasser oder Wald. Unterschiede im Lebensstandard wird es individuell und länderspezifisch weiterhin geben, weil der Energiebedarf in kalten Regionen viel höher ist als in warmen, weil die industrielle Produktivität von vielen Faktoren abhängt, u. a. der sozialen Beschaffenheit der Bevölkerung, der Klimazonen, der Erschließung von Transportwegen und weil die Forschungsaktivität und kulturelle Produktivität sehr unterschiedlich in der Welt gelagert sind. Deshalb ist der durchschnittliche Lebensstandard über die Länder hin unterschiedlich und relativ und unterliegt einer internationalen Abschätzung dessen, was als angemessen betrachtet werden kann. Dennoch muss ein stark bestehender Unterschied von arm und reich erstens durch wirtschaftliche Kooperation der Länder, Provinzen, Städte usw. ausgeglichen werden, und zweitens durch einen permanenten Lastenausgleich, der innerhalb eines Landes horizontal zwischen den Bürgern, vertikal in den hierarchisch gegliederten Verwaltungen und Länder übergreifend gesetzlich verankert ist. Ferner existieren Länderfinanzausgleich und Länderpartnerschaften zur gegenseitigen finanziellen Hilfe und kulturell zur Völkerverständigung und zum humanitären Austausch.

Grundgesetze, Verfassungen, Menschenrechte und Völkerrechte sind in der UNO festgelegt und gelten für alle Länder, unabhängig von ihrer Zustimmung. Die UNO überwacht die Einhaltung derselben und hat die Befugnis zu Sanktionen gemäß der Mandate oder Urteile von Generalversammlung, Sicherheitsrat, internationalem Gerichtshof und internationalem Strafgerichtshof.

In der UNO sind alle Länder, soweit als Staatssubjekte anerkannt, vertreten und haben eine paritätische Stimme bei jeder Abstimmung, gesonderte Vetorechte gibt es nicht.

Die UNO ist die Vertretung aller Länder der Welt und regelt global die Konflikte, welche sich zwischen den Ländern auftun und nicht selbst von ihnen geregelt werden können, und grundsätzlich jene, wo die Menschenrechte von Regierungen oder Verwaltungen verletzt werden. Sie hat eine Vollversammlung, in der die relevanten nationalen und internationale Probleme vorgetragen werden. Nach einer Abstimmung über die Relevanz des Problems, in der alle Ländervertreter eine gleichwertige Stimme haben, werden diese Probleme zur weiteren Erkundung und Berichterstattung Sonderkommissionen übergeben, welche die Erlaubnis haben, jedes Gebiet der Erde und jedes Land, jede Provinz, jede Stadt, und jede Gemeinde zur Erkundung und Erforschung des Sachverhaltes zu betreten. Ihr Bericht wird der Vollversammlung vorgelegt, welche darüber abstimmt, ob es an den Sicherheitsrat oder den Internationalen Gerichtshof der UNO weitergeleitet wird. Der Sicherheitsrat hat bei politischen Ereignissen die Befugnis, primär diplomatisch in den Konflikt einzugreifen, sekundär bei Not auch militärisch einzuschreiten. Er hat dafür zwei Arten von Truppen, eine Friedenstruppe und eine Einsatztruppe, deren jede viel stärker ist als jede Polizeigewalt oder jede sonstige Truppe eines Landes. Da kein Land mehr Militär hat, brauchen auch die UNO-Truppen nicht mehr sehr stark gerüstet zu sein, aber stark genug, um in jedes Land eindringen zu können, angegriffenen Menschen mit der Friedenstruppe zu schützen oder korrupte Verwaltungen mit Hilfe der Einsatztruppe zu entmachten, gegebenenfalls Menschenrechtsverletzer nach ihrer Verurteilung im internationalen Strafgerichtshof festzunehmen und sie vor das Tribunal zu zwingen. Der internationale Gerichtshof und das internationale Strafgericht urteilen nach festgelegten Grundgesetzen, Menschenrechten und den Völkerrechten. Klagen können von Ländern oder der UNO-Vollversammlung eingebracht werden. Individuelle Klagen oder solche von Vereinen und anderen juristischen Subjekten müssen über die Ländervertreter in die Vollversammlung gebracht werden, welche dann ihrerseits nach Abstimmung die Klage an den internationalen Gerichtshof im Falle politischer Entscheidungen oder das internationale Strafgericht im Falle der Verletzung von Menschen- und Völkerrechten weiter reichen können.

Die UNO unterhält zahlreiche Sonderkommissionen, die aus Fachleuten verschiedener Länder zusammengesetzt sind oder im aktuellen Fall zusammengesetzt werden, welche die verschiedenen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereiche sachgerecht erkunden, berichten, und in exekutive Vorschläge verwandeln. Die UNO hat das im Detail verankerte Recht, mit Sonderkommissionen oder ihren Truppen in jedes Land einzudringen, welches nicht selbst in der Lage ist, die Satzungen der UNO oder die Menschenrechte zu verwirklichen, worunter auch der gesicherte dem Land angemessene Mindestlebensstandard für jeden Menschen fällt.

Die UNO ist keine Weltregierung, sondern hat eine globale Kontroll- und Exekutivfunktion, die durch die Teilnahme aller Länder mit gleichem Stimmrecht auf demokratischer Grundlage beruht. Ihre wesentlichen Aufgaben, der alle ihre Organe zu dienen haben, sind in ihrer Präambel festgelegt:

„Wir, die Völker der Vereinten Nationen sind fest entschlossen, künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, und für diese Zwecke Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben, unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren, Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern – Wir haben beschlossen, in unserem Bemühen um die Erreichung dieser Ziele zusammen zu wirken.

Unterzeichnet: Vereinte Nationen (UNO)“ (http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/PUBLIKATIONEN/Sonstiges/20160812_charta-web.pdf)

Es gibt keine Grenzen mehr in der Welt für den menschlichen Verkehr. Probleme der Migration sind weitgehend gelöst durch Abwesenheit von Bürgerkriegen, Aufhebung notleidenden Lebens, Konsolidierung von Arbeit oder Grundeinkommen eines jeden Menschen in jedem Verwaltungsgebiet. Kriminalität wird nach den nationalen Gesetzen verfolgt, Schwerverbrechen international verfolgt in Kooperation länderübergreifender Behörden. Wer in einem anderen Land arbeiten oder leben will, muss sich mit Fähigkeit, Sprache und Integrationswillen bewerben. Wünsche nach Immigration werden von der jeweiligen Verwaltung des Landes individuell geregelt, wobei die Frage ansteht, woher der Immigrant sein Grundeinkommen bezieht, von seinem Ursprungsland oder von dort, wo er seinen Hauptwohnsitz hat? ,Ungeachtet dessen soll Freiheit des Reisens und eines zeitlich beschränkten Aufenthaltes in jedes Land möglich sein Das Grundeinkommen sichert das Obdach und den Nahrungsbedarf. Schulbildung, medizinische Versorgung und eine fanzielle Zuwendung für Möbel, Hygiene und Kommniktionsgeräte. Berufstätigkeit wird durch Gehalt zusätzlich zum Grundeinkommen vergütet.

In jeder Schule werden im Unterricht der Ethik didaktisch dem Alter und der geistigen Reife des Kindes entsprechend theoretisch wie auch in praktischen Übungen die spirituellen Leitsprüche des Friedens vermittelt:

Du sollst nicht töten.

Du sollst nicht stehlen.

Du sollst nicht lügen.

Liebe deinen Nächsten wie dich selbst.

Liebe deine Feinde.

Füge keinem Lebewesen ein Leid zu.

Übe das rechte Streben.

Habe Ehrfurcht vor dem Leben.

Bevor das endgültige Ziel der Welt ohne Kriege erreicht ist, fordere ich auf:

Menschen aller Welt, vereint euch zum Frieden, führt tägliche Demonstrationen und Aufrufe für eine totale Abrüstung in aller Welt.

Ende des Manifests

14. Wie ist die Welt ohne Kriege zu erreichen?

Das im Manifest skizzierte Bild der Welt ohne Kriege ist der angestrebte Zustand. Ist er utopisch? Nein, denn alle Werthaltungen, Gesetze und Institutionen zur Verwirklichung sind bereits vorhanden. Es gibt das Grundgesetz, das in Erweiterung auf alle Länder jeden Menschen in der Welt schützen könnte, es gibt Menschenrechte, die in der UNO-Charta verankert sind, es gibt das Völkerrecht, nach dem sich der IGH richtet, es gibt die UNO mit bereits 193 Mitgliedern., d. h. fast alle Staaten der Welt. Sie unterhält eine Vollversammlung, einen Sicherheitsrat, einen internationalen Gerichtshof im Falle politischer Entscheidungen oder einen internationalen Strafgerichtshof im Falle von Verletzungen der Menschenrechte, und zahlreiche Kommissionen für alle politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und humanitären Bereiche. Sie hat eine internationale Kompetenz und als Hauptanliegen, Frieden in der Welt zu garantieren oder zu schaffen, wo er bedroht ist. Sie hat bereits diplomatische und militärische Rechte, in Länder einzugreifen, in denen Menschenrechte schwer verletzt werden. Es gibt Länder, die keine Armee haben und dennoch vollgültig mit bestem Lebensstandard ihrer Bürger verwaltet werden. Es gab erfolgreiche Abrüstungsverhandlungen und ABC-Waffenverbote. In einigen Ländern gibt es ein Verbot von Waffenhandel, auch solche auf höchstem politischem Parkett. Die UNO selbst hat das Verbot des Waffenhandels und Abrüstungsvorschläge in ihrer Charta aufgenommen. Es gibt internationale Verbrechensverfolgung, es gibt Länder übergreifende Entwicklungshilfe, es gibt Friedenskommission, es gibt Vereinbarungen, keine Angriffskriege mehr zu starten, es gibt militärisches Eingreifen der UNO dort, wo internationale Vereinbarungen ignoriert werden. Es gibt Verurteilungen von Staatsoberhäuptern, die sich des Völkermordes schuldig gemacht haben, es gibt wirtschaftliche Zusammenarbeit, es gibt Lastenausgleich in einigen Ländern, es gibt föderative Bundesstaaten, in denen kein einziges Land sich bedroht vom Nachbarland fühlt. Es gibt die Weltgesundheitsorganisation zur Definition dessen, was gesund ist und was die Grundbedürfnisse eines Menschen sind, es gibt Forderungen nach Grundgehalt, Arbeitslosenunterstützung, in einigen Ländern freie medizinische Versorgung oder mindestens solche, die durch Krankenkassen geregelt sind. Alle Länder haben die Schulpflicht bis zu 14 Jahren eingerichtet. Es gibt auch Patenschaften zwischen Städten. Alles, was hier in der Welt ohne Kriege gefordert wird, existiert bereits in Gesetzesvorlagen und Organisationen in verschiedenen Teilen der Welt. Man braucht mein Manifest also nicht als eine utopische Idee zu belächeln, sondern kann es tatkräftig auf ein politisches Parkett bringen und auf die Basis weiterer internationaler Verträge, man kann in wirtschaftlichen Strukturen und bei der UNO an die Verwirklichung schreiten!

Was also fehlt, um die Welt ohne Kriege einzurichten?

Solange eine nationale Politik verfolgt wird, welche darauf abzielt, einflussreiche Bürger des eigenen Landes in maximale Wohlfahrt zu bringen oder noch schlimmer, Großunternehmen zu maximalem Gewinn zu verhelfen, oder noch schlimmer, Machteliten an der Macht zu halten, auf Kosten anderer Völker und Länder, ist eine Welt ohne Kriege nicht erreichbar. Es muss ein Bewusstseinswandel eingeleitet werden, dergestalt, dass eine gute Politik nicht mehr national, sondern global ausgerichtet ist. Statt Macht Kooperation, statt Ausbeutung Unterstützung, statt militärischer Drohungen Dplomatie, statt wirtschaftlicher Sanktionen Finanzhilfe, statt Übervorteilen Teilen, statt Misstrauen Vertrauen, statt Nationalstolz Friedensstolz, statt Hassen Lieben, statt Feinde schaffen Freunde gewinnen. Mit den letzten Begriffen weiche ich bewusst von politischen Termini ab und begebe mich in die menschliche Sphäre. Denn letztlich sprechen Menschen zueinander, Präsidenten, Botschafter, Diplomaten, Unternehmer, Bankiers etc. Und diese Menschen müssen sich den im Manifest dargelegten ethischen Maximen verpflichtet fühlen. Die UNO und alle friedliebenden Organisationen müssen unablässig zu Aufklärung und Demonstrationen aufrufen, welche die Abschaffung aller Streitmächte zu ihrer Parole machen und jede Partei anprangern, welche die Weiterführung von Wehrmacht, Streitmacht, Militär, Verteidigungsheer, wie immer es genannt werden mag, im Sinne hat. Es muss jeder Regierung oder Partei zur Blamage gereichen, wenn sie nicht in ihr politisches Programm die Auflösung des Militärs festgelegt hat. Die kleinen und mittelgroßen Länder sollen vorbildhaft ad hoc beginnen und sich rechtlich der Schutzmacht der UNO unterstellen und ihr alle Verteidigungsbefugnisse im Falle eines feindlichen Angriffs übertragen. Die letzten fünfzig Jahre haben schon bewiesen, dass kein demokratisch regiertes Land angegriffen worden ist. Die UNO rüstet mit einem Teil der abgerüsteten Waffen der Länder ihr Kontingent von Friedens- und Einsatztruppen auf. Hätten sich schon hunderte Länder ihres militärischen Apparates entledigt, würde es den Großmächten moralisch schwerfallen, ihre militärische Politik aufrecht zu erhalten. Der moralische Druck vieler Länder würde dazu führen, dass die Großmächte endlich auf ihr Vetorecht in der UNO verzichten und sich paritätisch in die Reihe aller Staaten eingliedern. Die von der UNO ausgearbeitete Abrüstung der Großmächte muss global unter Kontrolle der Sonderkommissionen der Uno vollzogen werden. Einhergehend mit dem weltweiten Verbot zur Herstellung militärischer Waffen müssen ökonomische Konzepte erarbeitet werden, wie die Waffenschmieden zur Herstellung friedlicher und nützlicher Produkte umfunktioniert werden können und die in der Waffenindustrie arbeitenden Menschen andere Arbeit oder Entschädigungen bekommen. Da ein beträchtlicher Teil der industriellen Produktion direkt oder indirekt mit Waffenherstellung, Waffenlieferung und Waffenhandel verbunden ist, wird die freie kapitalistische Wirtschaft einige soziale Reglementierungen hinnehmen müssen, damit es keinen wirtschaftlichen Zusammenbruch gibt. Der unternehmerische Egoismus muss sich der globalen Vernunft beugen. Diesbezüglich gibt es schon geschichtlich erprobte Konzepte im sozialen Kapitalismus, im Liberalismus und im Kartellamtswesen und auch in der 2020 eingebrochenen weltweiten Coronakrise. Wenn man in Europa für zig Milliarden Euro ad hoc Wirtschaftshilfen für den finanziellen Verlust von Unternehmen in der Coronakrise und für verschuldete Länder aufbieten kann, kann man sicherlich auch rettende ökonomische Konzepte entwickeln, wenn die Waffenproduktion aufgelöst werden muss. Selbstverständlich muss gleichzeitig ein weltweites Verbot für den individuellen Besitz von Waffen ausgesprochen und ein entsprechendes Abgabegesetz verabschiedet werden. Für die Großmächte wird ein detailliertes Abrüstungsprogramm erarbeitet, welches allen Mächten gleichzeitig die systematische Reduzierung und Entsorgung der ABC-Waffen und der konventionellen Waffen vorschreibt einschließlich aller Nichtangriffsverträge usw.

Es liegt an der Bereitschaft der Großmächte, die entscheidenden Schritte zu gehen: Dazu gehört ihre eigene Abrüstung und die Aufstockung der UNO mit einem Teil des abgerüsteten Waffenarsenals. Man kann keine Großmacht zwingen, ihr Militär zu reduzieren oder gar, wie es gefordert wird, auf null aufzugeben, weil jede Großmacht sich mit ihrem Waffenarsenal gegen jeden Zwang verteidigen kann. Würde das aber mal aus politischer Vernunft geschehen und die UNO hätte die Generalvollmacht über die abgetretenen gewaltigen Heere, könnten weitere Maßnahmen übe3r die Staaten verhängt werden, die bislang nicht bereit waren, ihr Militär aufzugeben. Der Staat, der sein Militär nicht freiwillig abgeben will, kann dann durch die aufgerüstete UNO-Einsatzgruppe dazu gezwungen werden, vorausgesetzt die Vollversammlung stimmt dem Einsatz zu. Einmal ihr Vetorecht eingebüßt zu haben und gleichberechtigte Stimme mit den übrigen Mitglieder der UNO zu teilen, würde der UNO die demokratische Verfassung geben, die notwendig ist, um die Aufgaben der internationalen Kontrolle zu bewältigen. Dann könnten alle von der Vollversammlung abgestimmten Beschlüsse durchgeführt werden und die UNO hätte die exekutive Gewalt, die nötig ist, um eine Welt ohne Kriege zu garantieren. Die UNO Rüstung müsste stärker sein als jede noch verbleibende Streitmacht der übrigen Staaten, um im Falle eines Angriffes jener die Übermacht zu behalten. Aber man kann annehmen, dass, wenn schon mal 80 bis 90 Prozent der Staaten kein Militär mehr hat, das somit weltweite pazifistisches Bewusstsein auch den Rest der Welt vom Frieden überzeugen wird. Denn es gibt mit modernen Waffen keinen Krieg, der nicht gleichzeitig auch das eigene Land erheblich schädigen würde. Und bisher behaupten jene Regierungen, welche immer noch aufrüsten und sogar Atomwaffen herstellen, dass es notwendig sei wegen eines Angriffs der Großmächte. Wenn Mächte nicht mehr Mächte sind, sondern sich auf gute Verwaltung ihrer Kompetenzbereiche beschränken, fällt das ganze Potential an finanziellen, wirtschaftlichen und militärischen Drohungen weg, welche jetzt noch die Politik bestimmt, und damit wäre jedem Militär der Welt die rechtfertigende Basis entzogen. Der finanzielle Gewinn für humanitäre Aktionen, für Abschaffung des Hungers, für medizinische Vollversorgung für jeden Menschen, großzügige Investitionen in den Ausbildungs- und Forschungsbereich würde ungeheuer groß sein. Die UNO müsste zusätzlich über eine ethisch-politische Sonderkommission mit ethisch hervorragenden Menschen verfügen, welche im Krisenfall versuchen, die diplomatische Lösung zu erreichen, bevor irgend eine Gewalt der UNO einsetzt. Wenn einmal die Supermächte ihr Vetorecht eingebüßt haben und gleichberechtigt ihre Stimme mit den übrigen Mitglieder der UNO teilen müssten, würde die UNO die demokratische Verfassung haben, die notwendig ist, um die Aufgaben der internationalen Kontrolle zu bewältigen. Dann könnten alle von der Vollversammlung abgestimmten Beschlüsse durchgeführt werden und die UNO hätte die exekutive Gewalt, die nötig ist, um eine Welt ohne Kriege zu garantieren.